OLG Frankfurt a.M.: Ausschluss einer Irreführung durch Sternchenhinweis

In Fällen, in denen Angaben für sich genommen blickfangmäßig herausgestellt sind und eine fehlerhafte Vorstellung vermitteln, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden kann. Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 8.11.2018 – 6 U 77/18) hat entschieden, dass ein Mouse-over-Hinweis bei Blickfangwerbung unter bestimmten Umständen dieser Irreführung entgegenwirken.

Werbung und Hinweis im selben Fenster

Die beiden Parteien betreiben Mobilfunknetze in Deutschland. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin konnten sich Verbraucher über die Verfügbarkeit ihrer Mobilfunkleistungen informieren. Mithilfe einer weißen Deutschlandkarte, die sich je nach Auswahl der Reiter „2G“, „3G“ oder „4G (LTE)“ entsprechend der jeweiligen Netzabdeckung rot einfärbte, konnte der Verbraucher erkennen, ob das gewünschte Netz bei ihm vor Ort verfügbar ist.

Bei der Auswahl „4G (LTE)“ erschien per Mouse-over-effect ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann im gleichen Kasten wie folgt aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“

Die Antragstellerin sah hierin eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte Unterlassung.

Während das LG Frankfurt a.M. dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt a.M. diesen Antrag ab.

Durch Sternchenhinweis ausreichend aufgeklärt

Betrachte man die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 MBit/s*“ isoliert, könne der Eindruck entstehen, dass dieser Wert überall dort, wo das 4G-Netz verfügbar ist, zumindest unter optimalen Bedingungen erreichbar sei. Dies sei unstreitig jedoch nicht der Fall. Allerdings werde eine Täuschung des angesprochenen Verkehrskreises dadurch nahezu ausgeschlossen, dass der Sternchenhinweis noch in demselben Kästchen aufgelöst werde, in dem sich die Angabe befinde.

In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat […]. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis.

Leicht auffindbar, lesbar und verständlich

Damit der Hinweis bei einer Blickfangwerbung eine Irreführung ausschließen kann, muss er leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein.

Es bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Hinweis am Bildschirm nicht hinreichend gut lesbar war. Er ist in einer nur unwesentlich kleineren Schriftgröße wie die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit" gehalten. [...]

Er ist auch problemlos auffindbar, da er sich im gleichen drop-down-Kasten befindet. Inhaltlich ist der Hinweis gut verständlich. Im letzten Satz wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar sind.

Dadurch, dass der Hinweis also in unmittelbarer Nähe zum Blickfang erfolgte, unterlag der Verkehr keiner Irreführung.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. erklärt keineswegs generell Mouse-over-Effekte als Aufklärung für zulässig. Die Besonderheit lag im vorliegenden Fall nämlich in der unmittelbaren Nähe zwischen Blickfang und aufklärendem Hinweis – beide befanden sich im gleichen Drop-Down-Fenster. Vielmehr entschied das Gericht in einem anderen Verfahren, dass eine Aufklärung über einen Mouse-over-Effekt nicht ausreiche, da es vom Zufall abhänge, ob der Verbraucher den Hinweis wahrnehme. Ähnlich entschied bereits auch das LG Hamburg.

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26.04.19