Auf die richtige Adresse in der Widerrufsbelehrung achten!

Sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular muss der Unternehmer die Adresse angeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf schicken muss. Um eine Irreführung auszuschließen, müssen beide Angaben identisch sein, entschied das OLG Hamm.

Das OLG Hamm (Urt. v. 30.11.207, I-4 U 88/17) musste sich mal wieder mit einer Klage des bekannten Sonnenschirmhändlers beschäftigen, der bereits einige seiner Mitbewerber abmahnen lassen hat.

Unterschiedliche Adressen

Die in diesem Verfahren beklagte Händlerin hatte in ihrer Widerrufsbelehrung als Adressaten des Widerrufs die W GmbH stehen. Im Muster-Widerrufsformular stand allerdings die F GmbH als Empfängerin der Widerrufserklärung.

Die Klägerin mahnte die verwendete Widerrufsbelehrung als unzutreffend ab, da nach ihrer Auffassung die Angabe des Widerrufsadressaten nicht korrekt war.

"Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten sei unzureichend.

Der Verbraucher dürfe keinem Zweifel unterliegen, an welchen Empfänger er seine Widerrufserklärung richten müsse. Dieser Anforderung werde die streitgegenständliche Belehrung nicht gerecht, da sie zunächst die Beklagte und später dann die "e(...) F(...) GmbH" als Adressatin der Widerrufserklärung benenne."

Dem trat die Beklagte entgegen.

"Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung mache für den Verbraucher "ganz deutlich", dass dieser sein Widerrufsrecht nach seiner Wahl entweder ihr, der Beklagten, gegenüber oder gegenüber der "e(...) F(...) GmbH" ausüben könne.

Bei einem Kauf über die Internetplattform "amazon" komme es für den Verbraucher auch gar nicht darauf an, wer in der Widerrufsbelehrung oder im Muster-Widerrufsformular als Widerrufsempfänger angegeben sei, weil eine Rückabwicklung des Vertrages automatisch über das EDV-System von "amazon" erfolgen könne und hierbei keinerlei Verunsicherung über den Widerrufsempfänger entstehen könne."

Das OLG Hamm folgte dem Kläger.

Widerrufsbelehrung entspricht nicht gesetzlichen Anforderungen

Das Gericht meinte, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

"Der Belehrung lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - keineswegs entnehmen, dass der Verbraucher "nach seiner Wahl" den Widerruf entweder gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber der "e(...) F(...) GmbH" erklären könne.

Die Angaben zum Widerrufsempfänger unter dem Gliederungspunkt "4.1 Widerrufsrecht" der Widerrufsbelehrung sind vielmehr widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich.

Dass der Betreiber der Internetplattform "amazon" für den Verbraucher im Vergleich zu dem gesetzlich vorgesehenen Weg für den Widerruf des Vertrages einfachere und komplikationslosere Wege zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stellen mag, entbindet einen Unternehmer, der über diese Plattform Produkte vertreibt, nicht von der Erfüllung der hier in Rede stehenden gesetzlichen Verpflichtungen."

Verbraucher werden vom Widerruf abgehalten

Danach begründet das Gericht noch, weshalb durch diese Ausgestaltung Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechtes abgehalten werden könnten:

"Es besteht die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern angesichts der widersprüchlichen Angaben in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der Ausübung des Widerrufsrechts absieht, weil diese Verbraucher entweder durch die Widersprüchlichkeit der Angaben nachhaltig verwirrt sind, weil sie - ob nun zu Recht oder zu Unrecht - angesichts der widersprüchlichen Angaben befürchten, die Beklagte und die "e(...) F(...) GmbH" seien nicht hinreichend professionell organisiert, um einen Widerruf korrekt bearbeiten zu können, oder weil sie davon ausgehen, der Widerruf müsse, um wirksam zu werden, gegenüber beiden angegebenen Empfängern abgegeben werden, und den hiermit verbundenen Aufwand scheuen."

Fazit

Ob die Konstruktion, die das Gericht hier zur Begründetheit anwendet, wirklich eintreten würde, also dass ein Verbraucher völlig verängstigt nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, weil er völlig verwirrt ist ob der zwei Adress-Angaben, darf man wohl ernsthaft bezweifeln. Aber es gibt wohl noch genug Händler, die zu viel Zeit haben und dann solche Nichtigkeiten abmahnen. (mr)

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15.01.18