Seit geraumer Zeit muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage beschäftigen: Dürfen zeitlich befristete Rabattaktionen verlängert werden? Die Antwort war bisher immer: Nein. Jetzt hat sich auch das LG Dortmund mit einem solchen Fall beschäftigt.
Nun hat sich auch das LG Dortmund (Urt. v. 14.6.2017, 10 O 13/17) mit der Frage beschäftigt, ob befristete Rabattaktionen verlängert werden dürfen.
Auch dieses Gericht hat die Frage verneint.
20 Prozent auf alles
Die Beklagte bewarb eine Rabattaktion unter anderem mit den Worten:
“20 % auf ALLES
gültig vom 17.12. bis 24.12.2016”
Am 24.12. beendete die Beklagte aber die Aktion nicht, sondern gab bekannt, dass die Aktion bis zum 31.12.2016 verlängert werde.
Dieses Verhalten ist wettbewerbswidrig, so das Gericht.
Das Gericht sah zunächst in der Datumsangabe eine Befristung der Rabattaktion an.
“Die Kammer versteht die beanstandete Werbung eindeutig dahin, dass die Rabattaktion auf den 24.12.2016 befristet war. Dieses Datum ist ausdrücklich benannt und darüber hinaus nachfolgend mit einem Ausrufungszeichen versehen.
inzu kommt noch, dass der 24. Dezember von dem Kunden regelmäßig als der Tag, welcher das „Weihnachtsgeschäft“ beendet, erkannt wird. Insofern hat der Verbraucher gerade keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte werde nach den Weihnachtsfeiertagen bei den herabgesetzten Preisen bleiben.
Solches folgt auch nicht, wie die Beklagte meint, aus dem weiteren Inhalt der Werbung, wonach sie sich „für ein Wahnsinnsjahr“ im Kontext mit der „Auszeichnung Plus X Award 2016“ für Deutschlands besten Händler in der Kategorie Möbeldiscounter bedankte.
Damit mag ein Verbraucher annehmen, die Rabatte würden aus „Dankbarkeit“ gewährt. Der Dank bestand dann aber gerade in der auf den 24.12.2016 befristeten Werbeaktion, ohne dass suggeriert würde, dass auch die Werbeaktion noch über das ganze Jahr, mithin bis zum 31.12.2016, andauern sollte.”
Verlängerung irreführend
Da hier eine Befristung vorlag, musste das Gericht dann entscheiden, ob eine Verlängerung dieser Befristung wettbewerbsrechtlich in Ordnung sei.
“Wird mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so liegt eine irreführende Angabe nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, sondern auch dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätten berücksichtigt werden können.
Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass ein befristeter Sonderpreis aus Gründen verlängert wird, die bei Schaltung der Werbung erkennbar nicht zugrunde gelegt wurden.
Jedoch rechnet er nicht mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren. Vernünftige Gründe, bei denen der Verbraucher mit einer ausnahmsweisen Verlängerung der Aktion rechnet, können etwa bei einem Jubiläumsrabatt die unverschuldete Unterbrechung des Verkaufs wegen eines Wasserschadens oder bei einem Frühbucherrabatt die schleppende Nachfrage oder die Weitergewährung günstiger Einkaufspreise sein.
Dagegen kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, er habe eine Jubiläumsrabattaktion wegen ihres wirtschaftlichen Erfolgs verlängert. Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, steht dies der Annahme einer irreführenden Werbung nicht entgegen, wenn der Unternehmer sie bei Anwendung der unternehmerischen Sorgfalt hätte erkennen und bei der Planung der Aktion und der Gestaltung der Werbung hätte berücksichtigen können.
Bei alledem ist es Sache des Unternehmers, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH a.a.O., Köhler a.a.O.).
An Vorstehendem gemessen liegt eine Irreführung vor. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Werbung den Entschluss gefasst hatte, die Rabattaktion über den 24.12.2016 hinaus zu verlängern.
Die Beklagte hat aber keine konkreten Umstände dargelegt, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Soweit die Beklagte sich mit einer besonders hohen Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern konfrontiert gesehen haben will, reicht dies für eine hinreichende Darlegung nicht aus.
Denn es ist bereits nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben wird, im Hinblick auf die Zeit zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester. Worin die Besonderheit des werblichen Verhaltens der Mitbewerber durch Gewährung von Preisreduktionen in diesem Zeitraum gelegen haben soll, erschließt sich nicht. Es fehlt insoweit auch an einer Darlegung früherer Erfahrungen mit derartigen Aktionen, wobei eine entsprechende Marktbeobachtung durch die Beklagte in der Vergangenheit nicht zweifelhaft sein kann.”
Fazit
Es ist nichts Neues, aber offensichtlich noch nicht überall bekannt (oder eine Abmahnung wird bewusst in Kauf genommen): Wer Rabattaktionen mit einem Enddatum versieht, muss sich selbst auch daran halten. Das erwartet nicht nur der Verbraucher, sondern es ist rechtlich eben auch zwingend . (mr)
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Die Möbelhäuser haben das ja längst gelernt und starten eine Rabattaktion nach der anderen, nur jeweils mit anderem Namen. Wie sieht es eigentlich aus, wenn einem Kunden nach Ablauf der Rabattaktion, in obigem Beispiel als nach dem 24.12., noch der Rabatt gewährt wird. Ist das dann gleich ein Wettbewerbsverstoß, falls der glückliche Kunde zufällig ein Abmahnanwalt ist oder nur ein Lockvogel?
Um ehrlich zu sein finde ich es sehr traurig, dass sich Gerichte überhaupt mit solch einer Fragestellung beschäftigen müssen.
Ob ich eine Rabatt-Aktion “verlängere” oder der alten “Rabatt-Aktion” einen neuen Namen gebe … Im Ergebnis ist es doch das Gleiche: Der Kunde erhält einen Rabatt.
Wird durch den Rabatt ein Mitbewerber in seinem Handeln beeinträchtigt? – Nein, denn es steht ihm ja frei, ebenfalls eine Rabatt-Aktion zu starten.
Ist die befristete Rabatt-Aktion für den Verbraucher irreführend? – Vielleicht, wenn der Verbraucher sich unter Druck gesetzt fühlt und kauft, dann aber feststellen muss, dass er ebensogut hätte warten können, um das Produkt ein wenig später ebenfalls zum günstigen Preis zu erwerben.
Hat der Verbraucher daraus einen echten Nachteil? – Nein, denn er konnte das Produkt sowohl während der alten Rabattaktion wie auch in der “verlängerten” oder “neu aufgelegten” Rabatt-Aktion vergünstigt erwerben.
Insofern ist die Frage, ob eine Rabatt-Aktion “verlängert” oder eine “neue” Rabatt-Aktion mit gleichen Rabatten gestartet wird ein Streit um “Kaisers Bart”. Wenn bestimmte Unternehmen, Gerichte und Anwälte nichts Besseres zu tun haben, dann müssen es eben Spitzfindigkeiten sein, um sich man sich streitet.
Der Verbraucher hat nichts davon, der Mitbewerber auch nicht wirklich, einzig der Werbetreibende hat ein paar Euronen weniger, die an die seine und die gegnerischen Anwälte und Gerichte gehen. Im Ergebnis: Viel Streit um nichts.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand die Sinnhaftigkeit eines solchen Streits erklären könnte. Mir erschließt sich der Sinn nämlich leider nicht wirklich.
Das ist so einer der typischen Fälle bei denen ich es besser fände, wenn sich die Gerichte für nicht zuständig erklären würden, weil derartige Nichtigkeiten einfach nicht vor Gericht gehören.
@Ralph Peter Görlach:
Der Kunde wird durch eine vermeintliche Rabattbefristung zu einem schnellen Kaufabschluss gedrängt. Handelt es sich um einen “Dauerrabatt”, so ist es in wirklich kein Rabatt, sondern der normale Preis wird als Rabatt ausgegeben.
Beides sind falsche Angaben, die den Kunden täuschen und verstößt gegen die Grundsätze von Preistransparenz.
Hier geht es ja konkret nicht um einen Dauerrabatt, sondern um eine Rabatt-Verlängerung.
Wenn sich der Kunde zu einem Kauf “gedrängt” fühlt, so dürften schon Zweifel an seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit angebracht sein.
Natürlich sind Aktionen üblicherweise befristet. Wer billig kaufen will, muss ggf. gewisse Nachteile in Kauf nehmen – z.B. ein Produkt zeitiger erwerben, als ursprünglich geplant. Soweit so gut.
Wenn aber eine Rabatt-Aktion verlängert wird so besteht doch der einzige Nachteil des Kunden darin, zu früh gekauft zu haben. Aus meiner Sicht ist dies nichts von derart herausragender Bedeutung, dass es dazu sogar eine Gerichtsentscheidung bedarf …
Interessanter Artikel. Ist die vollständige Urteilsbegründung online abrufbar?
If the customer feels “pushed” to make a purchase, there should be doubts about his personal freedom of choice.
Of course, promotions are usually limited in time. If you want to buy cheap, you may have to accept certain disadvantages – e.g. purchase a product earlier than originally planned. So far so good.