Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e. V. hat in den vergangenen Jahren Tausende von Abmahnungen ausgesprochen. Eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Rostock (LG Rostock, Urteil vom 14.02.2018, Az: 5 a HKO 120/18) lässt aufhorchen. Die Kanzlei internetrecht-rostock.de hatte im dem Verfahren den Beklagten vertreten.
Der IDO braucht eine sogenannte Aktivlegitimation, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen zu können. Hierbei beruft sich der IDO auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:
Sogenannte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen dürfen abmahnen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Das Gesetz sieht ferner noch weitere Voraussetzungen vor.
Damit der IDO somit in einer bestimmten Branche abmahnen kann, ist eine erhebliche Anzahl von Unternehmen notwendig, die gleiche oder ähnliche Waren verkaufen. Das Landgericht Rostock hat diese Frage sehr formal geprüft. Hierbei hat das LG Rostock berücksichtigt, dass der IDO ein eingetragener Verein (e. V.) ist:
„Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch den Aufnahmevertrag begründet, also durch Beitrittserklärung des Neumitglieds und der Aufnahmeerklärung des Vorstands. In der vorgelegten Satzung wurde dies entsprechend geregelt. Die Klägerseite hat zu den jeweils benannten Mitgliedern nichts weiter zu den jeweiligen Beitritts- und Aufnahmeerklärungen vorgetragen. In den Mitgliederlisten wurde nur auf ein Aufnahmedatum verwiesen, ohne schlüssig zur jeweiligen Begründung des Mitgliedsverhältnisses vorzutragen. Der Vortrag zur Mitgliedschaft wurde zudem nicht durch Vorlage von Beitrittserklärungen oder Aufnahmeerklärungen glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage selbst erstellter Auszüge aus Mitgliederlisten und selbsterstellter Auszüge der Finanzsoftware zu Beitragszahlungen reicht hier nicht. Auch die eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich nicht auf konkrete Mitglieder und sind daher nicht zur Glaubhaftmachung tauglich. Letztlich gibt es zum Bestand der Mitglieder nur einen erweiterten Parteivortrag, an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt es.“
Das LG Rostock sah ferner keinen schlüssigen Vortrag des IDO zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zur betreffenden Branche. Im entschiedenen Fall ging es um die Branche Multimedia, Haushaltsgeräte, Elektronikartikel sowie Reinigungs- und Hygieneartikel. Der IDO hatte in der mündlichen Verhandlung lediglich Mitgliederlisten vorgelegt, aus welchen sich der Name der Unternehmen und teilweise deren Internetauftritte entnehmen ließen. Ferner wurden zu einzelnen Mitgliedern Ausdrucke von Angebotsseiten und von Shopseiten im Internet vorgelegt. Es fehlte dem Gericht jedoch ein Vortrag zu Art und Umfang des jeweiligen Handels des einzelnen Mitgliedes. Auch hier sah das Gericht es sehr genau:
„Aus den beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang auf dem Markt tätig sind und mit der Beklagten in einem Wettbewerb stehen.“
Die Entscheidung des Landgerichtes Rostock fiel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Urteil ist rechtskräftig. Der IDO hat eine Hauptsacheklage eingereicht.
In einer Abmahnung verweist der IDO auf eine Vielzahl von erstrittenen Urteilen. Mit dem Thema Aktivlegitimation des IDO haben sich bisher jedoch noch nicht so viele Gerichte intensiver befasst.
Es lohnt sich daher gerade bei einer Abmahnung des IDO genauer hinzusehen.
Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Richard & Kempcke. Er betreibt die Internetseite internetrecht-rostock.de und berät seit vielen Jahren Shopbetreiber und Abgemahnte.