Anwälte und Händler, die das Instrument der Abmahnung rechtsmissbräuchlich einsetzen, werden wohl nie aussterben. Aber sie werden immer häufiger entdeckt und auch von den Gerichten gestoppt, wie ein Fall des OLG München zeigt.

Das Gesetz nennt für die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen beispielhaft das Motiv, Gebühren zu erzielen.

Aber es gibt auch noch andere Indizien, die für einen Missbrauch sprechen, wie das OLG München (Urt. v. 8.6.2017, 29 U 1210/17) klargestellt hat.

Vorenthalten von Informationen

Der Anwalt hatte bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung dem Gericht nicht mitgeteilt, dass der Abgemahnte auf die Abmahnung geantwortet hatte. Damit verstieß der Anwalt gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht.

“Die Geltendmachung der Ansprüche ist vorliegend aber missbräuchlich, weil die Antragsteller versucht haben, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen.

Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Statt in der Antragsschrift lediglich mitzuteilen, dass die Antragsgegner der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachgekommen sind, waren die Antragsteller verpflichtet, mitzuteilen, dass die Antragsgegner die Ansprüche vorprozessual zurückgewiesen haben, und das Schreiben der Antragsgegner vom 19.01.2017 (Anlage AG 2) vorzulegen. Wegen der Nichterwähnung des Antwortschreibens der Antragsgegner ist die Antragsschrift dahingehend zu verstehen, dass eine Reaktion der Antragsgegner auf die Abmahnung nicht erfolgt ist.

Dieser Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen wiegt vorliegend deswegen besonders schwer, weil die Antragsgegner ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beantragt und ausgeführt hatten, der unkollegialen, unseriösen und rechtswidrigen Praxis der Antragsgegner sei durch sofortige einstweilige Verfügung Einhalt zu gebieten, und überdies die Antragsgegner im Schreiben vom 19.01.2017 die Antragsteller in Fettdruck darauf hingewiesen hatten, dass das Schreiben gemäß § 138 Abs. 1 ZPO, § 263 StGB dem Gericht unaufgefordert vorzulegen sei.”

Maßgeblich für die Missbräuchlichkeit war auch nicht, dass das Gericht auf anderem Wege von dem Schreiben der Antragsgegner Kenntnis erlangte, sondern “dass die Antragssteller versucht haben, sich unter planmäßig-gezielter Gehörsverletzung einen Titel zu erschleichen.”

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass sich Rechtsmissbrauch nicht lohnt. Der Fall der versuchten Titel-Erschleichung ist dabei eine besonders dreiste Ausprägung des Rechtsmissbrauchs. An der Entscheidung – und auch an der Wortwahl des Gerichts – zeigt sich auch, dass die Richter hier überhaupt keinen Spaß verstanden und sichtlich genervt von dem Verhalten des Antragstellers waren. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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