Amazon gilt für viele Online-Händler als sehr attraktive Plattform, um erfolgreich ihre Produkte an ein breites Publikum zu verkaufen. Aber nicht alle Produkte dürfen über die Plattform verkauft werden. Das LG Dessau entschied jetzt: Aus Datenschutzgründen dürfen keine apothekenpflichtigen Medikamente über amazon angeboten werden.
Das LG Dessau-Roßlau (Urt. v. 28.3.2018, 3 O 29/17) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Apotheker Medikamente über amazon verkaufen darf.
Das Gericht hat diese Frage verneint und hierfür besondere datenschutzrechtliche Anforderungen als Begründung herangezogen.
Im Online-Handel kennt man das Erfordernis der Einwilligung für die verschiedensten Datenverarbeitungen. Dazu zählen z.B. der Versand von Newslettern, die Durchführung von Bonitätsprüfungen und weitere.
Das Datenschutzrecht kennt aber noch eine besondere Einwilligung. Eine solche Einwilligung ist nach § 3 Abs. 9 BDSG erforderlich, wenn "besondere Daten" erhoben und verarbeitet werden.
Zu diesen "besonderen Daten" gehören Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Zu den Angaben über die Gesundheit gelten auch Angaben über einzelne Krankheiten, Abläufe oder auch Inhalte der medizinischen Behandlung sowie eingenommene Medikamente.
Es muss sich dabei nicht zwingend um direkte Angaben handeln, auch indirekte Angaben genügen, aus denen man Schlüsse über die (in diesem Fall) Gesundheit des Betroffenen ziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die möglichen Schlüsse zwingend richtig sind.
Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Medikamentenbestellung um solche besonderen Daten handelt:
"Nach Ansicht der Kammer handelt es sich daher bei den für eine Bestellung von Medikamenten möglichen und typischen Hinweisen auf eventuell dahinterstehende Krankheiten oder gesundheitliche Situationen der betroffenen Kunden um eine besondere Art personenbezogener Daten."
Wer solche Daten verarbeiten will, benötigt hierzu eine besondere Einwilligung.
Eine solche Einwilligung muss sich ganz konkret auf eben diese "besonderen Daten" beziehen.
"D.h. der Einwilligung muss zu entnehmen sein, um welche der in § 3 Abs. 9 BDSG aufgezählten Kategorien es sich im Einzelnen handelt und in welchem Kontext sie unter welchen Bedingungen für welche Zwecke verwendet werden sollen."
Eine solche Einwilligung wird aber beim Verkauf über amazon weder von amazon noch separat vom Verkäufer eingeholt. Auch die Einwilligung des Betroffenen zur Eröffnung eines Kundenkontos bei amazon stellte keine den Anforderungen entsprechende Einwilligung dar.
Von diesem Erfordernis der Einwilligung gibt es aber auch im Gesetz genau definierte Ausnahmen. Diese waren aber vorliegend nicht einschlägig.
Eine dieser Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung bestimmt, dass sensitive Daten zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge erhoben und verarbeitet werden dürfen, wenn die Erhebung Verarbeitung von einem Berufsgeheimnisträger vorgenommen wird. Apotheker zählen zu diesen Berufsgeheimnisträgern.
Der Apotheker, der seine Medikamente über amazon angeboten hatte, hätte die Daten also auch ohne Einwilligung erheben und verarbeiten dürfen.
Problem ist aber, dass nicht er die Daten erhebt, sondern amazon. Und amazon leitet die Daten dann lediglich an den Apotheker weiter.
"Der Beklagte persönlich gehört zu dem der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personenkreis.
Er ist berechtigt, bei einer fehlenden Einwilligung des Kunden die sensitiven Daten zu erheben und zu verarbeiten, denn für ihn als Apotheker und damit der Geheimhaltung unterliegenden Person greift der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 7 BDSG ein.
Das gilt aber nicht, soweit der Kunde – wie auch vom Beklagten beschrieben – seine Daten, auch die sensitiven Daten beim Bestell- und Auswahlvorgang bei amazon angeben muss. Der Kunde gibt seine Daten zunächst an amazon.
Von dort werden sie – so trägt es der Beklagte vor – dann an den ausgewählten Verkäufer, wie z.B. den Beklagten, weitergeleitet. Amazon aber unterliegt nicht den Geheimhaltungsregelungen, die den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 7 BDSG eröffnen und ist auf dieser Grundlage nicht berechtigt, die Daten zu erheben.
Dort ist der Ausnahmetatbestand für die Erhebung der Daten nicht eröffnet. Durch diesen Vertriebsweg, über den der Beklagte unter Einschaltung der Handelsplattform amazon seine apothekenpflichtigen Medikamente vertreibt, kommen Personen mit gesundheitsbezogenen Daten in Kontakt, die nicht der besonderen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht eines Apothekers unterliegen und die in den Organisationsablauf seiner Apotheke nicht eingebunden sind.
Dadurch werden sowohl die datenschutzrechtlichen Vorschriften aber auch die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung verletzt. Ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand zur Erhebung und Verarbeitung der Gesundheitsdaten von Kunden liegt nicht vor.
Der Beklagte handelt auf diesem Weg mit apothekenpflichtigen Medikamenten, ohne dabei die datenschutzrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten."
Um apothekenpflichtige Medikamente zu verkaufen, muss der Kunde in die Verarbeitung der besonderen Daten einwilligen und diese Einwilligung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Da der Apotheker technisch eine solche Einwilligung beim Verkauf über amazon nicht realisieren kann, dürfen keine apothekenpflichtigen Medikamente über amazon verkauft werden. Dies wäre erst möglich, wenn amazon selbst eine Einwilligung in den Bestellprozess einbaut, die diese Anforderungen erfüllt. (mr)
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