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Produktkennzeichnung und Informationspflichten bei Wasch- und Reinigungsmitteln

Vor allem auf eBay und auf Amazon verkaufen Händler Wasch- und Reinigungsmittel zu sehr günstigen Preisen. Hierbei handelt es sich zum Teil um Restposten oder B-Ware von namhaften Herstellern oder um Ware aus dem Ausland. Vielen Online-Händlern ist allerdings nicht bekannt, dass es für die Kennzeichnung der Produkte zahlreiche Vorschriften gibt. Werden diese nicht eingehalten, kann das nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, wie der Abmahnradar belegt. Vielmehr kann das auch dazu führen, dass die Produkte in Deutschland nicht mehr vertrieben werden dürfen.

Welche Gesetze sind anwendbar?

Für die Produktkennzeichnung und die
Informationspflichten von Wasch- und Reinigungsmitteln sind vor allem die VO (EG)
Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und die VO (EG) Nr. 648/2004
(Detergenzien-Verordnung) relevant. Hinzu kommen noch die VO (EG) Nr. 1907/2006
(REACH-Verordnung) und auf deutscher Ebene das Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz (WRMG) sowie das Chemikaliengesetz (ChemG).

Die CLP-Verordnung und die anderen
Vorschriften gelten vor allem für „gefährliche Gemische“. Da in Wasch- und
Reinigungsmitteln oft Stoffe enthalten sind, die zu einer Haut- oder
Augenreizung führen, handelt es sich bei ihnen meistens um solche „gefährlichen
Gemische“. Die Detergenzien-Verordnung gilt für Detergenzien, wozu auch
Waschhilfsmittel, Putzmittel und Wasch- und Reinigungsmittel, wie u.a.
Geschirrspülmittel und Geschirrspültabs gehören.

Verbotene Inhaltsstoffe

Seit dem 1.1.2017 dürfen für den
Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel nicht mehr in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einen Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr
pro Standarddosierung aufweisen (Art. 4a CLP-Verordnung). Diese Vorschrift
dient vor allem dem Umweltschutz, so dass es sich wohl nicht um eine
Marktverhaltensvorschrift nach § 3a UWG handelt und Verstöße daher nicht
abgemahnt werden können. Allerdings können die Ordnungsbehörden bei Verstößen
ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro festsetzen (§ 15 Abs. 2 WRMG).

Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Ab dem 1.1.2020 müssen Importeure
und nachgeschaltete Anwender dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bestimmte
Informationen zu „gefährlichen Gemischen“ mitteilen (Art. 45 i.V.m. Anhang
VIII CLP-Verordnung). Die Vorschrift dient u.a. dazu, dass sich Ärzte in
Notfällen z.B. an Giftnotzentralen wenden können, damit sie Informationen zu
Gemischen bekommen, die verschluckt wurden oder mit der Haut/den Augen in
Kontakt gekommen sind. Für den Fall, dass diese Mitteilungspflicht nicht gilt,
ergibt sich eine entsprechende Pflicht für Hersteller von Wasch- und
Reinigungsmittel aus § 10 WRMG. Diese Pflichten gelten grundsätzlich nicht für
den Händler. Kommt der Hersteller bzw. Importeur oder nachgeschaltete Anwender
seinen Pflichten nicht nach und bringt der Händler trotzdem Wasch- und
Reinigungsmittel in den Verkehr, obwohl ihm das bekannt ist, ist das
möglicherweise wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Kennzeichnungsetikett nach CLP-Verordnung

Die zentrale Vorschrift zu
Kennzeichnungspflichten ist Art. 17 CLP-Verordnung. Demnach müssen „gefährliche
Gemische“ mit einem Kennzeichnungsetikett versehen werden. Für die
ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von „gefährlichen Gemischen“ sind
die Lieferanten verantwortlich (Art. 4 Abs. 4 CLP-Verordnung). Lieferanten sind
u.a. Händler (auch Einzelhändler), die die Produkte in den Verkehr bringen.
Gemische dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Vorschriften der CLP-Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 10
CLP-Verordnung).

Der Inhalt des Kennzeichnungsetiketts ergibt sich zunächst aus Art. 17 ff. CLP-Verordnung. Nach Art. 17 Abs. 1 CLP-Verordnung trägt ein Kennzeichnungsetikett folgende Elemente:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;

b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;

c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;

d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;

e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;

f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;

g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;

h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.

Wasch- und Reinigungsmittel ohne
oder mit einem fehlerhaften Kennzeichnungsetikett dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).

Ergänzende Kennzeichnungspflichten nach der Detergenzien-Verordnung

Für Detergenzien gelten zudem die
ergänzenden Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 Detergenzien-Verordnung. Dies
betrifft u.a. Angaben zu den Inhaltsstoffen (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Anhang VII
Abschnitt A Detergenzien-Verordnung) und bei für den Verbraucher bestimmten
Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auch Informationen zur Dosierung
(Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII Abschnitt B Detergenzien-Verordnung). Wasch-
und Reinigungsmittel dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
den Kennzeichnungspflichten entsprechen. Das LG Köln hat entschieden, dass
Verstöße gegen die Detergenzien-Verordnung wettbewerbswidrig sind (Beschl. v.
29.10.2019, Az. 84 O 228/19, rechtskräftig).

Kennzeichnung in deutscher Sprache

Wenn Produkte in Deutschland in
den Verkehr gebracht werden, müssen die Kennzeichnungsetiketten zwingend in
deutscher Sprache sein (Art. 17 Abs. 2 CLP-Verordnung, Art. 11 Abs. 5 Detergenzien-Verordnung
i.V.m. § 8 Abs. 1 WRMG). Produkte, die in mehreren Mitgliedstaaten in den
Verkehr gebracht werden sollen, können jedoch in mehreren Sprachen
gekennzeichnet werden, so dass man ein einheitliches Kennzeichnungsetikett
verwenden kann. Wasch- und Reinigungsmittel, die z.B. nur für den ausländischen
Markt bestimmt sind, sind demnach in Deutschland nicht verkehrsfähig, wenn das
Kennzeichnungsetikett nicht zumindest auch auf Deutsch ist.

Besonderheiten bei einzeln verpackten Geschirrspültabs

Bei Verbrauchern sind vor allem
Geschirrspültabs beliebt, die gesondert in einer Folie verpackt sind. Da es
sich hierbei um eine Verpackung handelt, müssten eigentlich sämtliche
Kennzeichnungselemente auch auf diesen Einzelverpackungen enthalten sein. Wegen
der geringen Größe der Tabs ist das jedoch nicht möglich. Für diesen Fall sieht
Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung eine Ausnahme vor: Nach Anhang I Abschnitt 1.5.1
CLP-Verordnung reicht es aus, wenn auf der inneren Verpackung (also der Folie
um den Geschirrspültab) nur das Gefahrenpiktogramm, der Produktidentifikator
sowie der Name und die Telefonnummer des Lieferanten vorhanden sind. Dann muss allerdings
z.B. auf der äußeren Verpackung ein vollständiges Kennzeichnungsetikett
vorhanden sein. Einzeln verpackte Geschirrspültabs, die entweder auf der
inneren Verpackung oder auf der äußeren Verpackung nicht den Kennzeichnungsvorgaben
entsprechen, dürfen nach einer Entscheidung des LG Köln nicht in den Verkehr
gebracht werden (Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).

Sicherheitsdatenblatt

Für „gefährliche Gemische“ gilt
zudem die REACH-Verordnung. Nach Art. 31 Abs. 1 REACH-Verordnung müssen
Lieferanten, wozu auch Händler gehören, die die Produkte in den Verkehr
bringen, ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Auch dieses muss auf
Deutsch sein, wenn das Produkt in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Das
Sicherheitsdatenblatt muss auf Papier oder elektronisch (also z.B. auf einer
Webseite) kostenlos zur Verfügung gestellt werden und zwar spätestens an dem
Tag, an dem das Produkt erstmals geliefert wird.

Eine Ausnahmevorschrift besteht
allerdings für den B2C-Bereich: Wird das Produkt der breiten Öffentlichkeit
angeboten oder verkauft, muss ein Sicherheitsdatenblatt grundsätzlich nicht zur
Verfügung gestellt werden (Art. 31 Abs. 4 REACH-Verordnung). In diesen Fällen
muss es nur auf Nachfrage eines „nachgeschalteten Anwenders“ (industrieller
oder gewerblicher Abnehmer, z.B. Krankenhäuser, Restaurants) oder Händlers an
diesen übermittelt werden.

Entspricht ein
Sicherheitsdatenblatt nicht den Vorgaben nach Anhang II REACH-Verordnung, ist
das wettbewerbswidrig (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).

Informationspflichten auf der Webseite

Die umfangreichen Kennzeichnungsvorgaben
gelten allerdings nicht nur für die Kennzeichnungsetiketten auf den jeweiligen
Produkten. Vielmehr müssen in jeder Werbung für „gefährliche Gemische“ die auf
dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden (Art.
48 CLP-Verordnung). Händler müssen die Informationen also auch auf den
Produktdetailseiten zur Verfügung stellen.

Fazit

Wie auch bei anderen sicherheitsrelevanten Produkten bestehen auch bei Wasch- und Reinigungsmitteln umfangreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Es reicht also nicht aus, dass im Online-Shop zahlreiche Informationen bereitgehalten werden. Vielmehr müssen auch die Produkte selbst ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Ist das nicht der Fall, kann dies dazu führen, dass die Produkte nicht mehr vertrieben werden dürfen.

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