LG Würzburg: Widerrufsbelehrung auch auf Amazon Pflicht

Wer gewerblich Fernabsatzverträge mit Verbrauchern abschließt, muss diese über ihr Widerrufsrecht belehren. Das LG Würzburg (Urt. v. 7.8.2018 – 1 HK O 434/18) hat entschieden, dass diese Verpflichtung selbstverständlich auch auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay gilt.

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Unternehmer abgemahnt, der auf Amazon im Wesentlichen Waren an Verbraucher verkauft. Grund hierfür war, dass der Unternehmer am 29.9.2017 keine Widerrufsbelehrung vorgehalten haben soll. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, sodass die Wettbewerbszentrale schließlich Klage erhob.

Zur Zeit der Verhandlung hatte die Beklagte zwar die Angaben auf ihrer Präsenz verändert. Dennoch verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens sowie zum Ersatz der Abmahnungskosten.

Informationspflicht auch auf Plattformen

Das Gericht stellte zunächst fest, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags auf der Plattform Verbrauchern grundsätzlich nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht zusteht, woraus die entsprechenden Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB folgen. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.

Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Diese versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Zeitstempel des Screenshots, der als Beweis vorgelegt wurde, manipuliert sei. Auf den genauen Zeitpunkt komme es jedoch nicht an.

Soweit die Bekl. behauptet das Datum bzw. der Zeitstempel des als Anlage A1 vorgelegten Ausdrucks sei manipuliert und daher könne dieser Ausdruck als Beweismittel nicht verwendet werden, geht sie im Ergebnis fehl. Es kommt nicht darauf an, ob sie diese wettbewerbswidrige Handlung am 29.9.2017 verübte, sondern nur darauf, dass sie diese in der Vergangenheit tatsächlich verübt hatte und diesbezüglich weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Wiederholungsgefahr trotz Änderung

Zum Zeitpunkt der Verhandlung hatte die Beklagte ihren Internetauftritt bereits entsprechend angepasst. Diese Änderung stand der Annahme einer Wiederholungsgefahr jedoch nicht entgegen.

Zwar ist ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet, so dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sein mögen, in denen der Wegfall einer maßgeblichen tatsächlichen Prämisse für ein Verbot Auswirkungen auf den Fortbestand des Unterlassungsanspruchs haben kann.

Hier indes geht es um Verletzungsfälle, die in der Vergangenheit stattfanden, was eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den streitgegenständlichen Titel begründet hat.

Diese ist indes nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte die streitgegenständliche Werbung mittlerweile geändert hat.

Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, die sich nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst.

Diese Vermutung könne in der Regel nur durch die Abgabe einer bedingungslosen und unwiderruflichen Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt werden. Die bloße Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens sei dagegen nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

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30.04.19