Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Dezember zählten die Kanzleien Sandhage (15 %) und Fareds (15 %) und der IDO (12 %) zu den häufigsten Abmahnern.
Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten. eBay-Händler (52 %) waren diesen Monat wieder besonders betroffen.
Letzten Monat stand abermals die Verletzung von Informationspflichten an erster Stelle und erneut wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Andere Verstöße betrafen erneut fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und fehlende Informationen über die technischen Schritte zum Vertragsschluss.
Auf Platz zwei standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Der häufigste Grund für Abmahnungen war wieder einmal die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
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An dritter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Hier ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht, wegen falscher Textilkennzeichnung und wegen Verstößen gegen das ProdSG. Abgemahnt wurden jedoch auch wieder irreführende Bezeichnungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“. Mehrere Gerichte (z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 21.3.2012 – 3 U 219/11) haben bereits entschieden, dass der Verkehr unter „Leder“ ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt verstehe.
An vierter Stelle standen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in folgendem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Auf Platz fünf liegen diesen Monat fehlerhafte Preisangaben, insbesondere fehlende und fehlerhafte Grundpreisangaben.
Sonstige Verstöße betrafen fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
Andere Verstöße betrafen unzulässige Rechtswahlklauseln, Newsletterversand ohne Einwilligung und irreführende Werbung mit dem CE-Kennzeichen.
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