Nach Abmahnungen werden häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, um die Streitigkeit ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu räumen. Der BGH (Urt. v. 14.2.2019 – I ZR 6/17) entschied nun, dass eine solche Unterlassungserklärung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung abgegeben wurde, vom Schuldner gekündigt werden kann.
Die Parteien vertrieben über Online-Shops Elektrogeräte. Der Kläger mahnte die Beklagte im Mai 2014 ab, weil sie Waren ohne entsprechende CE-Kennzeichnung verkaufte, und unterbreitete ihr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sie am 2. Juni 2014 annahm. Daraufhin führte der Kläger im Juni und November 2014 und im Mai 2015 Testkäufe bei der Beklagten durch und mahnte die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung ab. Als Vertragsstrafe hatte er 5100 € je nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kopfhörer verlangt.
Am 1. Dezember 2015 hat die Beklagte die Unterlassungserklärung mit der Begründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger versuchte, die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 35700 € geltend zu machen. Das LG Berlin hatte seine Klage abgewiesen, auch die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision vor dem BGH verfolgte er seinen Anspruch auf Zahlung weiter.
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen verneinte der BGH einen Zahlungsanspruch, da die Beklagte die Unterlassungsvereinbarung wirksam gekündigt habe. Zunächst stellte der BGH fest, dass Dauerschuldverhältnisse, wozu auch Unterlassungsvereinbarungen zählen, von jedem Vertragsteil gem. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Vielmehr kann ein Unterwerfungsvertrag nach § 314 Abs. 1 BGB auch aus anderen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der Umstand, dass ein Unterwerfungsvertrag auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden.
Der BGH bestätigte, dass das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich war, weshalb es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, an der Unterlassungsvereinbarung festzuhalten. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele seien wie etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen.
Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen […].
Der BGH bestätigte zudem, dass der Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung, die vor der Kündigung begangen wurden, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegensteht. Bei Vertragsstrafenansprüchen aus einer Unterlassungsvereinbarung müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertige, dass deren Geltendmachen gegen Treu und Glauben verstoße.
Im Streitfall hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine umfassende Abmahntätigkeit allein zu dem Zweck, unter anderem Vertragsstrafeversprechen zu generieren, und angesichts seiner desolaten Vermögensverhältnisse in dem Bewusstsein betrieben, dass die Abgemahnten gegen ihn selbst im Falle eines Prozessgewinns keine Kostenerstattungsansprüche würden realisieren können. Für eine unzulässige Rechtsausübung spricht im Streitfall zudem der Umstand, dass sich der Kläger hier auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch sein gesetzwidriges Verhalten erlangt hat […].
Die Revision des Klägers war damit unbegründet.
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