Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen – Änderungen des BGB geplant

Update: Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen wurde am 24.6.2021 in der vom Ausschuss geänderten Fassung vom Bundestag beschlossen und am 30.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 1.1.2022 in Kraft.

Am 11.6.2019 ist die EU-Richtlinie 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 1.7.2021 die entsprechenden Vorschriften zur Umsetzung erlassen und diese ab dem 1.1.2022 anwenden. Hierfür sind umfangreiche Änderungen des BGB vorgesehen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung wurde nun veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Hintergrund

Mit der RL (EU) 2019/770 werden Teilbereiche des Vertragsrechts, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen betreffen, vollharmonisiert. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffenden Richtlinienbestimmungen gestattet wird.

Zur Umsetzung der Richtlinie soll u.a. ein neuer Titel 2a zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte mit den §§ 327 bis 327u im BGB eingefügt werden.

Anwendungsbereich

§ 327 BGB-E regelt den Anwendungsbereich. Nach Abs. 1 finden die Regelungen Anwendung auf Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Abs. 2 enthält die Definitionen der Begriffe „digitale Inhalte“ (S. 1) und „digitale Dienstleistungen“ (S. 2).

(2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1.die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

2.die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

Die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB-E finden nach Abs. 3 auch auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte Anwendung, bei denen der Verbraucher an Stelle oder neben der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet.

Nach Abs. 5 sind die Regelungen auch auf Verträge über körperliche Datenträger anwendbar, welche ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen.

Abs. 6 enthält bestimmte Ausnahmen vom Anwendungsbereich. U.a. sind die neuen Regelungen nicht auf Behandlungsverträge, Verträge über Glücksspielleistungen, Verträge über Finanzdienstleistungen oder auf Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden, anwendbar.

Bereitstellung der digitalen Produkte

Während § 327b BGB-E die zeitlichen Vorgaben und die Voraussetzungen für die Erfüllung der Bereitstellungspflicht des Unternehmers normiert, sieht § 327c BGB-E die Rechte des Verbrauchers für den Fall einer nicht erfolgten Bereitstellung vor.

Bereitstellung

§ 327b BGB-E bestimmt die relevante Zeit sowie die Art und Weise der Erfüllung der Leistungspflicht des Unternehmers zur Bereitstellung des digitalen Produkts:

(1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.

(2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.

(3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.

(4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

(5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für den gesamten vereinbarten Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).

(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.

Mit dieser Regelung wird Art. 5 Abs. 2 RL (EU) 2019/770 umgesetzt. Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher „zur Verfügung gestellt“, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Im Gegensatz dazu bedeutet „zugänglich machen“ das Schaffen einer entsprechenden Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstes durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle. Es ist hierfür nicht nötig, dass der Verbraucher von dieser Möglichkeit tatsächlich auch Gebrauch macht. Der Verbraucher soll dabei über den Beginn der Nutzung selbst entscheiden können. Der Unternehmer erfüllt seine Verpflichtung bereits dann, wenn dem Verbraucher ohne weitere hierfür nötige Handlungen des Unternehmers der ungehinderte Zugriff ermöglicht wird (Erwägungsgrund 41 RL (EU) 2019/770).

Rechte bei unterbliebener Bereitstellung

§ 327c BGB-E enthält die Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung des digitalen Produkts durch den Unternehmer: Er kann danach den Vertrag unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 beenden sowie nach dessen Abs. 2 und 3 Schadensersatz verlangen.

(1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt. […]

Abs. 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Aufforderung des Verbrauchers nach Abs. 1 entbehrlich ist. Abs. 4 verweist für die Rechtsfolgen auf §§ 327 o, p BGB-E. Mit diesen Vorschriften werden die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung und die weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung geregelt. Abs. 6 und 7 enthalten zudem weitere besondere Vertragslösungsrechte, von dem der Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 327c Abs. 1 S. 1 BGB-E Gebrauch machen kann.

Mängelhaftung

§ 327d BGB-E enthält die Pflicht des Unternehmers, die Leistung ohne Produkt- und Rechtsmängel bereitzustellen. § 327e BGB-E regelt die detaillierten Vorgaben zur Frage des Vorliegens eines Produktmangels und differenziert dabei nach subjektiven Anforderungen, objektiven Anforderungen und Anforderungen an die Integration der digitalen Produkte. Nach § 327e BGB-E ist das Produkt frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. Abs. 2 konkretisiert hierbei die subjektiven Anforderungen, Abs. 3 enthält eine Aufzählung der objektiven Anforderungen zur Umsetzung des Art. 8 RL (EU) 2019/770, während Abs. 4 Anforderungen an die Integration des digitalen Produkts stellt.

Aktualisierungspflicht

§ 327f Abs. 1 BGB-E sieht in Satz 1 die Verpflichtung des Unternehmers vor, dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitzustellen und den Verbraucher über diese Aktualisierungen zu informieren.

§ 327f Aktualisierungen

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist

1.bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum,

2.in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.

Zeitraum

Der maßgebliche Zeitraum, in dem der Unternehmer zur Bereitstellung der Aktualisierungen verpflichtet ist, wird in § 327f Abs. 1 S. 3 BGB-E konkretisiert. Im Fall einer dauerhaften Bereitstellung umfasst er den gesamten Bereitstellungszeitraum. In Fällen einmaliger Bereitstellung erstreckt sich der maßgebliche Zeitraum über jenen Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Produkte und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Diese Leistungsverpflichtung kann damit auch über den Gewährleistungszeitraum hinausgehen.

Als Beispiel für den Einfluss der Art und des Zwecks des digitalen Produkts auf den relevanten Zeitraum nennt die Gesetzesbegründung als Beispiel den Unterschied zwischen einem Betriebssystem einerseits und einer Anwendungssoftware andererseits. Ein Betriebssystem für ein mit dem Internet verbundenes Gerät wird wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein als eine Anwendungssoftware, für deren Verwendung keine Verbindung mit dem Internet erforderlich ist. Auch die Umstände und die Art des Vertrags sind für die Bemessung der Frist zu berücksichtigen.

Keine Haftung bei nicht installierter Aktualisierung

§ 327f Absatz 2 BGB-E regelt die Auswirkungen einer vom Verbraucher nicht installierten Aktualisierung. Wenn der Verbraucher vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Aktualisierungen nach entsprechender Information nicht installiert, haftet er nicht.

(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern

1.der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und

2.die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers werden in §§ 327i bis 327n BGB-E geregelt. § 327i BGB-E listet die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und Rechte des Verbrauchers bei Vorliegen eines Mangels auf. Dies sind der Anspruch auf Nacherfüllung, das Recht zur Vertragsbeendigung, das Recht zur Minderung und der Anspruch des Verbrauchers auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz.

§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,

1.nach § 327l Nacherfüllung verlangen,

2.nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und

3. nach § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Nacherfüllungsanspruch sowie die Voraussetzungen für einen möglichen Ausschluss enthält § 327l BGB-E. Wie im Kaufrecht besteht zunächst der Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Im Gegensatz zum Warenkauf steht dem Verbraucher hierbei kein Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllung zu. Wie der Unternehmer die Vertragsmäßigkeit herstellt, etwa durch Nachbesserung oder erneute Bereitstellung, wird ihm überlassen. Die Nacherfüllung muss für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen.

§ 327m BGB-E sieht die Voraussetzungen vor, bei deren Vorliegen der Verbraucher den Vertrag beenden und Schadensersatz verlangen kann. Das Recht zur Minderung wird in § 327n BGB-E geregelt.

Verjährung und Beweislastumkehr

Die Vorgaben für die Verjährung der Gewährleistungsrechtsbehelfe werden in § 327j BGB-E geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 1 grundsätzlich zwei Jahre. Eine Besonderheit enthält Abs. 4: Hier ist eine Ergänzung der Frist um zwei Monate für Fälle vorgesehen, in denen wegen des nahenden Endes der Verjährungsfrist eine rechtzeitige Geltendmachung der Gewährleistungsrechte vereitelt werden könnte.

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Bereitstellung zu laufen, bei dauerhaften Bereitstellungen erst mit dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Eine Sonderregelung betrifft die in § 327f BGB-E vorgesehene Aktualisierungspflicht bei einmaligen Bereitstellungen: Hier wird der Beginn der Verjährung an das Ende des im Einzelfall zu bestimmenden Zeitraums der Aktualisierungspflicht gekoppelt.

§ 327k Abs. 1 BGB-E sieht eine Regelung zur Beweislastumkehr vor, die auf die Dauer von einem Jahr nach Bereitstellung beschränkt ist; im Fall einer dauerhaften Bereitstellung gilt nach Abs. 2 die Beweislastumkehr für die gesamte Dauer des Bereitstellungszeitraums.

(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war.

(2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.

Daneben enthält § 327k Abs. 3, 4 BGB-E die Voraussetzungen, nach denen die Beweislastumkehr nicht greift, weil entweder die digitale Umgebung des Verbrauchers nicht kompatibel war oder der Verbraucher Mitwirkungshandlungen zur Ermittlung des Zeitpunkts der Mangelentstehung unterlassen hat.

Vertragsbeendigung

Die formellen Anforderungen an die Vertragsbeendigung sowie deren Rechtsfolgen sind selbstständig in § 327o BGB-E geregelt. § 327p BGB-E enthält Vorgaben hinsichtlich der Nutzung des digitalen Produkts nach Vertragsbeendigung. Nach Abs. 1 ist der Verbraucher in diesem Fall verpflichtet, die weitere Nutzung des digitalen Produkts und dessen Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Zudem darf der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten Inhalte, die keine personenbezogenen Daten darstellen, grundsätzlich nicht weiter nutzen. Hiervon gelten jedoch bestimmte Ausnahmen:

(2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte

1.außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben,

2.ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,

3.vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder

4.vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

§ 327p Abs. 3 BGB-E regelt den Umfang und die Modalitäten des Rechts des Verbrauchers auf Übermittlung der von ihm im Rahmen der Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten und erstellten Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind oder enthalten. Die Regelung orientiert sich dabei an der Formulierung von Art. 20 DSGVO, der das Recht auf Datenübertragbarkeit mit Blick auf personenbezogene Daten enthält.

Weitere Regelungen

§ 327q BGB-E regelt die Folgen bestimmter datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers. Abs. 1 BGB-E stellt klar, dass die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen durch den Verbraucher weder Auswirkungen auf den Bestand eines Vertrags nach § 327 Abs. 3 BGB-E hat noch Ersatzansprüche gegen den Verbraucher auslösen kann. Abs. 2 bestimmt ein Kündigungsrecht zugunsten des Unternehmers für den Fall, dass der Verbraucher durch die Ausübung bestimmter datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte die zulässige Datenverarbeitung des Unternehmers derart einschränkt, dass dem Unternehmer eine Fortführung des Vertrags wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 327r BGB-E enthält die Voraussetzungen und Grenzen einer vom Unternehmer vorgenommenen Änderung der digitalen Produkte sowie die Reaktionsmöglichkeiten des Verbrauchers. § 327 BGB-E bestimmt, dass von diesen Regelungen grundsätzlich nicht abgewichen werden darf und bestimmt zudem ein Umgehungsverbot.

Rückgriffsanspruch des Unternehmers

§§ 327t, 327u BGB-E enthalten besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern. § 327t BGB-E bestimmt, dass auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung von digitalen Produkten gegenüber Verbrauchern dienen, zusätzlich § 327u BGB anzuwenden ist. Diese Vorschrift sieht einen Rückgriffsanspruch des Unternehmers bei seinem Vertragspartner im Fall einer Inanspruchnahme durch den Verbraucher vor sowie die Regelungen zur Verjährung und Beweislast für diese Ansprüche vor.

Wie geht es weiter?

Die RL (EU) 2019/770 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1.7.2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Diese müssen ab dem 1.1.2022 angewendet werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen am Gesetzentwurf noch vorgenommen werden.

Allerdings stehen auch noch weitere Gesetzesänderungen an. Bis zum 1.7.2021 muss auch die RL (EU) 2019/771 zum Kaufrecht umgesetzt werden. Zudem muss bis zum 28.11.2021 die sog. Omnibusrichtlinie 2019/2161 umgesetzt werden – hierfür sind neben Änderungen des BGB und des EGBGB zudem Anpassungen des UWG erforderlich.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen können Sie hier abrufen.

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29.01.21