OLG München: „Artikel bald verfügbar“ ist keine ausreichende Lieferzeitangabe

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie muss der Händler vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich über „den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss,“ informieren. Das OLG München (Urt. v. 17.5.2018 – 6 U 3815/17) urteilte, dass die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar.“ hierfür nicht ausreicht.

Der Betreiber eines Online-Shops für Unterhaltungselektronik hatte bei einem Produkt die Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar.“ verwendet. Der Kunde konnte das Produkt in den Warenkorb legen, den Bestellprozess durchlaufen und seine Bestellung abschließen. Der Kunde erhielt jedoch keine Information, wann das Produkt geliefert wird. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte den Händler ab, verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Das LG München (Urt. v. 17.10.2017 – 33 O 20488/16) gab der Klägerin Recht. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.

„Bald“ ist zu
unbestimmt

Das OLG München
entschied, dass mit dieser Angabe die gesetzliche Informationspflicht nicht
erfüllt werde. Hierbei handle es sich weder um die Angabe eines Termins noch um
die eines Zeitraums.

Mit der streitgegenständlichen Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar“ genügt die Bekl. ihrer gesetzlichen Informationspflicht wie vorstehend wiedergegeben nicht. Mit dieser verbindet der angesprochene Verbraucher zwar wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt die Vorstellung, dass eine Lieferung der Ware in naher Zukunft versprochen werde. Einem Termin im Wortsinne der gesetzlichen Regelung entspricht die Angabe „bald“ allerdings nicht, auch nicht in Gestalt eines hinreichend bestimmbaren Lieferzeitzeitraums, aufgrund dessen der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt wird, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer an ihn ausgeliefert werde.

Die
entsprechenden Vorschriften bezweckten ein hohes Verbraucherschutzniveau, das
durch diese unbestimmte Angabe jedoch nicht erreicht werde.

Eine in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmbare Terminangabe „bald“ ist weder hinreichend klar verständlich, noch ausreichend transparent für den Verbraucher, der tatsächliche Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum bleibt vielmehr offen. Der Verbraucher kann den Fälligkeitszeitpunkt bzw. den Ablauf einer Lieferfrist nicht bestimmen und den Unternehmer nicht in Verzug setzen, wenn es in der Folge zu einer Auslieferung der versprochenen bzw. vertraglich geschuldeten Ware nicht kommt. Vor diesem Hintergrund trägt die in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmbare Angabe „bald“ der von der gesetzlichen Regelung beabsichtigten Garantie eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht hinreichend Rechnung.

Lieferzeit ist
Pflichtinformation

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass die Regelung auf nicht lieferbare Ware keine Anwendung finde. Der angesprochene Verkehr verstehe diese Angabe dahingehend, dass im Zeitpunkt des Bestellvorgangs das angebotene Produkt nicht lieferbar sei. Dadurch werde seinem Informationsbedürfnis nach § 312j Abs.1 BGB genügt. Nach dieser Vorschrift muss der Unternehmer nämlich Verbrauchern gegenüber klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen.

Das OLG München stellte klar, dass eine solche Auslegung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei.

Der in § 312 j I BGB verwendete Begriff der „Lieferbeschränkung“ ist auch nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass er sich allein auf bei im Bestellzeitpunkt (noch) nicht vorhandene Ware beziehe. Hierunter fallen vielmehr auch Fälle nur beschränkt vorhandener Ware oder auf andere Umstände zurückzuführende Lieferbeschränkungen wie etwa die Lieferung von im Ausland vorhandener Ware. Insoweit kann der Begriff der „Lieferbeschränkung“ nicht als für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs abschließende (im Sinne einer lex spezialis) und den Anwendungsbereich des § 312 d BGB beschränkende Regelung angesehen werden. Vielmehr kommen im elektronischen Geschäftsverkehr die fraglichen Bestimmungen nebeneinander zur Anwendung: Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel mit einem Verbraucher abgeschlossen, gelten sowohl die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB, als auch diejenigen der §§ 312 i und 312 j BGB.

Werbung richtet sich an alle Verbraucher

Die Beklagte vertrat ebenfalls die Auffassung, dass eine solche Auslegung nicht den praktischen Bedürfnissen des angesprochenen Verkehrs Rechnung trage. Dieser Argumentation folgte das Gericht ebenfalls nicht.

Soweit die Bekl. als den von der streitgegenständlichen Werbeaussage angesprochenen Verkehr lediglich die Zielgruppe beschränkt auf den oftmals technikaffinen, mit den Besonderheiten des Onlinehandels vertrauten Verbraucher ansieht, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar!“ eine derartige Einschränkung (im Sinne einer gespaltenen Verkehrsauffassung) der verfahrensgegenständlichen Werbung, die sich an den Verbraucher allgemein richtet, nicht entnehmen lässt. Eine derartige Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Bekl. geboten, zahlreiche Konkurrenten auf dem Markt würden in gleicher oder ähnlicher Weise wie vom Kl. beanstandet ihre Produkte im elektronischen Geschäftsverkehr bewerben. Dass die Angaben der Bekl. hierzu für die tatsächlichen Marktverhältnisse repräsentativ seien, lässt sich deren Vorbringen nicht entnehmen.

Andere
Ausgestaltung möglich

Ebenso wenig drang die Beklagte mit ihrem Argument durch, die Auslegung des Gerichts überspanne die Anforderungen an die Einhaltung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus. Der Unternehmer könne nämlich statt einer verbindlichen Bestellung ebenso eine Reservierung vornehmen, so das Gericht.

Nicht zuletzt ist dem von der Bekl. behaupteten praktischen Bedürfnis einer „Lockerung“ der Informationspflichten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs bei nicht vorrätiger Ware im Zeitpunkt des online-Bestellvorgangs nicht zu entsprechen. Dem Unternehmer wäre es nämlich unter Einhaltung seiner Informationspflichten unbenommen, vor verbindlicher Bestellung der Ware eine Kundenreservierung vorzunehmen oder jedenfalls das Konto des Verbrauchers erst nach Auslieferung der bestellten Ware zu belasten. In diesem Fall würde der Verbraucher jedenfalls nicht das Insolvenzrisiko des Verbrauchers tragen, was vom LG zu Recht beanstandet wurde.

Fazit

Die Angabe eines genauen Termins ist zur Erfüllung dieser Informationspflicht nicht erforderlich, die Angabe eines Zeitraumes genügt. Diese sollte jedoch so genau wie möglich erfolgen. Unklare oder unverbindliche Lieferzeiten genügen nicht. Ist ein Artikel nicht lieferbar, darf keine Bestellung möglich sein. Statt einer Bestellung kann in einem solchen Fall eine Reservierungsmöglichkeit eingerichtet werden.

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12.08.19