Informationspflichten beim Verkauf von Produktlizenzen

Neben physischen Waren und Dienstleistungen ist es auch durchaus üblich, Lizenzen für Software-Produkte, sog. Product-Keys, zu verkaufen. Dabei sind allerdings verschiedene Informationen zu beachten, die der Verkäufer erteilen muss. 

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 16.6.2016 (5 W 36/16) festgehalten, dass der Verkäufer von sog. Produktschlüsseln den Verbraucher beim Kauf über einige der Umstände der Lizenz informieren muss.

Der Antragsgegner hatte auf seinem Online-Shop ein Microsoft Windows Update angeboten, ohne die Kunden darüber zu informieren, wie ihr Nutzungsrecht ausgestaltet war.

Keine Verkaufserlaubnis

Zunächst war der Antragssteller der Ansicht, dass der Gegner tatsächlich gar nicht berechtigt war, die Lizenz zu verkaufen.

Für die Berechtigung ist die sog. "Erschöpfung" notwendig. Diese tritt ein, wenn der Ersterwerber mit dem Verkauf alle hinterbliebenen Kopien entweder an den Käufer abgibt oder unbrauchbar macht.

Weil der fragliche "Key" allerdings schon im Februar 2014 in Hongkong angeboten und seitdem schon 5 Mal zur Aktivierung benutzt worden sei, könne die Erschöpfung aber nicht eingetreten sein.

Folglich verkaufe der Antragsgegner die Software ohne Berechtigung.

Das Gericht hatte ähnliche Bedenken.

In dem streitigen Angebot hatte es nämlich keinerlei Hinweise über die Herkunft der Lizenz gegeben.

Dabei verweist das OLG auf ein früheres Urteil des BGH:

"Der BGH führte in der Entscheidung UsedSoft III weiter aus, dass ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechteinhabers an einem Computerprogramm bestehe, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert werde, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet seien."

Es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines berechtigten Verkaufs erfüllt gewesen seien.

Keine Informationen

Darüber hinaus hatte der Antragsgegner auch nicht darüber informiert, wie genau das Nutzungsrecht des Verbrauchers ausgestaltet war.

Dies sei allerdings eine wesentliche Information, die dem Verbraucher mitgeteilt werden müsse, so das Gericht.

"Der angesprochene Verbraucher benötigt insb. eine Information darüber, wie sein Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet ist und wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber aussieht.

Insoweit benötigt der Verbraucher insb. Informationen darüber, in welcher Art die Lizenz ursprünglich eingeräumt wurde und ob bereits dem Ersterwerber eine verkörperte Kopie bereitgestellt wurde."

Weiter heißt es dann:

"Weitere notwendige Informationen betreffen das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung darüber, in welchem Umfang der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist.

Der neue Erwerber ist als rechtmäßiger Erwerber dann berechtigt, die Kopien des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Rechteinhabers runterzuladen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Programms von einem zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind.

Nur dann kann der Erwerber nämlich feststellen, ob er auch berechtigt ist, das Computerprogramm in seiner aktualisierten Fassung herunterzuladen oder entsprechende Updates in Anspruch zu nehmen."

Aufgrund dieser mangelhaften Informationen sei es dem Verbraucher unmöglich, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.

Daher gewährte das Gericht den Unterlassungsanspruch gegen den Verkäufer der Lizenz.

Fazit

Eine ausführliche Produktbeschreibung gehört nicht nur dazu, wenn man Waren kauft, sondern auch z.B. beim Verkauf von solchen Productkeys. Erfüllt man diese Anforderungen nicht, drohen kostspielige Abmahnungen. (mr)

 

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24.05.18