Nach Abmahnungen werden häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, um die Streitigkeit ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu räumen. Doch wie weit geht die Unterlassungspflicht? Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.8.2019 – 6 U 83/19) entschied, dass auch eine Pflicht dazu bestehe, zeitnah die Löschung der veralteten Informationen aus dem Google-Cache zu beantragen.

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich dazu verpflichtet, nicht mehr mit einer Herstellergarantie zu werben, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 479 BGB genügt. Sie löschte zwar die entsprechenden Angaben aus ihrem Shop, forderte Google jedoch erst nach zwei Wochen zur Löschung der Werbung im Cache auf. Dies führte dazu, dass in der Anzeige der Google-Snippets noch immer die Angabe der fehlerhaften Herstellergarantie erschien.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beklagte auch für diese irreführenden Einträge bei Google hafte.

Irreführung durch Google-Snippet

Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch die Bewerbung mit einer tatsächlich nicht bestehenden Herstellergarantie in einem Google-Snippet eine Irreführung der Verbraucher darstelle.

§ 5 I 2 Nr. 7 UWG untersagt die Irreführung hinsichtlich der Rechte von Verbrauchern, wobei der Begriff der „Rechte des Verbrauchers“ eine weite Bedeutung hat und hiermit, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („einschließlich“) ergibt, nicht lediglich Gewährleistungsrechte, sondern sämtliche Rechte des Verbrauchers gemeint sind. Daher stellt auch die Werbung mit einer Herstellergarantie in dem streitgegenständlichen Snippet (Anlage LHR 1), die tatsächlich nicht existiert, eine Irreführung über Verbraucherrechte dar.

Auch für den Google-Cache verantwortlich

Für diese Irreführung sei die Beklagte verantwortlich, da sie durch ihr vorheriges rechtswidriges Handeln eine Garantenpflicht innehatte, aufgrund derer sie bei Google auf ein unverzügliches Entfernen aus dem Index und dem Cache hätte hinwirken müssen. Hierdurch hätte auch das Snippet verhindert werden können. In diesem Fall stehe dieses Unterlassen einem aktiven Tun der Beklagten gleich, da eine Abwendungspflicht bestand. Die Werbung im Snippet erfülle nicht die Voraussetzungen, die an Garantiewerbung nach § 479 BGB zu stellen sind.

Jedenfalls aber gesetzlich als unlauter definiertes Handeln löst grundsätzlich die Pflicht aus, diese unlautere Handlung einzustellen. Ein derartiges gefahrerhöhendes und jedenfalls nach § 3a UWG unlauteres Verhalten liegt hier in der unlauteren Werbung mit einer Herstellergarantie durch die Antragsgegnerin Ende Oktober 2018 (LHR 3), die nicht den Voraussetzungen des § 479 BGB entsprach und in deren Folge die Antragsgegnerin auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung. An all diesen Voraussetzungen fehlte es hier.

Entfernen aus dem Shop nicht ausreichend

Das Gericht stellte klar, dass alleine das Entfernen der beanstandeten Werbung von der Homepage nicht ausreichte. Die Beklagte hätte Google zeitnah dazu auffordern müssen, die „alte“ Fassung der Seite aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen. Dies habe sie jedoch etwa erst zwei Wochen nach der Korrektur getan.

Analog zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung aus einem Unterlassungstitel umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch hier die Pflicht der Antragsgegnerin, i.R.d. ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grds. nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat […]. Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen […]. Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (wie die Antragsgegnerin es ja am 21.11. selbst vorgenommen hat), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.

Damit hafte die Beklagte für das von Google erstellte Snippet, obwohl auf der verlinkten Seite zu diesem Zeitpunkt keine unzulässige Werbung mit einer Herstellergarantie mehr auffindbar war.

Fazit

Eine abgegebene Unterlassungserklärung sollte unbedingt befolgt werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat nun noch einmal bestätigt, dass sich die Unterlassungspflicht nicht nur auf das Entfernen aus dem eigenen Shop beschränkt, sondern auch die Pflicht beinhaltet, auf ein Löschen aus dem Cache der Suchmaschinen hinzuwirken. Überprüfen Sie daher gründlich die gängigen Suchmaschinen, ob begangene Verstöße weiter auftauchen und tun Sie Ihr Möglichstes, diese Verstöße zu entfernen. Bereits das OLG Dresden, das OLG Stuttgart und zuletzt das LG Trier haben eine Löschungspflicht für den Google-Cache angenommen.

r.classen/Shutterstock.com

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