Das Partnervermittlungsportal “Parship” verlangt unglaublich hohe Beträge als Wertersatz von seinen Kunden, wenn diese ihre Mitgliedschaft widerrufen. Das OLG Hamburg hatte diese Praxis gebilligt. Jetzt hat abschließend auch der BGH zu der Frage entschieden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Vermittlungsportal “Parship” vor dem LG Hamburg verklagt, weil es dessen Wertersatzforderungen für überhöht hielt.

Während das LG Hamburg die Klage als berechtigt ansah, war das OLG Hamburg (Urt. v. 2.3.2017, 3 U 122/14) anderer Meinung und hob die Entscheidung des Landgerichts auf.

Vertragsinhalt maßgeblich

Der Kläger war der Ansicht, dass für die Höhe des Wertersatzanspruches maßgeblich sei, wie lange der Kunde die Plattform bis zum Widerruf nutzen konnte. Parship dagegen legte eine komplizierte Rechnung zu Grunde, die dazu führte, dass höchstens 75 % der Jahresmitgliedschaft an Wertersatz gezahlt werden musste. Für vielleicht gerade mal 14 Tage Nutzungszeit.

Daher müsse der Wertersatz auch anteilig an der Zeit (pro rata temporis) berechnet werden, meinte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Dem gegenüber stand die Auffassung von Parship selbst:

“Kern des Leistungsversprechens der Beklagten sei bei der Premium-Mitgliedschaft nicht das Zugriffsrecht auf die Mitgliederdatenbank, sondern – wie bei der klassischen Partnervermittlung auch – die Kontaktaufnahme zu einer bestimmten Anzahl möglichst genau passender potentieller Lebenspartner. Aus diesem Grund verbinde die Beklagte die Premium-Mitgliedschaft mit einer Kontaktgarantie und unterbreite ihren Nutzern computergestützt möglichst gut passende Partnervorschläge.”

Auf Grund dieser Annahme berechnete das Unternehmen den Wertersatz anhand des Gesamtpreises.

Die Rechnung findet wie folgt statt:

Der vereinbarte Produktpreis wird durch das Verhältnis der tatsächlich in Anspruch genommenen Kontakte zu den vertraglich garantierten Kontakten dividiert. Anschließend wird das Ergebnis dieser Rechnung mit 0,75 multipliziert, sodass der Kunde am Ende nur maximal 75 % des Gesamtpreises zahlen muss.

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde die Mitgliedschaft mit 6 Monaten Laufzeit zum Preis von 269,40 Euro gebucht. Dieses Leistungspaket garantierte dem Kunden fünf Kontakte.

Zu dem Zeitpunkt, als er den Widerruf erklärte, hatte der Kunde bereits 13 Kontakte in Anspruch genommen.

Dies ergab nach der Rechnung von Parship eine Wertersatzforderung in Höhe von 202,41 Euro.

Der Kläger hielt dies für zu viel und ist der Ansicht, dass eine derart hohe Wertersatzsumme dazu geeignet ist, bei dem Kunden den Eindruck zu erwecken, er müsse ein Reuegeld zahlen.

Keine zeitanteilige Berechnung

Das OLG Hamburg wies die Klage ab. Die Verbraucherzentrale verlangte,

“die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrages über die – von der Beklagten gegen Zahlung einer nach Zeitabschnitten bemessenen Pauschale andauernd zu gewährende – Nutzung einer im Internet bereitgestellten Plattform zur Anbahnung von Lebenspartnerschaften gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bzw. § 312 g Abs. 1 BGB n.F. widerrufen hat, – wie in dem als Anlage K 2 mit dem Tenor verbundenen E-Mail Ausdruck – zu behaupten, er sei verpflichtet, für die vor dem Widerruf erfolgte Nutzung der über die Plattform zugänglichen Dienste einen Wertersatz zu leisten, der den dem Zeitraum vom Tag der ersten vertragsgemäßen Nutzungsgewährung bis zum Tag des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale übersteigt”

Dies lehnte das Gericht allerdings ab.

Gerade vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der erstmaligen Anmeldung ein umfassendes Persönlichkeitsprofil des Kunden erstellt wird, nahm das Gericht an, dass ein nicht unerheblicher Teil der von Parship erbrachten Leistung schon innerhalb der Widerrufsfrist erbracht worden war.

Weil sich die Leistung also nicht gleichmäßig über die Vertragslaufzeit erstreckt, sondern auch aus werthaltigen einmaligen Leistungen besteht, ist es nicht gerechtfertigt, den Wertersatz nur an der verstrichenen Zeit gemessen zu berechnen, so das OLG Hamburg.

Entscheidung des BGH

Gegen das Urteil des OLG Hamburg legte die Verbraucherzentrale Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Damit wollte sie erreichen, dass das Urteil aus Hamburg in einem Revisionsverfahren noch einmal überprüft wird.

Der BGH (Beschl. v. 30.11.2017, I ZR 47/17) hat die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG Hamburg rechtskräftig.

Zur Begründung führte der BGH aus:

“Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist.

Vernünftige Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht bestehen nicht.”

Von einer weiteren Begründung sah das Gericht ab.

Fazit

Anbieter von Dienstleistungen sind also nicht zwingend auf eine Berechnung des Wertersatzes nach Zeitablauf angewiesen. Wenn der Hauptteil der Dienstleistung zum Beginn der Laufzeit erbracht wird, dann kann auch ein Großteil der vereinbarten Vergütung fällig sein, auch wenn der Kunde nur wenige Tage nach Vertragsschluss widerruft.

Übrigens: Damit Unternehmer gar nicht erst in die komplizierte Berechnung des Wertersatzes beim Widerruf von Dienstleistungen einsteigen müssen, sollte man das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen bringen. (mr)

image_pdfPDFimage_printDrucken