Das Gesetz kennt einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Dazu zählen z.B. schnell verderbliche Waren oder welche, die aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht zur Rücksendung geeignet sind, sofern diese entsiegelt wurden. Aber was ist eigentlich mit Medikamenten? Jetzt liegt eine neue Entscheidung des OLG Karlsruhe vor.

Sowohl das OLG Naumburg (Urt. v. 22.6.2017, 9 U 19/17) als auch das LG Konstanz (Urt. v. 28.4.2017. C 6 O 183/16) mussten sich mit den AGB von Online-Apotheken beschäftigen.

Ausschluss des Widerrufsrechtes in AGB

Beide Apotheken schlossen das Widerrufsrecht für Medikamente in ihren AGB aus. In einem Fall lautete der entsprechende Passus:

“Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können;”

In dem anderen Fall las sich der Hinweis ganz ähnlich:

“Arzneimittel mit dem Packungsaufdruck “verschreibungspflichtig” oder “apothekenpflichtig” können nicht widerrufen werden. Bei solchen Arzneimitteln handelt es sich um Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sind, so dass nach der gesetzlichen Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht nicht besteht.”

Beide Apotheken wurden vom vzbv wegen Verwendung dieser Klauseln abgemahnt.

Medikamente nicht per se vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

Zunächst entschied das LG Konstanz, dass eine Klausel, die Medikamente pauschal vom Widerrufsrecht ausschließt, gegen das Gesetz verstößt und damit unwirksam ist.

So habe der Gesetzgeber eine Ausnahme für “apothekenpflichtige” oder “verschreibungspflichtige” Medikamente gerade nicht vorgesehen.

“Zwar ist es sicher zutreffend, dass es verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel gibt, die schnell verderblich sind und deren Verfallsdatum nach der Lieferung schnell überschritten ist und die damit der Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB zugeordnet werden können.

Dass bei ausnahmslos allen verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln eine schnelle Verderblichkeit gegeben oder ein Verfallsdatum angegeben ist, dass kurz nach dem Lieferzeitpunkt liegt, ist jedoch nicht feststellbar, ebenso wenig, dass alle verschreibungs- oder apothekenpflichtigen Arzneimittel eine Versiegelung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB aufweisen.

Insofern konnte ein völliger Ausschluss des Widerrufsrechtes in der Klausel nicht erfolgen.”

Keine Weiterveräußerungsmöglichkeit ist kein Kriterium

Die Apotheker beriefen sich darauf, dass ihnen eine Rücknahme unzumutbar sei, da sie die zurückgenommenen Arzneimittel nicht erneut veräußern dürfen, das verbiete Ihnen das Apotheker-Recht. Da handle es sich bei Arzneimitteln um eine “rechtliche Verderblichkeit”, so die Apotheker. Dies ließ das Gericht aber nicht gelten:

“Die Varianten des Verderbens und der eingeschränkten Haltbarkeit sind auf Lebensmittel zugeschnitten und beziehen sich nicht auf rechtliche Handelsbeschränkungen.”

Update: OLG Karlsruhe bestätigt

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 25.1.2018, 4 U 87/17) hat die Entscheidung des LG Konstanz nun bestätigt.

“Aus der Gesetzesbegründung zu § 312 Abs. 2 Nr. 7 BGB ergibt sich vielmehr ausdrücklich die mit der Regelung angestrebte Ausweitung des Verbraucherschutzes durch Gewährleistung eines Widerrufsrechtes auch für Fernabsatzverträge über die Abgabe von Arzneimitteln.

Die Formulierung der Gesetzesbegründung ist insoweit eindeutig: ‘Verträge über die Abgabe von Arzneimitteln … sollen von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels jedoch erfasst werden. Auch bei diesen Verträgen ist der Verbraucher schutzwürdig. … Darüber hinaus’ (bezogen auf weitere Informationspflichten bei Abgabe von Gesundheitspräparaten) ‘steht dem Verbraucher bei einem Vertreib außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz grundsätzlich auch ein Widerrufsrecht zu, wenn nicht ein anderer Ausschlussgrund … eingreift.’

Diese Formulierung verbeitet eine Auslegung des Auschlussgrundes des § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB im Sinne einer vom Beklagten postulierten ‘rechtlichen Verderblichkeit’ wegen unmöglicher Wiederveräußerung nach dem Widerruf und Warenrücksendung, welche einem, schon gemäß § 312k Abs. 1 BGB untersagten, Ausschluss des Widerrufsrechtes für Arzneimittel im Fernabsatz gleichkäme.

Es kommt daher nicht darauf an, dass als ‘Waren, die schnell verderbern können’ gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB nach dem Wortsinn nach kurzer Zeit nicht mehr genuss- oder verwendungsfähige Waren zu verstehen sind, was auf an einen Verbraucher übersandte Medikamente nur in Ausnahmefällen zutrifft.”

Ausschluss wäre rechtspolitisch sinnvoll

Auch das OLG Naumburg vertrat in seiner Entscheidung diese Auffassung und fügte noch hinzu:

“Insgesamt sieht der Senat angesichts des Wortlautes der zurzeit geltenden Fassung des § 312g Abs. 2 BGB keine Möglichkeit einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechtes für Arzneimittel im Fernabsatz anzunehmen.

Es mag zwar für diesen Ausschluss rechtspolitisch, insbesondere aus Sicht der Apotheker, gute Gründe für einen solchen Ausschluss geben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, einen solchen Ausschluss ausdrücklich vorzusehen.”

Fazit

Arzneimittel sind nicht generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Will man sich auf die Ausnahme der schnellen Verderblichkeit berufen, so muss bei jedem einzelnen Artikel geprüft werden, ob dieser innerhalb der normalen Widerrufsfrist von 14 Tagen verfällt, ansonsten ist auch diese Ausnahme nicht einschlägig. Einen pauschalen Ausschluss vorzunehmen, ist nie eine gute Idee, da es für das Greifen der Ausnahmevorschriften immer auf den Einzelfall ankommt. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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