Der Streit darüber, ob DSGVO-Verstöße abmahnbar sind, ist in der Rechtsprechung angekommen. Nachdem kürzlich das LG Würzburg eine Konkurrenten-Abmahnung ohne weitere Begründung durchgehen ließ, hat nun das LG Bochum entschieden, dass eine Abmahnung durch Mitbewerber nicht zulässig sei. Das Thema “DSGVO” ist also nicht erledigt, sondern fängt gerade erst an.

Die sich streitenden Parteien verkaufen beide im Internet Waren aus den Bereichen Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher. Der Kläger hatte mit einer Abmahnung verschiedene unter anderem das Fehlen von Informationen und verschiedene Regelungen in den AGB des Beklagten beanstandet.

Außerdem versuchte er, einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO geltend zu machen, der ihm seiner Ansicht nach als Mitbewerber zustehe.

Keine Abmahnung durch Mitbewerber

In seinem Schlussurteil gab das LG Bochum (Urt. v. 7.8.2018, I-12 O 85/18) dem Antrag des Verfügungsklägers fast vollumfänglich statt.

Nur den Anspruch aufgrund des DSGVO-Verstoßes sprach es ihm nicht zu.

“Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird.

Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.”

Strittige Rechtsfrage

In ihrer Entscheidung waren sich die Richter bewusst, dass die Meinungen diesbezüglich noch immer auseinander gehen.

“Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.

Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.

Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.”

Fazit

Wie schon berichtet, ist schon in der juristischen Fachliteratur strittig, ob DSGVO-Verstöße von Konkurrenten abgemahnt werden können oder nur Verbände und Behörden dagegen vorgehen können. Kürzlich hat das LG Würzburg quasi das Gegenteil vom LG Bochum entschieden und war ohne jegliche Begründung davon ausgegangen, dass Konkurrenten eine unzureichende Datenschutzerklärung auch unter Geltung der DSGVO als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel abmahnen können.

Unterdessen streiten das BMJV und das BMWI darüber, ob im Anti-Abmahngesetz festgelegt werden soll, dass DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar sind. Zuvor hatte das Land Bayern schon einen eigenen Gesetzentwurf zu diesem Thema in den Bundesrat eingebracht.

Das Thema DSGVO-Abmahnung ist nun in der Praxis angekommen. Je nachdem, wo ein Konkurrent klagt, wird er erfolgreich sein oder nicht, da es den fliegenden Gerichtsstand gibt. Dessen Abschaffung wird u.a. im Anti-Abmahngesetz vorgeschlagen, solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, werden die Verteidigungschancen gegen eine DSGVO-Abmahnung jedoch nicht berechenbarer.

Vielfach haben wir in den letzten Wochen die Aussage gehört “DSGVO ist doch seit 25.5. erledigt”. Nein: Es fängt gerade erst an.

image_pdfPDFimage_printDrucken