LG Dortmund: 6.000 € Vertragsstrafe für Verletzung von Informationspflichten

Jeder, der schon einmal abgemahnt wurde, kennt die eigentliche Gefahr dahinter – die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Darin wird erklärt, für jeden zukünftigen Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Das LG Dortmund (Urt. v. 19.8.2020 – 10 O 19/19) entschied nun, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € für fehlende Informationspflichten angemessen sei.

Der Beklagte verkauft Nassrasierer und Rasierklingen über eBay. Der Kläger, ein Mitbewerber, mahnte ihn im Januar 2019 wegen der Verletzung mehrerer Informationspflichten ab. Es fehlten die Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Vertragstextspeicherung und über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Zudem war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und es fehlten sowohl das Muster-Widerrufsformular als auch der Link zur europäischen OS-Plattform. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Hierin verpflichtete er sich, bei Zuwiderhandlungen eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Kläger festgelegt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

Anfang Februar 2019 machte der Kläger die Verwirkung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € geltend, da der Beklagte die in der Unterlassungserklärung genannten Punkte bei einem seiner anderen Accounts nicht beachtete. Daneben mahnte er ihn wegen dieses Sachverhalts erneut ab und verlangte die Erstattung der Anwaltskosten nach einem Streitwert i.H.v. 30.000 €. Hierauf gab der Beklagte erneut eine Unterlassungserklärung ab, die eine Vertragsstrafe i.H.v. mindestens 5.000 € bei Zuwiderhandlungen vorsieht. Er zahlte jedoch weder die geforderte Vertragsstrafe noch die Anwaltskosten. Im April 2019 verlangte der Kläger zudem die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 €, da bei einem Angebot des Beklagten zwar ein Hinweis zur OS-Plattform vorhanden war, jedoch der entsprechende Link fehlte. Der Kläger verlangte nun vor dem LG Dortmund die Zahlung der ersten Vertragsstrafe, reduzierte seine Forderung hierbei jedoch von 10.000 € auf 8.000 €, die Zahlung der zweiten Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € und die Erstattung der Anwaltskosten.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Erstattung der Anwaltskosten und zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Als Höhe hielt das Gericht 6.000 € für angemessen, verneinte jedoch einen Anspruch auf Zahlung der zweiten Vertragsstrafe.

Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte durch den Vertrieb über einen anderen Account gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Hierbei handle es sich um einen kerngleichen Verstoß.

Gegen diese Vertragsstrafenvereinbarung hat der Beklagte verstoßen weil er über seinen Account „A02“ Rasierklingen anbot und dabei wiederum gegen sämtliche 6 Punkte der Unterlassungserklärung verstieß. Dabei ist nicht zweifelhaft dass der Beklagte auch insoweit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Unternehmer handelte. […] Es handelte sich auch um einen kerngleichen Verstoß. Dass dieser über einen anderen Account begründet wurde, steht dem ersichtlich nicht entgegen. Diesen Verstoß hat der Beklagte auch zu vertreten. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach §§ 276, 278 BGB.

Höhe der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch

Als Vertragsstrafenvereinbarung fand sich der sog. Hamburger Brauch. Danach verpflichtet sich der Schuldner bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Gläubiger festlegt. Der Schuldner hat in diesem Fall jedoch die Möglichkeit, diese Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht nannte zunächst die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe.

Die Höhe einer Vertragsstrafe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers. Wird die Höhe einer Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich. Um als Druckmittel zu wirken muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Verstoß sich für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (BGH GRUR 1994, 146 (148); Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 12, Rn. 1.207 mit weiteren Nachweisen).

6.000 € Vertragsstrafe angemessen

Das Gericht reduzierte zwar die geforderte Vertragsstrafe von 8.000 € – hielt jedoch immerhin eine Hohe von 6.000 € für angemessen.

Dies zugrundegelegt erscheint eine Vertragsstrafe i.H.v. 6.000,00 € angemessen und ausreichend. Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche 6 Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account „A02“ seien – bei objektiver Betrachtung – nicht gewerblich. Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren. Die Beweislast trifft aber insofern den Gläubiger der Vertragsstrafe (OLG München, Schlussurteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13 = BeckRS 2014, 21006).

Nach allem kann die wirtschaftliche Bedeutung der Konkurrenzsituation nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Jedoch macht das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben muss, um als Druckmittel dienen zu können.

Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Der Beklagte war zudem der Ansicht, die Abmahnung des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Das Gericht stellte klar, dass von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen sei, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung könne sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Vorliegend könne jedoch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers nicht festgestellt werden, so das Gericht.

Die von dem Kläger dargelegte Abmahntätigkeit von jährlich 10-12 Abmahnungen lässt sich mit den unstreitigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers in Einklang bringen. Eine umfangreichere Abmahntätigkeit hat der im Rahmen des § 242 beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Jährliche Umsätze mit den Onlineshops i.H.v. 550.000,00 € bei Gewinnen im Bereich von 20-50.000,00 € netto p. a. bedingen ein Missverhältnis zu der Abmahntätigkeit von jährlich 10-12 Abmahnungen nicht. Umsätze in 6-stelliger und Gewinne in deutlich 5-stelliger Höhe reichen für die Feststellung, dass sich die Abmahntätigkeit des Klägers verselbstständigte, nicht aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger jeweils eingegangenen Kostenrisiko[…].

Keine überhöhten Streitwerte oder Vertragsstrafen

Dem Kläger sei nicht vorzuwerfen, überhöhte Streitwerte oder Vertragsstrafen geltend zu machen. Hierfür spreche auch nicht die noch außergerichtlich geforderte Höhe der Vertragssstrafe von 10.000 €.

Dem Kläger ist nicht vorzuwerfen überhöhte Streitwerte oder Vertragsstrafen zu generieren. Die hier den Abmahnungen zu Grunde gelegten Streitwerte sind nicht zu beanstanden […]. Soweit der Kläger hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe außergerichtlich einen Betrag i.H.v. 10.000,00 € geltend machte, erscheint dies zwar rückblickend objektiv übersetzt, ist aber als Einzelfall nur von geringerem indiziellen Wert, zumal die Frage der Höhe einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch stark wertungsabhängig ist. Systematische Überhöhungen von Streitwerten oder Vertragsstrafen können hier nicht festgestellt werden. Umgekehrt ist der Kläger eher kostenschonend vorgegangen, indem er die Abmahnkosten und die weitere Vertragsstrafe nicht gesondert einklagte.

Auch der Verweis des Beklagten auf „textbausteinartige“ Formulierungen des Klägers könnten einen Rechtsmissbrauch nicht begründen.

Die mehrfache Nutzung eines Textes ist für sich genommen kein beanstandungswürdiger Vorgang. Auch soweit der Beklagte ggf. darauf anspielen will, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht wurden, lässt sich daraus im Ergebnis nichts herleiten. Denn durch das Weglassen von jeglicher rechtlicher Information in gewerblichen Onlineshops verschaffen sich Mitbewerber einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsprung.

Kein Anspruch auf Zahlung der zweiten Vertragsstrafe

Das Gericht verneinte jedoch einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung der zweiten Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € wegen der fehlenden Verlinkung zur OS-Plattform. Hierin liege kein kerngleicher Verstoß. Die konkrete Verletzungsform sei in den Unterlassungserklärungen durch die Formulierungen „wie geschehen in dem eBay Angebot…“ verdeutlicht. Eine nur textliche Wiedergabe entspreche damit nicht mehr der konkreten Verletzungsform.

Denn das Charakteristische der konkreten Verletzungsform lag darin, dass in beiden Fällen überhaupt keine Angaben zu der OS-Plattform und deren Internetadresse (URL) vorlagen. Die Begrenzung auf die konkrete Verletzungsform wurde in beiden Unterlassungserklärungen auch durch die Formulierungen „wie geschehen in dem EBay Angebot…“ und „wie geschehen in dem ebay-Angebot 000…“ verdeutlicht. Demgegenüber lag nun eine textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform vor, nur ohne eine Verlinkungs-Funktionalität. Dies entspricht nicht mehr der konkreten Verletzungsform […].

Das Gericht bestätigte hingegen die Berechnung der Kosten anhand eines Gegenstandswerts von 30.000 €. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf sechs verschiedene Rechtsverstöße bezog.

Fazit

Eine abgegebene Unterlassungserklärung sollte unbedingt befolgt werden. Grundsätzlich kann der Gläubiger bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen. Sie sollten eine Unterlassungserklärung nie einfach unterschreiben. Eine Beratung durch spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist dringend zu empfehlen, um die richtige Vorgehensweise im konkreten Fall festzulegen.

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1 Kommentar
  1. Meier

    Nur als Info. In der Berufungsverhandlung vom 26.10.21 wurde die 2. Vertragsstrafe dann entsprechend richtigerweise entsprechend zugesprochen. Diese sollte man in diesem Beitrag bitte noch ergänzen.

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