 In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
    
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Vor allem auf eBay und auf Amazon verkaufen Händler Wasch- und Reinigungsmittel zu sehr günstigen Preisen. Hierbei handelt es sich zum Teil um Restposten oder B-Ware von namhaften Herstellern oder um Ware aus dem Ausland. Vielen Online-Händlern ist allerdings nicht bekannt, dass es für die Kennzeichnung der Produkte zahlreiche Vorschriften gibt. Werden diese nicht eingehalten, kann das nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, wie der Abmahnradar belegt. Vielmehr kann das auch dazu führen, dass die Produkte in Deutschland nicht mehr vertrieben werden dürfen.
Für die Produktkennzeichnung und die
 Informationspflichten von Wasch- und Reinigungsmitteln sind vor allem die VO (EG)
 Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und die VO (EG) Nr. 648/2004
 (Detergenzien-Verordnung) relevant. Hinzu kommen noch die VO (EG) Nr. 1907/2006
 (REACH-Verordnung) und auf deutscher Ebene das Wasch- und
 Reinigungsmittelgesetz (WRMG) sowie das Chemikaliengesetz (ChemG). 
Die CLP-Verordnung und die anderen
 Vorschriften gelten vor allem für „gefährliche Gemische“. Da in Wasch- und
 Reinigungsmitteln oft Stoffe enthalten sind, die zu einer Haut- oder
 Augenreizung führen, handelt es sich bei ihnen meistens um solche „gefährlichen
 Gemische“. Die Detergenzien-Verordnung gilt für Detergenzien, wozu auch
 Waschhilfsmittel, Putzmittel und Wasch- und Reinigungsmittel, wie u.a.
 Geschirrspülmittel und Geschirrspültabs gehören.
Seit dem 1.1.2017 dürfen für den
 Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel nicht mehr in den Verkehr
 gebracht werden, wenn sie einen Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr
 pro Standarddosierung aufweisen (Art. 4a CLP-Verordnung). Diese Vorschrift
 dient vor allem dem Umweltschutz, so dass es sich wohl nicht um eine
 Marktverhaltensvorschrift nach § 3a UWG handelt und Verstöße daher nicht
 abgemahnt werden können. Allerdings können die Ordnungsbehörden bei Verstößen
 ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro festsetzen (§ 15 Abs. 2 WRMG).
Ab dem 1.1.2020 müssen Importeure
 und nachgeschaltete Anwender dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bestimmte
 Informationen zu „gefährlichen Gemischen“ mitteilen (Art. 45 i.V.m. Anhang
 VIII CLP-Verordnung). Die Vorschrift dient u.a. dazu, dass sich Ärzte in
 Notfällen z.B. an Giftnotzentralen wenden können, damit sie Informationen zu
 Gemischen bekommen, die verschluckt wurden oder mit der Haut/den Augen in
 Kontakt gekommen sind. Für den Fall, dass diese Mitteilungspflicht nicht gilt,
 ergibt sich eine entsprechende Pflicht für Hersteller von Wasch- und
 Reinigungsmittel aus § 10 WRMG. Diese Pflichten gelten grundsätzlich nicht für
 den Händler. Kommt der Hersteller bzw. Importeur oder nachgeschaltete Anwender
 seinen Pflichten nicht nach und bringt der Händler trotzdem Wasch- und
 Reinigungsmittel in den Verkehr, obwohl ihm das bekannt ist, ist das
 möglicherweise wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
Die zentrale Vorschrift zu
 Kennzeichnungspflichten ist Art. 17 CLP-Verordnung. Demnach müssen „gefährliche
 Gemische“ mit einem Kennzeichnungsetikett versehen werden. Für die
 ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von „gefährlichen Gemischen“ sind
 die Lieferanten verantwortlich (Art. 4 Abs. 4 CLP-Verordnung). Lieferanten sind
 u.a. Händler (auch Einzelhändler), die die Produkte in den Verkehr bringen.
 Gemische dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
 Vorschriften der CLP-Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 10
 CLP-Verordnung).
Der Inhalt des Kennzeichnungsetiketts ergibt sich zunächst aus Art. 17 ff. CLP-Verordnung. Nach Art. 17 Abs. 1 CLP-Verordnung trägt ein Kennzeichnungsetikett folgende Elemente:
a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.
Wasch- und Reinigungsmittel ohne
 oder mit einem fehlerhaften Kennzeichnungsetikett dürfen nicht in den Verkehr
 gebracht werden (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).
Für Detergenzien gelten zudem die
 ergänzenden Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 Detergenzien-Verordnung. Dies
 betrifft u.a. Angaben zu den Inhaltsstoffen (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Anhang VII
 Abschnitt A Detergenzien-Verordnung) und bei für den Verbraucher bestimmten
 Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auch Informationen zur Dosierung
 (Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII Abschnitt B Detergenzien-Verordnung). Wasch-
 und Reinigungsmittel dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
 den Kennzeichnungspflichten entsprechen. Das LG Köln hat entschieden, dass
 Verstöße gegen die Detergenzien-Verordnung wettbewerbswidrig sind (Beschl. v.
 29.10.2019, Az. 84 O 228/19, rechtskräftig).
Wenn Produkte in Deutschland in
 den Verkehr gebracht werden, müssen die Kennzeichnungsetiketten zwingend in
 deutscher Sprache sein (Art. 17 Abs. 2 CLP-Verordnung, Art. 11 Abs. 5 Detergenzien-Verordnung
 i.V.m. § 8 Abs. 1 WRMG). Produkte, die in mehreren Mitgliedstaaten in den
 Verkehr gebracht werden sollen, können jedoch in mehreren Sprachen
 gekennzeichnet werden, so dass man ein einheitliches Kennzeichnungsetikett
 verwenden kann. Wasch- und Reinigungsmittel, die z.B. nur für den ausländischen
 Markt bestimmt sind, sind demnach in Deutschland nicht verkehrsfähig, wenn das
 Kennzeichnungsetikett nicht zumindest auch auf Deutsch ist.
Bei Verbrauchern sind vor allem
 Geschirrspültabs beliebt, die gesondert in einer Folie verpackt sind. Da es
 sich hierbei um eine Verpackung handelt, müssten eigentlich sämtliche
 Kennzeichnungselemente auch auf diesen Einzelverpackungen enthalten sein. Wegen
 der geringen Größe der Tabs ist das jedoch nicht möglich. Für diesen Fall sieht
 Art. 29 Abs. 1 CLP-Verordnung eine Ausnahme vor: Nach Anhang I Abschnitt 1.5.1
 CLP-Verordnung reicht es aus, wenn auf der inneren Verpackung (also der Folie
 um den Geschirrspültab) nur das Gefahrenpiktogramm, der Produktidentifikator
 sowie der Name und die Telefonnummer des Lieferanten vorhanden sind. Dann muss allerdings
 z.B. auf der äußeren Verpackung ein vollständiges Kennzeichnungsetikett
 vorhanden sein. Einzeln verpackte Geschirrspültabs, die entweder auf der
 inneren Verpackung oder auf der äußeren Verpackung nicht den Kennzeichnungsvorgaben
 entsprechen, dürfen nach einer Entscheidung des LG Köln nicht in den Verkehr
 gebracht werden (Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).
Für „gefährliche Gemische“ gilt
 zudem die REACH-Verordnung. Nach Art. 31 Abs. 1 REACH-Verordnung müssen
 Lieferanten, wozu auch Händler gehören, die die Produkte in den Verkehr
 bringen, ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Auch dieses muss auf
 Deutsch sein, wenn das Produkt in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Das
 Sicherheitsdatenblatt muss auf Papier oder elektronisch (also z.B. auf einer
 Webseite) kostenlos zur Verfügung gestellt werden und zwar spätestens an dem
 Tag, an dem das Produkt erstmals geliefert wird. 
Eine Ausnahmevorschrift besteht
 allerdings für den B2C-Bereich: Wird das Produkt der breiten Öffentlichkeit
 angeboten oder verkauft, muss ein Sicherheitsdatenblatt grundsätzlich nicht zur
 Verfügung gestellt werden (Art. 31 Abs. 4 REACH-Verordnung). In diesen Fällen
 muss es nur auf Nachfrage eines „nachgeschalteten Anwenders“ (industrieller
 oder gewerblicher Abnehmer, z.B. Krankenhäuser, Restaurants) oder Händlers an
 diesen übermittelt werden.
Entspricht ein
 Sicherheitsdatenblatt nicht den Vorgaben nach Anhang II REACH-Verordnung, ist
 das wettbewerbswidrig (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2019, Az. 84 O 228/19).
Die umfangreichen Kennzeichnungsvorgaben
 gelten allerdings nicht nur für die Kennzeichnungsetiketten auf den jeweiligen
 Produkten. Vielmehr müssen in jeder Werbung für „gefährliche Gemische“ die auf
 dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden (Art.
 48 CLP-Verordnung). Händler müssen die Informationen also auch auf den
 Produktdetailseiten zur Verfügung stellen.
Wie auch bei anderen sicherheitsrelevanten Produkten bestehen auch bei Wasch- und Reinigungsmitteln umfangreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Es reicht also nicht aus, dass im Online-Shop zahlreiche Informationen bereitgehalten werden. Vielmehr müssen auch die Produkte selbst ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Ist das nicht der Fall, kann dies dazu führen, dass die Produkte nicht mehr vertrieben werden dürfen.
Sebastian Duda/shutterstock.com