Die Artikelbeschreibung dient dazu, dem Kunden im Detail zu beschreiben, welches Produkt er da gerade kaufen möchte. Eine genaue und gute Beschreibung senkt die Widerrufsquote. Aber auch aus rechtlichen Gründen müssen Online-Händler auf jedes Wort achten. Das AG München hat entschieden, dass ungenaue Beschreibungen zu Gewährleistungsansprüchen führen können.

Das AG München (Urt. v. 18.10.2017, 242 C 5795/17) musste sich mit der Frage beschäftigen, welchen Inhalt die Aussage in einer Artikelbeschreibung von Alufelgen hat, in der es hieß, diese seien “Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]”.

Außerdem stand in der Beschreibung noch, dass Verkauf unter “Ausschluss der Gewährleistung” stattfinde. Es handelte sich also um einen privaten Verkäufer.

Dennoch hat die Entscheidung auch Relevanz für gewerbliche Händler.

Das AG München hat über die Entscheidung mit folgender Pressemitteilung informiert:

Passende Alufelgen

Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“ beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen.

Das Amtsgericht München verurteile am 18.10.2017 den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 € nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Rückgabe der zuvor vom Beklagten erworbenen Autofelgen…

Der Kläger kaufte am 19.10.2016 über die Internetplattform Ebay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 79 €. In dem Angebot des Beklagten auf Ebay heißt es wörtlich u.a. wie folgt: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“…

Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.

Nachdem der Kläger bereits am 24.10.2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von Ebay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf.

Der Beklagte lehnte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2017 eine Rückabwicklung ab.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart wurde, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Das Verwendungsrisiko liege beim Käufer. Es wäre für den Kläger ein leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der streitgegenständliche Felgensatz zulassungsrechtlich mit oder ohne weitere Auflagen auf einem Fahrzeug des Typs W207 gefahren werden konnte. Soweit dies unterblieben sei, könne dies nicht dem Beklagten angelastet werden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht.

„Indem der (Beklagte) in seinem Ebay-Inserat angegeben hat, dass die Felgen u.a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, hat er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Anders als der Beklagte meint, entnimmt das Gericht der Beschreibung „passend“ dabei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung dahingehend, dass es möglich ist, die entsprechenden Felgen zu montieren. Vielmehr kommt der Aussage „passend“ nach den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage dahingehend zu, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet sind und gerade kein besonders Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden muss. (…)

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, ist dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 18.10.2017, Aktenzeichen 242 C 5795/17

Das Urteil ist nach Verwerfung vom 8.2.2018 der verspätet eingelegten Berufung rechtskräftig.

Fazit

Der Verkäufer hatte hier sicherlich keine böse Absicht oder wollte jemanden täuschen. Er ist aufgrund seiner Formulierung in eine juristische Falle getappt. Bei gewerblichen Händlern kommt in so einem Fall neben dem Gewährleistungsrecht noch eine weitere Falle hinzu. Denn es handelt sich hier wettbewerbsrechtlich um eine Irreführung über die wesentlichen Merkmale der Ware – und eine solche Irreführung kann abgemahnt werden. Händler sollten also nicht nur auf korrekte AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung achten, sondern auch auf die Artikelbeschreibung, genauso wie auch Preisangaben, Lieferzeiten und ähnliches. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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