Für den Handel mit Lebensmitteln gelten umfangreiche Regelungen. Ab dem 1.4.2020 kommen neue Vorschriften zur Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels hinzu. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit Einzelheiten zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung; VO [EU] 1169/2011) betreffend die Information der Verbraucher über die Angabe der Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels.
Gem. Art. 26 LMIV besteht unter bestimmten Umständen die Pflicht zur Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts eines Lebensmittels. Nach der LMIV ist gem. Art. 26 Abs. 2 die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in folgenden Fällen verpflichtend:
a) falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;
b) bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind. Für die Anwendung dieses Buchstabens müssen zuvor die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.
Art. 26 Abs. 3 LMIV sieht dabei bestimmte Informationspflichten für den Fall vor, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels angegeben wird, dieser jedoch von dem der primären Zutat des Lebensmittels abweicht. Weiter heißt es, dass für die Anwendung dieser Vorschrift ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss. Dies wird mit der neuen Durchführungsverordnung ab dem 1.4.2020 der Fall sein.
(3) Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so
- a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder
- b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.
Für die Anwendung dieses Absatzes müssen zuvor die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.
Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Hersteller, sondern auch für Online-Händler. Nach Art. 14 Abs. 1 a) LMIV müssen im Fernabsatz verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Zu diesen verpflichtenden Angaben zählen auch die Informationen zum Ursprungsland oder des Herkunftsorts nach Art. 26 LMIV.
Eine Information über das Ursprungsland oder den Herkunftsort der primären Zutat wird also in den Fällen verpflichtend, in denen bereits die Herkunft des Gesamterzeugnisses verpflichtend oder freiwillig gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung muss nicht nur durch Erklärungen vorgenommen worden sein, sondern kann auch durch Piktogramme wie etwa Landesflaggen oder Symbole, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, erfolgt sein.
Die Angabe der Herkunft einer Zutat (z.B. „Tomatensauce aus italienischen Tomaten“) löst hingegen keine Pflicht aus, die Herkunft der primären Zutat anzugeben.
Die neue DurchführungsVO findet nach Art. 1 weder auf
Ebenso wenig fallen verkehrsübliche Bezeichnungen (z.B. Hinweise auf eine Zubereitungsart wie „asiatische Art“) und Gattungsbezeichnungen (z.B. die Begriffe „Emmentaler“, „Edamer“ oder „Münchener Weißwurst“) in ihren Anwendungsbereich.
Eine Definition des Begriffs der „primären Zutat“ enthält Art. 2 Abs. 1 q) LMIV. Danach handelt es sich um
diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist;
Wie das Ursprungsland oder das Herkunftsland einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsland des Lebensmittels identisch ist, angegeben werden muss, regelt Art. 2. Die abweichende Herkunft muss angegeben werden
a) unter Bezugnahme auf folgende geografische Gebiete:
Beispiel: „Italienisches Pesto“
Zutaten: 50% Basilikum, 25% Sonnenblumenöl, 7% KÄSE (Grana Padano DOB [mit EI], Pecorino Romano DOB [SCHAFSKÄSE]), 7% CASHEWNÜSSE, MILCHEIWEISS, Speisesalz, natives Olivenöl extra, Glukosesirup, Zucker, Kartoffeln, Aromen (mit MILCH), Knoblauch, 0,5% Pinienkerne
Abweichendes Ursprungsland des Basilikums: Deutschland
b) oder mit folgender Erklärung: „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.
Beispiel: „Italienisches Pesto“:
Zutaten: 50% Basilikum, 25% Sonnenblumenöl, 7% KÄSE (Grana Padano DOB [mit EI], Pecorino Romano DOB [SCHAFSKÄSE]), 7% CASHEWNÜSSE, MILCHEIWEISS, Speisesalz, natives Olivenöl extra, Glukosesirup, Zucker, Kartoffeln, Aromen (mit MILCH), Knoblauch, 0,5% Pinienkerne
Basilikum stammt nicht aus Italien
Genaue Vorgaben an die Darstellungsform dieser neuen Informationen enthält Art. 3 der DurchführungsVO. Diese Vorgaben gelten allerdings nur für die physische Kennzeichnung des Lebensmittels. Für den Online-Shop bleibt es bei der Grundregel des Art. 13 Abs. 1 LMIV (ebenso Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Art. 14 LMIV, Rn. 35). Danach sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar anzubringen. Die Kenntnisnahme darf hierbei nicht erschwert werden.
Wir empfehlen daher, die Informationen direkt auf der Produktseite in der Artikelbeschreibung wiederzugeben oder einen sprechenden Link auf der Produktseite zu platzieren.
Die neue DurchführungsVO 2018/775 gilt ab dem 1.4.2020. Allerdings können Lebensmittel, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände wie bisher verkauft werden.
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