Abmahnradar Dezember 2017

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Übersicht der Abmahngründe

Im Dezember zählten der IDO (29,4 %) und die Kanzlei Sandhage (17,6 %) zu den häufigsten Abmahnern.

Wie bereits die Monate zuvor handelt es sich bei einem Großteil der Verstöße um Verletzungen des Widerrufsrechts und von Informationspflichten. Besonders eBay-Händler waren im Dezember von Abmahnungen betroffen (70,6 %).

Informationspflichten

Am häufigsten wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform beanstandet, gefolgt von fehlenden Angaben zur Vertragstextspeicherung und fehlenden Hinweisen auf das gesetzliche Gewährleitungsrecht. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016.

Von den Abmahnungen bezüglich der Vertragstextspeicherung waren wiederholt insbesondere Händler auf Verkaufsplattformen betroffen. Händler sind nicht dazu verpflichtet, den Vertragstext nach Vertragsschluss zu speichern, aber sie müssen ihre Kunden darüber informieren, ob dieser gespeichert wird. Auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay oder DaWanda müssen Sie diese Pflicht erfüllen.

Widerrufsrecht

Auf Platz zwei lagen letzten Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht. In diesem Bereich wurden erneut die Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung und das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars am häufigsten abgemahnt. Selbst nach mehr als drei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts finden sich noch immer alte Widerrufsbelehrungen.

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Versand

In diesem Bereich betrafen die meisten Abmahnungen erneut irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt. Ebenfalls spielte die Angabe von Auslandsversandkosten erst auf Anfrage wieder eine große Rolle.

Preisangaben

Auf Platz vier lagen letzten Monat fehlerhafte Preisangaben, insbesondere fehlende Grundpreisangaben. Wenn Sie Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie Grundpreise angeben und das bereits, wenn Sie für das Produkt unter der Angabe von Preisen werben. Das bedeutet, dass Sie die Grundpreise bereits auf den Übersichtsseiten Ihres Shops angeben müssen, wenn Sie dort Preise nennen. Auch Werbung mit einer UVP wurde beanstandet. Bei Werbung mit einer UVP muss darauf geachtet werden, dass diese überhaupt noch existiert und tatsächlich vom Hersteller festgesetzt wurde.

Produktrecht

Gleichauf mit fehlerhaften Preisangaben liegen erneut Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Thema waren hier insbesondere gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben, die nach der Health-Claims-Verordnung unzulässig sind, und Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung.

Sonstige Verstöße

Sonstige Verstöße betrafen fehlerhafte Angaben im Impressum, fehlerhafte oder komplett fehlende Datenschutzerklärungen, das unzulässige Zusenden von Newslettern ohne Einwilligung und die Verletzung von Markenrechten.

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Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

 

11.01.18