Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Februar mahnten die Kanzleien Fareds (14 %) und Sandhage (11 %) und der IDO (11 %) am häufigsten ab. eBay-Händler (50 %) waren wieder besonders betroffen. 11 % der Abmahnungen trafen Amazon-Händler.

Fast gleichauf lagen letzten Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht und gegen Informationspflichten.

Widerrufsrecht

Im Februar waren Verstöße gegen das Widerrufsrecht der häufigste Grund für Abmahnungen. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Noch immer finden sich auch veraltete Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt.

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Informationspflichten

An zweiter Stelle stand wieder einmal die Verletzung von Informationspflichten. Erneut wurden in vielen Fällen fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen und der Link muss klickbar sein.

Häufig wurden auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, abgemahnt. Auch bei einem Angebot über eBay oder Amazon müssen diese Pflichten erfüllt werden.

Preisangaben

Auf Platz drei der häufigsten Abmahngründe lagen fehlerhafte Preisangaben. Besonders oft wurden wieder fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.

Produktkennzeichnung

An vierter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Erneut ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Abgemahnt wurden besonders Verstöße bei gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Abgemahnt wurden auch falsche oder fehlende Textilkennzeichnungen und Verstöße gegen die KosmetikVO (EG) 1223/2009.

Newsletterversand

Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich.

Sonstige Verstöße

Andere Verstöße betrafen u.a. unzulässige AGB-Klauseln, Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und Verstöße gegen Betroffenenrechte nach der DSGVO.

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