Spricht ein Anwalt im Namen seines Mandanten eine Vielzahl von Abmahnungen aus, obwohl der Mandant das entsprechende Kostenrisiko nicht tragen kann, müssen Anwalt und Mandant Schadensersatz leisten. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Abmahnungen kosten auch für den Abmahner viel Geld. Läuft alles korrekt ab, muss “eigentlich” zunächst der eigene Rechtsanwalt bezahlt werden. Manche Abmahngespanne werden diesbezüglich jedoch kreativ. Mit Urteil v. 2.2.2018 (Az. 5 U 110/16) hat das KG nun einen Rechtsanwalt und seinen Mandanten wegen Rechtsmissbrauchs zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Offenbar hatte sich der Anwalt eine Einnahmequelle durch rechtsmissbräuchliche Abmahnungen geschaffen. Er verschickte in großen Mengen Abmahnungen im Namen seines ebenfalls beklagten Mandanten. Die hierbei anfallenden Abmahnkosten stellte er dem Mandanten nicht in Rechnung, sodass der Eindruck einer Absprache (sog. “Kollusion”) entstand.

In seiner Begründung verweist das KG auf ein Urteil von 2010, das ebenfalls gegen die Beklagten dieses Verfahrens erging.

Vom Kostenrisiko freigestellt

Die Begründung aus dem Jahr 2010 hatte sich ebenfalls auf Unstimmigkeiten bei dem Abmahnkostenrisiko gestützt. Auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation war das abmahnende Unternehmen nicht in der Lage das Kostenrisiko voll zu tragen. Dies lege die Vermutung nahe, dass der ebenfalls beklagte Anwalt des Unternehmens diesem die Abmahnkosten erlassen hatte.

Der Umstand, dass innerhalb von etwa 6 Monaten nach Aussprache der streitgegenständlichen Abmahnung etwa 65.000 Euro in Verbindlichkeiten gegenüber den eigenen Rechtsanwälten aufgelaufen waren, verstärkte diesen Eindruck.

Das Gericht hielt hierzu fest:

“Von einem kollusiven Zusammenwirken ist mithin nicht nur dann auszugehen, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten von dem eingegangenen Kostenrisiko freistellt.

Im Ergebnis trägt der Abmahner und Anspruchsteller auch dann kein Kostenrisiko, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gestaltet sind, oder werden, das seine Gläubiger weder aktuell noch in Zukunft Aussicht haben, ihre Forderungen zu realisieren.

Da das Risiko von Erfolg und Misserfolg des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens des überschuldeten Anspruchsstellers vollständig dem Inanspruchgenommenen aufgebürdet wird, ergibt sich vielmehr ein zusätzlicher und gewichtiger Aspekt, der den Vorwurf des Missbrauchs begründet.”

Sittenwidrige Schädigung

Nach Ansicht des KG erfüllt das Verhalten der Beklagten den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB. Dabei ist ein Verhalten sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl “aller billig und gerecht Denkenden” verstößt. Hier muss allerdings eine umfassende Betrachtung aller Umstände durchgeführt werden.

In diesem Fall sah das Gericht diese Voraussetzung jedenfalls als erfüllt an:

“Jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung ist diese besondere Verwerflichkeit des Vorgehens der Beklagten zu bejahen.

Angesichts der sich immer weiter verschärfenden wirtschaftlichen Situation des Beklagten Unternehmens und der immer häufiger werdenden Konfrontation mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs war die Fortsetzung des als Gebühreneinnahmequelle dienenden Geschäftsmodells bis in den Januar 2015 durch ein grobes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den potenziell Geschädigten gekennzeichnet.”

Ebenso nahm das Gericht den notwendigen Schädigungsvorsatz der Beklagten an.

Abschließend fasst das KG zusammen:

“Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Abrede zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dem Rechtsanwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen, indem im Namen des Mandanten in einer Vielzahl von Fällen wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, obwohl eine Anspruchsberechtigung nicht besteht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG), jedenfalls dann den objektiven Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB erfüllt, wenn die Vermögensverhältnisse der Mandanten so gestaltet sind, dass er tatsächlich kein Kostenrisiko trägt.”

Fazit

Der Vorwurf “Rechtsmissbrauch” wird bei vielen Abmahnungen schnell erhoben. In den wenigsten Fällen erkennen die Gerichte diesen Einwand jedoch an. So reicht es z.B. nicht, dass ein Anwalt eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen verschickt, wenn eben viele Rechtsverstöße begangen werden.

Dieser Fall zeigt allerdings, dass es durchaus Fälle des Rechtsmissbrauchs gibt. Die Kostellation ist ein “Klassiker” des § 8 Abs. 4 UWG: Der Anwalt spricht Abmahnungen “im Wert” einer hohen fünfstelligen Summer aus, obwohl der Umsatz des Auftraggebers dazu in keinem Verhältnis steht. Würden diese Abmahnungen scheitern oder könnten die Abgemahnten nicht zahlen (z.B. wegen Insolvenz), würde niemand die Anwaltskosten tragen. Der Abmahnanwalt geht also unternehmerisch ins Risiko und profitiert so vom Erfolg der Abmahnung mit. Dies stuft das Gesetz als missbräuchlich und damit die Abmahnung als unzulässig ein.

Doch Vorsicht: Zwar gilt bei Rechtsmissbrauch der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht muss diese Umstände von sich aus erforschen. Die Praxis ist jedoch sehr ernüchternd. Meist müssen die “Opfer” durch zeitaufwändige Aktionen Abmahnungen sammeln, abgleichen und dem Gericht die Fakten für den Missbrauch zuliefern, um erfolgreich zu sein. Umso erfreulicher, dass die hier einmal gelungen ist. Bleibt zu hoffen, dass im Rahmen des Schadensersatzes bei dem Abmahngespann auch etwas zu holen ist.

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