Spannende Frage heute beim BGH: Muss der Käufer den Kaufpreis erneut zahlen, wenn er diesen von Paypal im Rahmen des Käuferschutzes erstattet bekommen hat? Der BGH hat entschieden: Ja!
Die Entscheidung von PayPal im Rahmen des Käuferschutzes ist nicht endgültig, entschied heute der BGH (Urt. v. 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).
Das stehe schon so in den AGB von PayPal, wenn es dort heißt, dass die Entscheidung im Käuferschutzverfahren nicht die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag berühre.
Außerdem führte der Senat aus, dass die Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen des Käuferschutzverfahrens durch PayPal nur sehr grob vereinfacht erfolge und nicht mit der gleichen Gründlichkeit wie in einem ordentlichen Gerichtsverfahren.
Trotz dieser Entscheidung, so der Senat in der mündlichen Verhandlung, werde der Verbraucher noch immer geschützt. Er trägt in diesem Fall nämlich nicht das Prozessführungsrisiko.
Viel mehr erhalte er seinen Kaufpreis in einem relativ einfachen Verfahren von PayPal zurück. Ist der Händler der Meinung, dass die Entscheidung von PayPal falsch war und der Verbraucher deswegen die Zahlung des Kaufpreises noch schulde, so muss er den Weg über die ordentlichen Gerichte gehen. Das Prozessrisiko liegt also beim Händler.
Mit der Entscheidung stärkt der BGH die Position der Händler. Diese sind nun nicht mehr an Entscheidungen von PayPal abschließend gebunden.
Zwar müssen sie ihre Kunden noch verklagen, um an den Kaufpreis zu gelangen, aber der BGH hat jetzt zumindest klargestellt, dass diese Möglichkeit überhaupt besteht.
Im Gegensatz ist der Verbraucher durch die Entscheidung nicht geschwächt. Er muss halt nur im Kopf haben, dass bei Zahlungen über PayPal und anschließender Inanspruchnahme des Käuferschutzes der Händler noch einmal auf ihn zukommen könnte. (mr)