Händler für Bekleidung und andere Textilien müssen bereits jetzt zahlreiche Informationspflichten zur Materialzusammensetzung, Waschbarkeit etc. erfüllen. Ab 8. Mai 2012 gelten neue Vorschriften zur Textilkennzeichnung. Ab diesem Zeitpunkt gilt EU-weit eine verbindliche Verordnung und das Textilkennzeichnungsgesetz wird aufgehoben.

Lesen Sie mehr über die neuen Regelungen.

Schon heute verpflichtet das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) die Anbieter von Textilerzeugnissen zur Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien.

Die Verpflichtung zur Angabe gilt für alle Artikel, die zu mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Die Angabe der enthaltenen Materialien hat gem. § 5 im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes zu erfolgen hat, bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Achtung: Falsche oder fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnung können Abmahnungen nach sich ziehen!

Eine detaillierte Übersicht über die Pflichten aus dem Textilkennzeichnungsgesetz hat Rechtsanwalt Rolf Albrecht in einem Gastbeitrag zusammengefasst.

EU-Textilkennzeichnungsverordnung

Derzeit stammen diese zu erfüllenden Pflichten aus diversen EU-Richtlinien, die bereits mehrfach Änderungen unterworfen waren.

Die EU hält es für zweckmäßig, da erneut inhaltliche Änderungen anstehen, diese Richtlinien in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Gleichzeit entschied man sich dafür, dies in einer EU-Verordnung zu realisieren, da diese nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, sondern unmittelbar gilt. Daher gilt ab 8. Mai 2012 die EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Die Erwägungsgründe 2 und 3 führen hierzu aus:

“(2) … Damit die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und so der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert wird, und damit neue Bezeichnungen von Textilfasern rascher angenommen und gleichzeitig in der gesamten Union verwandt werden können, scheint eine Verordnung der zweckmäßigste Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu sein.

(3) Um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, die sich aus abweichenden Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ergeben können, ist es erforderlich, die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten, zu vereinheitlichen.”

Welche Produkte sind erfasst?

Die Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt der Union bereitgestellt wurden und die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80%
  2. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80%
  3. die Textilkomponenten
    a) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
    b) von Matratzenbezügen,
    c) von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
  4. Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Hiervon ausgenommen sind allerdings solche Textilerzeugnisse, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung an selbstständige Unternehmer übergeben werden. Auch maßgeschneiderte Produkte, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden, sind ausgeschlossen.

Begriffserklärung

In Art. 3 werden zunächst verschiedene Begriffe erklärt. Außerdem wird auf die Definitionen einiger Begriffe auf andere Rechtsakte verwiesen.

  1. Bereitstellen auf dem Markt:
    jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
  2. Hersteller:
    jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet
  3. Einführer:
    jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt
  4. Händler:
    jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers

Allgemeine Voraussetzung

In Art. 4 der VO wird eine allgemeine Voraussetzung formuliert.

Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit der Verordnung beiliegen.

Bezeichnung von Textilfasern

Art. 5 der VO legt dann die Anforderungen an die Bezeichnung der Textilfasern fest. Dabei dürfen nur Bezeichnungen verwendet werden, die sich in Anhang I zu der Verordnung finden.

Außerdem dürfen diese Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn die entsprechenden Fasern in ihren Eigenschaften den Beschreibungen in dem Anhang entsprechen.

Reine Textilerzeugnisse

Besteht ein Textilerzeugnis ausschließlich aus einer Faser, dürfen diese die Zusätze “100%”, “rein” oder “ganz” auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.

Die Aufzählung ist abschließend, Abweichungen wie z.B. “vollständig”, “ausschließlich” o.Ä. nicht zulässig.

Schurwolle

Für Wollerzeugnisse sind gemäß Art. 8 Abs. 1 die in Anhang III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden, wenn sie ausschließlich aus einer Wollfaser bestehen, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädlichen Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

Multifasererzeugnisse

Besteht ein Produkt aus mehreren Fasern, sind diese gemäß Art. 9 auf dem Etikett oder der Kennzeichnung deren Bezeichnung und der Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge aufzuführen.

Fasern, deren Anteil 5% nicht übersteigt, dürfen als “sonstige Fasern” zusammengefasst werden.

Anschließend folgen verschiedene weitere Vorschriften für die unterschiedlichen Materialzusammensetzungen.

Wer muss kennzeichnen?

Art. 15 regelt die Verpflichtung zur Etikettierung und Kennzeichnung.

Abs. 1 bestimmt, dass ein Hersteller, der Textilerzeugnisse in den Verkehr bringt, die Etikettierung oder Kennzeichnung sowie deren Richtigkeit sicherstellen muss.

Aber auch die Händler sind in der Pflicht:

Stellt ein Händler die Ware auf dem Markt bereit, bietet er sie also zum Verkauf an, muss er sicherstellen, dass die Textilerzeugnisse die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung nach dieser Verordnung tragen.

Kennzeichnung im Internet

Gemäß Art. 16 müssen die Pflichten aus Art. 5, 7, 8 und 9 (siehe oben) in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten, Kennzeichnungen in einer Weise angeben werden, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind.

Die Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein;

“dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.”

Damit steht fest, dass diese Pflichten auch im Online-Shop gelten. Wird die Pflicht nicht erfüllt, kann dies als “Irreführung durch Unterlassen” abgemahnt werden. Die Bagatellgrenze findet hier keine Anwendung, d.h. solche Verstöße sind immer spürbar.

Übergangsregelung

Produkte, die vor dem 8. Mai in den Verkehr gebracht wurden, also quasi beim Händler schon “auf Lager” liegen, und den Vorgaben der bisherigen Textilkennzeichnungsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. November 2014 abverkauft werden.

Ausnahmen

Art. 17 Abs. 2 regelt, für welche Erzeugnisse die Kennzeichnungspflicht nicht vorgeschrieben ist. Anhang V der Verordnung enthält hierzu eine entsprechende Liste mit Textilerzeugnissen. Bereits heute kennt das Textilkennzeichnungsgesetz mit Anhang 3 eine solche Liste von Ausnahmen.

Ganz überwiegend stimmen die neuen mit den alten Ausnahmen überein. Allerdings gibt es auch hier Neuerungen:

  • Zukünftig müssen auch Filz und Hüte aus Filz etikettiert und gekennzeichnet werden.
  • Die Ausnahme “Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen” heißt jetzt “Leder- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen”
  • das wärmende Futter von Schuhen muss nicht mehr gekennzeichnet werden

Außerdem gibt es eine neue Ausnahme in der Liste:

“Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm²”

müssen nicht gekennzeichnet oder etikettiert werden. Zu beachten ist dabei, dass sich die 160 cm² auf die gesamte Oberfläche beziehen, also Vorder- und Rückseite.

Fazit

Alle Shopbetreiber, die auch Textilerzeugnisse in ihrem Sortiment haben, sollten sich auf die neuen Vorschriften einstellen. Wichtig sind vor allem die Bezeichnungen der Fasern, die in den Anhängen der Richtlinie stehen.

Sprechen Sie am besten auch schon frühzeitig mit den Lieferanten, damit Sie die Produkbeschreibungen entsprechend den neuen Etikettierungsvorschriften anpassen können. (mr)

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