LG Berlin: Umfassende Handlungspflicht des Unterlassungsschuldners

Wird ein Schuldner zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verurteilt, darf er diese nicht mehr vornehmen. Wie weit die Pflicht zur Vermeidung weiterer Verstöße geht, entschied nun das LG Berlin (Beschl. v. 25.2.2020 – 15 O 295/17). Handle es sich um eine zentrale Werbeaussage, müsse unter Umständen zunächst die gesamte Website offline genommen, jede Unterseite erst überprüft und nach und nach wieder freigegeben werden.

Der Schuldnerin wurden mit Urteil vom 21.6.2019 bestimmte Werbeaussagen untersagt. In den Monaten danach warb sie dennoch mit den entsprechenden Aussagen auf einigen Unterseiten ihres Internetauftritts, in Google-Anzeigen und in einem Video auf ihrem Youtube-Kanal. Der Gläubiger sah hierin Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung und beantragte, eine angemessene Ordnungsmaßnahme festzusetzen. Die Schuldnerin beantragte die Zurückweisung. Sie habe sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht, die Unterlassungspflicht zu erfüllen.

Das LG Berlin gab dem Antrag statt und verhängte ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 € gegen die Schuldnerin.

Verstoß gegen Unterlassungspflicht

Das Gericht stellte klar, dass die Schuldnerin fahrlässig gegen die Verbote verstoßen habe. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie die Verstöße verhindern können.

Es spricht insoweit bereits für sich, dass es dem Gläubiger mit einfachem Handwerkszeug wie gängigen Internet-Suchmaschinen unschwer möglich war, die verfahrensgegenständlichen Verbotsverstöße aufzudecken. Damit liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin schon leicht zugängliche Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Abgesehen davon hat sie offenbar nicht dokumentiert, wo es Doppelungen von Werbemitteln und -aussagen gibt, und offenbar die Übersicht über den ausufernden Umfang ihres Webauftrittes verloren.

Im Zweifel gesamte Website offline nehmen

Bei einer der untersagten Werbeaussagen – einer Bestpreis-Behauptung – handelte es sich um die zentrale Geschäftsaussage der Schuldnerin. In einem solchen Fall müsse im Zweifel die gesamte Website offline genommen werden.

Es wäre – weil es sich bei der Bestpreis-Behauptung um die zentrale Geschäftsaussage der Schuldnerin handelt, die dementsprechend prominent in verschiedenen Spielformen ihren Webauftritt durchzieht – geboten gewesen, ihre Webseite zunächst komplett vom Netz (Offline) zu nehmen und jede Unterseite erst nach entsprechender Bereinigung und Freigabe peu à peu zuzuschalten. Ein Relaunch im laufenden Onlinebetrieb ist stets risikobehaftet, etwas zu übersehen. Dieses Risiko ist ausschließlich hausgemacht.

Die Überprüfungspflicht beschränke sich zudem nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasse auch externe Werbemittel wie Google-Anzeigen und den Youtube-Kanal.

Einwirkungs- und Anordnungspflicht gegenüber Mitarbeitern

Die Schuldnerin versuchte sich damit zu verteidigen, dass sie die Leiterin der Marketingabteilung und die mit der Umgestaltung befassten Mitarbeiter über den Rechtsstreit und das ergangene Urteil informiert und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die betreffenden Aussagen nicht mehr verwendet werden dürften und auch bereits vorhandene Webseiten vollumfänglich zu bereinigen seien. Darüber hinaus seien diese Vorgaben an die Führungsebene zur Weitergabe an alle Mitarbeiter und zur Kontrolle des Internetauftritts kommuniziert worden. Damit habe sie nach ihrer Ansicht ihr Möglichstes gegeben.

Das sah das Gericht anders. Ein Schuldner müsse alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern.

Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen […].

Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (KG a. a. O., Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 [= WRP 2013, 1364] – Beschwer des Unterlassungsschuldners –). Die Schuldnerin darf den betrauten Mitarbeitern mithin keine freie Hand und sie nicht an der langen Leine lassen. Sie trägt ein hinreichendes Einwirken auf ihre Mitarbeiter entsprechend den vorstehend dargestellten Grundsätzen sowie deren Aufsicht nicht vor.

Mangelnde Dokumentation der Werbemaßnahmen

Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation der Schuldnerin, dass bei insgesamt 300 Unterseiten lediglich eine stichprobenartige Überprüfung möglich gewesen sei, wobei die gegenständlichen Aussagen übersehen worden seien. Sie habe über 700 verschiedene Anzeigen bei Google platziert, welche zudem durch knapp 450 Anzeigenerweiterungen variiert werden könnten. Das Youtube-Video sei schlicht übersehen worden.

Der Schuldnerin sei vielmehr ein schwerwiegendes Organisations- und Kontrollversagen vorzuwerfen.

Sie hat mangels Dokumentation den Überblick über ihren Werbeauftritt auf verschiedenen Plattformen und Werbeträgern verloren, was einer effektiven Umsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungspflichten im Wege stand. Hinzu kommt, dass offenkundig keine Strategie über die zur Erfüllung der gerichtlichen Verbote erforderlichen Schritte bestand. Schließlich fehlte es an jedwedem Monitoring der Maßnahmen.

Das Gericht setzte ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 € fest.

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22.06.20