Der Inhaber eines eBay-Accounts muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, auch wenn der Account von mehreren Verkäufern genutzt wird. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Dies gilt auch, wenn Ehepartner den Account gemeinsam nutzen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 26.10.2017, 1 K 2431/17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer bei einem gemeinschaftlich genutztem eBay-Account der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt ist, wie das Gericht in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt gab.
Im Jahr 2001 eröffnete der Ehemann des Paares ein eBay-Account. Die Erlöse, die über diesen Account erwirtschaftet wurden, flossen auf das Bankkonto der Eheleute.
Zunächst gab das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide dem Ehepaar bekannt. Hiergegen wehrten sie sich bis zum Bundesfinanzhof. Letztlich waren sie mit ihrer Klage gegen das Finanzamt erfolgreich. Der Bundesfinanzhof verwies damals die Sache zurück an das Finanzgericht, da unklar sei, wem die Umsätze zuzuordnen seien.
Letztlich gab es drei in Frage kommende Steuersubjekte: Den Ehemann, die Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten. Sie seien aber jeweils für sich genommen Kleinunternehmer und daher nicht steuerpflichtig, führten die Eheleute in dem ersten Prozess aus.
Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht die Umsatzsteuerbescheide gegen das Ehepaar aufgehoben.
Daraufhin erließ das Finanzamt neue Umsatzsteuerbescheide, dieses Mal aber an den Ehemann über die gesamten Umsätze, die über den Account erwirtschaftet wurden.
Hiergegen klagte der Ehemann.
Die Klage war überwiegend unbegründet.
Das Gericht entschied, dass der Ehemann für die über den Account erwirtschafteten Umsätze der Steuerpflichtige sei. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Inhaber des Accounts zivilrechtlich der Vertragspartner für den Käufer und auch derjenige ist, der die Vertragserfüllung schulde.
"Bei eBay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme.
Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle.
Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, "aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen "eBay" bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen."
Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang."
Wollen Ehepartner Verkäufe über eBay tätigen, sollte man genau prüfen, ob man dies über einen gemeinsamen Account vornimmt. In dem entschiedenen Fall wären bei getrennten Accounts wohl beide Ehepartner einzeln als Kleinunternehmer anzusehen gewesen, die Umsatzsteuer hätte dann nicht abgeführt werden müssen. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrem Steuerberater. (mr)
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