OLG Bamberg: Onlinehändler müssen nicht über Herstellergarantie informieren

Wenn mit einer Herstellergarantie geworben wird, muss bereits im Online-Shop über die Garantiebedingungen informiert werden. Aber besteht eine entsprechende Informationspflicht auch dann, wenn sie gar nicht im Angebot erwähnt wird? Nein, entschied zuletzt das OLG Celle. Das OLG Bamberg (Hinweisbeschl. v. 19.3.2020 – 3 U 14/20) schließt sich ebenfalls dieser Ansicht an.

Die Beklagte vertreibt auf eBay Elektro- und Elektronikartikel. Sie bot u.a. ein Smartphone an, ohne es mit einer von ihr selbst oder dem Hersteller gewährten Garantie zu bewerben. Auch sonst erfolgten keine Angaben zur Garantie. Der Hersteller des Smartphones gewährt jedoch eine Herstellergarantie von 24 Monaten. Der IDO mahnte die Händlerin wegen der fehlenden Information hierüber ab.

Unsere Partnerkanzlei Internetrecht-Rostock.de hat die Beklagte vertreten. Bereits in erster Instanz hatte das LG Bamberg (Urt. v. 10.12.2019 – 1 HK O 20/19) die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte der IDO Berufung eingelegt. Nun hat sich erfreulicherweise auch das OLG Bamberg im Rahmen eines Hinweisbeschlusses der Ansicht angeschlossen, dass keine Informationspflicht im Hinblick auf eine Herstellergarantie bestehe. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Keine Unterscheidung nach Garantiegeber

Das OLG Bamberg stellte zunächst fest, dass der Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht zwischen eigenen Garantien und Garantien Dritter unterscheide.

Aus der Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist nur zu entnehmen, dass der Unternehmer über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren hat. Allerdings ist hieraus nicht erkennbar, ob sich diese Vorschrift lediglich auf eigene Garantien des Unternehmers oder auch auf Garantien Dritter bezieht. Dies ist nach Sinn und Zweck der Regelung in der Weise zu beantworten, dass Garantien Dritter in dem Angebot des Unternehmers nicht erwähnt werden müssen.

Zweck ist Verbraucherschutz

Zweck des Art. 6 Abs. 1 VRRL, der der entsprechenden deutschen Umsetzung zugrunde liegt, sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

Deshalb sind die wesentlichen Informationen dem Verbraucher rechtzeitig zu erteilen, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder durch ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Dies soll ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (Münch-Komm-Wendehorst, BGB, 8.Aufl., S 312d Rn. 2; OLG Hamm GRUR-RS 2016,1S361).

Nicht jede erdenkliche Information erforderlich

Diese überlegte Entscheidung der Verbraucher stelle zugleich die Grenze der Informationspflicht des Unternehmers dar. Nicht jede Information müsse erteilt werden.

Sie beinhaltet nicht, dass dem Verbraucher jede erdenkliche Information erteilt werden muss, die auf seine geschäftliche Entscheidung Einfluss haben könnte. Dies würde zum einen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu ausufernden und unüberschaubaren Nachforschungs- und Erkundigungspflichten führen, die von einem Unternehmer jedenfalls dann nicht abzuverlangen sind, wenn es ausschließlich darum geht, über einen Vorteil des angebotenen Verkaufsartikels zu informieren.

Verbraucherschutz bedeutet nicht Zugriff auf das beste Angebot

Es sei die Entscheidung des Unternehmers, ob und gegebenenfalls welche Vorteile des von ihm beworbenen Produkts er darstellen wolle. Mache er hiervon nur eingeschränkt Gebrauch, müsse er hinnehmen, dass sich der Käufer gegen sein Angebot entscheidet.

Bestandteil des Verbraucherschutzes ist jedoch nicht die Möglichkeit, stets auf das beste Angebot zugreifen zu können. Der Verbraucherschutz definiert sich vielmehr als lnstrument zum Ausgleich der Vorteile, die sich für den Unternehmer aus seiner wirtschaftlich stärkeren Stellung ergeben (ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38.4uf1.2020, UWG § 1 Rn. 15,28a; Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „https://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Ministerium_node.html“). Hiervon wird die unterlassene Weitergabe von für den Verbraucher vorteilhafter Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung wie die vorliegend nicht erfolgte Erwähnung einer zusätzlichen, von einem Dritten gestellten Garantie nicht erfasst.

Verbraucherinteressen nicht spürbar beeinträchtigt

Das Gericht kam auch zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der Information über eine Herstellergarantie die Verbraucherinteressen nicht spürbar beeinträchtigt habe. Eine solche Spürbarkeit liegt vor, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Vorliegend hat die Beklagte, den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, die vorgenannte Garantie des Herstellers in ihrem Angebot nicht erwähnt. Die Beklagte hat damit über einen Umstand nicht informiert, der bei lebensnaher Betrachtung (s. hierzu Köhler a.a.O. § 5a Rn. 3.42-3.44) für den durchschnittlichen interessierten Verbraucher lediglich ein zusätzliches Argument für einen Kauf darstellen würde. Damit handelt es sich um einen Umstand, der sich auf die geschäftliche Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht in der Weise auswirken kann, dass er sie bei Kenntnis anders getroffen hätte. Allenfalls hätte das Wissen um den zusätzlichen Vorteil des Produktes den durchschnittlichen Verbraucher in seiner Kaufentscheidung bestärkt, ihn jedoch nicht von einem Kauf abgehalten. Unlautere Geschäftspraktiken stehen aus diesem Grund nicht inmitten.

Die Berufung des IDO erscheine daher als aussichtslos und werde nach vorläufiger Würdigung ohne Erfolg bleiben müssen, so das Gericht.

Fazit

Das OLG Bamberg geht wie das OLG Celle davon aus, dass für Händler keine Informationspflicht hinsichtlich einer Herstellergarantie besteht, wenn eine solche gar nicht im Angebot erwähnt wird. Zu begrüßen ist auch hier, dass das Gericht die Folgen, die eine entsprechende Pflicht mit sich bringen würde, erkennt. Das OLG Hamm hingegen geht wohl von einer entsprechenden Informationspflicht aus, konnte diese Frage im entschiedenen Fall jedoch offenlassen, da das Angebot des Händlers einen Hinweis auf eine Herstellergarantie enthielt.

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20.05.20