BGH zum PayPal-Käuferschutz: Erstes Urteil liegt im Volltext vor

Im November entschied der BGH: Bekommt der Verbraucher im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes seinen Kaufpreis erstattet, ist er zur erneuten Zahlung an den Verkäufer verpflichtet. Jetzt liegt das Urteil in einem der Verfahren samt Begründung vor.

Der BGH (Urt. v. 22.11.2017, VIII ZR 83/16) musste sich mit der Frage beschäftigen, was aus der Kaufpreisforderung eines Verkäufers wird, wenn der Käufer den Kaufpreis im Rahmen eines PayPal-Käuferschutzverfahrens erstattet bekommt.

Ware wurde nicht geliefert

Im Ausgangsverfahren kaufte der die Beklagte (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) über eBay ein Smartphone zum Preis von 617 Euro. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis über PayPal gezahlt wird.

Die Beklagte zahlte den Kaufpreis vereinbarungsgemäß. Der Kläger, also der Verkäufer, verschickte das Telefon wie vereinbart.

Die Beklagte behauptete, das Päckchen sei nie bei ihr angekommen. Die Sendungsverfolgung funktionierte nicht (die Ware wurde per unversichertem Päckchen verschickt - das war so vereinbart worden). Ein Nachforschungsauftrag blieb ergebnislos.

Die Beklagte eröffnete ein Käuferschutzverfahren bei PayPal.

PayPal erstattet Kaufpreis

PayPal entschied zugunsten der Beklagten und erstattete den Kaufpreis. Das Konto des Verkäufers wurde in entsprechender Höhe belastet, der Kaufpreis wurde also von seinem Kaufpreis wieder abgezogen.

Der Verkäufer forderte anschließend von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises. In erster Instanz ist seine Klage erfolglos geblieben. Vor dem LG Essen dagegen gewann er. Die Beklagten wollten nun vor dem BGH weiterhin die Klageabweisung erreichen.

Käufer muss erneut zahlen

Damit hatte die Beklagte allerdings keinen Erfolg. Der BGH verurteilte sie zur (erneuten) Zahlung des Kaufpreises.

"Zwar ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) erloschen, indem der von der Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, unter Verwendung des Bezahlsystems PayPal dem PayPal-Konto des Klägers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.

Die Erfüllungswirkung ist jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB) entfallen.

Mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal haben die Kaufvertragsparteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall stillschweigend wieder begründet (§ 311 Abs. 1 BGB), dass das PayPal-Konto des Klägers aufgrund eines erfolgreichen Antrags der Beklagten auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal- Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

Dem Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung steht auch der von den Beklagten geltend gemachte zufällige Untergang der Kaufsache auf dem Transportweg nicht entgegen, denn diese Gefahr ist gemäß § 447 Abs. 1 BGB der Käuferin, der Beklagten, zugewiesen."

Zahlt der Käufer per PayPal erlischt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, sobald der Betrag seinem PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.

Erfüllung entfällt nicht rückwirkend

Das Landgericht hatte noch angenommen, dass die Erfüllung rückwirkend entfällt, wenn der Käufer sein Geld im PayPal-Käuferschutzverfahren erstattet bekommt. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.

"Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erfüllungswirkung sei rückwirkend entfallen, indem PayPal den gezahlten Betrag aufgrund des erfolgreichen Käuferschutzantrags der Beklagten zurückgebucht und ihrem PayPal-Konto wieder gutgeschrieben hat.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Rückbuchung eine zuvor von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB). Dies trifft nicht zu.

Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt, ohne dass es weiterer Umstände bedarf."

Vertragliche Abrede zwischen Käufer und Verkäufer

Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Kaufpreis per PayPal bezahlt wird, vereinbaren sie - stillschweigend - auch, dass die an sich getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers im Rahmen des Käuferschutzverfahrens rückbelastet wird.

"Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei entsprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann.

Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren.

Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt."

So ist es auch in dem Fall gewesen, was die nach beiden Seiten hin interessengerechte Vertragsauslegung ergab. Diese richtet sich auch nach den Bestimmungen der AGB von PayPal, denen die Parteien zuvor jeweils zugestimmt hatten.

"Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten."

Dies folgt aus Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Denn danach berührt die Entscheidung im Käuferschutzverfahren "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten."

Gleiches Recht für alle

Außerdem sei es nicht gerecht, so der BGH, dass der Käufer durchaus noch vor die staatlichen Gerichte gehen könne, wenn die PayPal-Käuferschutzentscheidung für ihn negativ ausfalle, der Verkäufer solle dieses Recht aber nicht haben.

"Es widerspräche auch den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, eine Kaufvertragspartei durch Ausschluss oder Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen.

So besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolglosen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchzusetzen.

Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen."

Vereinfachte Prüfung durch PayPal

Für die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung spricht aus die nur vereinfachte Prüfung durch PayPal.

"Für eine stillschweigend vereinbarte Wiederbegründung der Kaufpreisforderung spricht auch, dass PayPal im Fall eines Käuferschutzantrags nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt.

Der Erfolg eines Antrags des Käufers auf PayPal-Käuferschutz hängt bei einem - wie hier - nicht versandten Artikel maßgeblich davon ab, ob der Verkäufer einen Versandbeleg vorlegen kann (Ziff. 4.1 Satz 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).

In einem staatlichen Gerichtsverfahren könnte der Verkäufer den Nachweis für den Versand jedoch auch auf andere Weise als durch eine solche Urkunde erbringen, etwa durch den Antritt von Zeugenbeweis.

Der Versand der Ware könnte in einem Rechtsstreit sogar nicht beweisbedürftig sein, nämlich dann, wenn er unstreitig ist oder wird.

So ist es auch hier. Zwar hat der Kläger während des Käuferschutzverfahrens keinen Versandbeleg hochgeladen, jedoch hat er im Rechtsstreit Zeugenbeweis für den Versand angetreten.

Die Beklagten haben den Versand der Ware daraufhin nicht mehr bestritten.

Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht sachgemäß, dass der Verkäufer einen Käuferschutzantrag wegen eines nicht versandten Artikels abwehren könnte, indem er PayPal den Versandbeleg vorlegt, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber verlieren soll, obwohl der Versand der Sache unstreitig wird.

Der Umstand, dass der anfangs streitige Versand der Ware im hier gegebenen Fall erst nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz unstreitig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Der Käufer kann ohnehin nur eingeschränkt auf den Bestand des ihm gewährten PayPal-Käuferschutzes vertrauen, denn nach Ziffer 6.2. Satz 1 der Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich - wie ausgeführt - "das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen"."

PayPal-Käuferschutz bleibt für Käufer wertvoll

Durch diese Entscheidung wird der PayPal-Käuferschutz auch  nicht wertlos, so das Gericht weiter.

"Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung seines PayPal-Kontos wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, die Kaufsache aber nicht erhalten hat, von beträchtlichem Vorteil.

Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz nach Maßgabe von Ziffer 4.1. der PayPal- Käuferschutzrichtlinie Erfolg, erlangt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen."

Auch stehen dem Käufer in einem solchen Fall Ansprüche gegen den Verkäufer zu, z.B. auf Abtretung von Regressansprüchen gegen mögliche Versicherungen oder Transportdienstleister.

Dass das Päckchen im vorliegenden Fall unversichert verschickt wurde, ändern daran nichts, denn das war zwischen den Parteien ausdrücklich so vereinbart.

Da es sich hier nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, musste der Käufer also zahlen, obwohl er die Ware (wie er behauptete) nie erhalten hat.

Fazit

Der BGH hat mit seinen Entscheidungen in Sachen Kaufpreiszahlen trotz PayPal-Käuferschutz die Rechte der Händler massiv gestärkt, ohne die Rechte der Verbraucher wirklich zu schwächen. Die Entscheidung des Senats ist also interessengerecht für beide Seiten. Für Käufer, die per PayPal zahlen und dann ein Käuferschutzverfahren eröffnen, heißt die Entscheidung, dass sie mit einer Nachforderung des Händlers rechnen müssen. (mr)

19.12.17