Unternehmer sind unter gewissen Umständen verpflichtet, bei ihren Produkten neben dem Gesamtpreis auch noch den Preis je Mengeneinheit – also den Grundpreis – anzugeben. Nicht immer ist es eindeutig, bei welchen Produkten diese Pflicht greift. Beim Verkauf von Kaffeekapseln ist dies aber der Fall, so das LG Koblenz. 

Das LG Koblenz (Urt. v. 24.10.2017, 4 HK O 4/17) hat einen Fall entschieden, in dem ein Elektromarkt in seiner Werbung für abgepackte Kaffeekapseln nicht den Grundpreis angegeben hatte.

Das Gericht gab der diesbezüglichen Klage eines Verbandes statt.

Ist Kaffee gleich Kaffee?

Nach der Auffassung des Gerichts besteht der Zweck der PAngV darin, den Verbraucher so zu informieren, dass er die Preise aller Produkte bestmöglich vergleichen und eine stärkere Position im Handel einnehmen kann.

Das bedeute, dass der Verbraucher einerseits Kaffee-Kapseln verschiedener Größen und Hersteller, andererseits aber auch Kaffee-Kapseln und Pulverkaffee miteinander vergleichen können muss. Schließlich sei es gut denkbar, dass ein großer Teil des Kundenkreises nicht nur eine der beiden Zubereitungsarten kenne und verwende.

Dazu sei die Angabe von Grundpreisen unerlässlich, die bei Pulverkaffee ohnehin schon Pflicht ist.

Kapseln keine geeignete Mengeneinheit

Eine Angabe des Preises pro Kapsel käme dieser Pflicht aber nicht nach, da die Kapseln keine einheitliche Größe und kein einheitliches Gewicht haben.

Vielmehr sei für den Verbraucher der Inhalt der Kapsel entscheidend. Dieser sei es, der Aroma und Geschmack bestimme, je nach dem, welche Menge Kaffee verwendet würde.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Verbraucher es gewohnt sei, seine Kapseln nach der Stückzahl und nicht nach dem Gewicht zu kaufen.

Er interessiere sich eher für die Kapsel selbst als für die tatsächliche Menge Kaffee, die in der Kapsel enthalten ist.

Auch der Vergleich von Pulverkaffee und Kaffee-Kapseln sei ohne Bedeutung für den Verbraucher.

Wenig überraschend konnte dieser Vortrag das Gericht nicht überzeugen.

Eine uneinheitliche Mengenangabe ist nicht dazu in der Lage, dem Verbraucher einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen.

Das OGL Koblenz (Urt. v. 6.12.2017, 9 U 347/17) hat diese Entscheidung bestätigt.

Fazit

Die fehlende Grundpreisangabe wird immer wieder abgemahnt. In letzter Zeit führen die Gerichte immer wieder Produkte ins Feld, bei denen viele Händler nie an eine Grundpreisangabe gedacht hätten, wie z.B. Kerzen, Klebeband oder eben jetzt auch Kaffeekapseln. Im Bereich der Grundpreisangabe herrscht leider noch viel Unsicherheit. Eine klarere Formulierung des Gesetzestextes wäre hier wünschenswert. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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