Wer eine Abmahnung erhält, wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei Verstößen gegen diesen Unterlassungsvertrag droht eine Vertragsstrafe. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.11.2019 – 34 O 21/19) entschied nun, dass die Vertragsstrafe auch fällig werde, wenn die Unterlassungserklärung sich auf eine bestimmte Domain beschränkt und die Verstöße auf anderen Webseiten begangen werden.

Die Beklagte betreibt eine Praxisklinik, die verschiedene kosmetische und ärztliche Behandlungen anbietet. In diesem Zusammenhang betreibt sie zwei Internetseiten mit verschiedenen Adressen. Auf einer dieser Seiten warb sie für ärztliche Behandlungen mit Pauschalpreisen und wurde hierfür von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie erklärte, diese Werbung auf der Internetseite zu unterlassen. Es wurden der exakte Wortlaut der Werbung und die Internetadresse der Seite in die Erklärung aufgenommen.

[…] dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.(…).de für ästhetischplastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben: [Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen].

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung warb die Beklagte jedoch auf verschiedenen anderen Webseiten mit Festpreisen für ärztliche Behandlungen. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag und forderte die Zahlung der Vertragsstrafe. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Sie war der Meinung, dass ihr Verhalten nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei.

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt habe und der Klägerin die geforderte Vertragsstrafe zustehe.

Auch gleichartige Verletzungsformen erfasst

Das Gericht legte die Unterlassungserklärung dahin aus, dass sich die Beklagte über den bloßen Wortlaut hinaus dazu verpflichtet habe, die angesprochene Werbung auf allen Webseiten und in allen Medien zu unterlassen. Für die Auslegung gelte die sogenannte Kerntheorie, nach der eine Unterlassungserklärung grundsätzlich alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erfasse.

Grundsätzlich gilt auch hinsichtlich der Unterwerfungserklärung im Rahmen der Unterlassungserklärung die sogenannte Kerntheorie. Danach lässt eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für solche Varianten des Verhaltens entfallen, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert hat, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt.

Trotz ausdrücklicher Nennung auch andere Domains erfasst

Damit schließe der Unterlassungsvertrag die Widerholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseiten aus. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich ausdrücklich nur zur Unterlassung auf einer bestimmten Webseite verpflichtet habe.

Unerheblich ist danach, dass die Beklagte in ihrer Erklärung vom 02.03.2018 die Unterwerfungserklärung auf die Webseite www.(…).de beschränkt hat. Der Unterlassungsvertrag schließt die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseite aus.

Auslegung der Unterlassungserklärung

Die Unterwerfungserklärung könne nur so verstanden werden, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, die Werbung auf allen Webseiten und Medien zu unterlassen. Zwar gebe es Konstellationen, in denen die Kerntheorie nicht zur Auslegung herangezogen werden könne. Vorliegend ließen die Umstände des Vertragsschlusses jedoch keine andere Deutung zu.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls, abweichend von den Grundsätzen der Kerntheorie, ergeben kann, dass der Schuldner sich mit der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform gerade hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung entziehen will.

Die Unterlassungserklärung müsse im konkreten Fall jedoch in die Korrespondenz der Parteien eingeordnet werden. Bei der schriftlichen Korrespondenz zur Aushandlung des Unterlassungsvertrages war zunächst nicht von einer Beschränkung auf eine konkrete Internetseite die Rede. Gegenstand der Diskussion war vielmehr der Inhalt der zu unterlassenden Werbung.

In der Abmahnung vom 17.01.2018 hatte der Kläger eine Unterlassungserklärung vorgeschlagen mit der Formulierung “…wie unter www.B.de” und damit klar zum Ausdruck gebracht, den Unterlassungsvertrag nicht auf die eine Webseite beschränken zu wollen, sondern für alle kerngleichen Medien schließen zu wollen. Im weiteren Schriftwechsel stritten die Parteien nicht über die Frage, auf welche Webseiten sich der Unterlassungsvertrag beziehen solle.

Keine Einschränkung durch Nennung der Domain

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Nennung der Domain in der Schlussfassung des Unterlassungsvertrags keine eigene Bedeutung und daher einschränkende Wirkung zukomme:

Keine eigene Bedeutung hat die Aufnahme des Mediums “unter www.(…).de” gewonnen. Zu diesem Thema hatten die Parteien sich gar nicht auseinandergesetzt.

So wurde die Beklagte dazu verurteilt, aufgrund von Werbung auf verschiedenen Webseiten die Vertragsstrafen i. H. v. insgesamt 8.000 € nebst Zinsen zu zahlen.

Fazit

Selbst der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf eine bestimmte Domain bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht nur auf diese beschränken muss. Der Unterlassungsvertrag schließt die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseiten aus. So entschied zuletzt ebenfalls das OLG Düsseldorf. Der Zweck eines Unterlassungsvertrags spreche regelmäßig dafür, dass die Parteien auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollen.

r.classen/Shutterstock.com

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