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OLG Frankfurt a. M.: Keine Erstattung von Anwaltskosten für Erläuterung einer Abmahnung

Wenn eine Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahner die Kosten hierfür gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen. Das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 9.4.2019, 6 U 13/19) musste nun entscheiden, ob dieser Anspruch auch für weitere anwaltliche Erläuterungen zu einer Abmahnung gilt.

Ein Wettbewerbsverband hatte wegen eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Abmahnung ausgesprochen. Auf dieses Schreiben hin bat die Beklagte den Verband um Erläuterung der Abmahnung, welche durch den Anwalt des Klägers erfolgte. Die Beklagte gab dann die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Mit seiner Klage versuchte der Wettbewerbsverband, die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Erläuterungsschreiben durchzusetzen. Das Landgericht Darmstadt hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Das OLG Frankfurt a. M. wies die Berufung des Klägers zurück, sie hatte “offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg”.

Zweites Schreiben grundsätzlich nicht erstattungsfähig

In seiner Begründung bezieht sich das Gericht auf eine vorangegangene Entscheidung des BGH:

Nach der Entscheidung “Kräutertee” des Bundesgerichtshofs sind nach einer vom Unterlassungsgläubiger selbst ausgesprochenen Erstabmahnung, die dem Verletzter den Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren klaglos zu stellen, die Kosten für eine weitere anwaltliche Abmahnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Es sei zwar fraglich, ob dies auch dann gelte, wenn das zweite Schreiben auf eine ausdrückliche Nachfrage zur Erläuterung der Erstabmahnung erfolgt. Dies sei aber in diesem Fall nicht zu entscheiden.

Denn selbst wenn man unter diesen Voraussetzungen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die weitere anwaltliche Abmahnung grundsätzlich für möglich hält, wäre weiter erforderlich, dass der Kläger zu der erbetenen Erläuterung seines Unterlassungsverlangens ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage war.

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich

Das Gericht entschied, dass der Wettbewerbsverband personell und sachlich so hätte ausgestattet sein müssen, dass er nachträgliche Erläuterungen selbst bearbeiten kann.

Der Kläger als Wettbewerbsverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum satzungsgemäßen Ziel gesetzt hat, muss personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten kann. Dann muss gleiches für nachträgliche Erläuterungen zu einer bereits ausgesprochenen Eigenabmahnung gelten. Danach war die Einschaltung eines Anwalts zur Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 2.5.2018 nicht geboten.

Information wäre auch ohne Anwalt möglich gewesen

Der Anwalt des Klägers wies in seinem weiteren Schreiben darauf hin, dass der Kläger bereits mit mehreren anderweitigen Unternehmen Vereinbarungen bei vergleichbaren Sachverhalten getroffen hat. Daher sei nicht ersichtlich, warum der Kläger sein Unterlassungsverlangen nicht auf der Grundlage seiner aus anderen Abmahnfällen gewonnenen Erfahrung selbst in gleicher Weise erläutern konnte.

Auch wenn die in Rede stehenden Vereinbarungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen mit anwaltlicher Hilfe getroffen worden sind, muss von einem Wettbewerbsverband erwartet werden, dass er die sich darauf möglicherweise ergebenden Konsequenzen für die künftige Verfolgung ähnlicher Wettbewerbsverstöße aus eigener Sachkenntnis beurteilen kann.

Es ist auch davon auszugehen, dass – worauf der Senat in seinem Beschluss bereits hingewiesen hat – der Kläger sich bei seiner Eigenabmahnung dieser Konsequenzen bereits bewusst war und diese berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen war es dem Kläger auch möglich, die von der Beklagten erbetene Erläuterung seines Unterlassungsbegehrens selbst vorzunehmen.

Auch sonst sei nicht dargelegt worden, dass der Sachverhalt von Besonderheiten gegenüber bereits abgeschlossenen Auseinandersetzungen geprägt war, sodass der Kläger auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen wäre.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für weitere Erläuterungsschreiben bestand damit nicht.

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