Liefert ein Händler Ware nicht oder nicht wie beschrieben, kann der Kunde über den PayPal-Käuferschutz evtl. die Erstattung des Kaufpreises beantragen. Welche Auswirkungen hat dies aber auf den Zahlungs-Anspruch des Händlers gegen den Kunden? Das wird der BGH Ende November klären.
Zwei für Online-Händler sehr spannende Verfahren stehen am 22. November 2017 im Terminkalender des BGH, darüber informierte das Gericht heute mit folgender Pressemitteilung 175/17:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich in zwei Verfahren erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz.
Problemstellung:
Der online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei online-Geschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie, geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer einen bestellten Artikel nicht erhalten hat oder der gelieferte Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht. Hat ein entsprechender Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises gemäß der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.
In beiden Revisionsverfahren geht es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Sachverhalt in Sachen VIII ZR 83/16:
In diesem Verfahren kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos.
Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Da der Kläger keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorlegte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück.
Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Gefahr des Verlustes der Sache sei mit deren Aufgabe bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen, weil die Parteien einen Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart hätten. Daran ändere die vereinbarte Zahlung über PayPal nichts; die Zahlung habe von vornherein unter der auflösenden Bedingung eines (wie hier) erfolgreichen Antrags auf PayPal-Käuferschutz gestanden. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.
Sachverhalt in Sachen VIII ZR 213/16:
Im zweiten Verfahren erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den online-Zahlungsdienst PayPal.
In diesem Fall stellte der Beklagte bei PayPal einen Antrag auf Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den im Internetshop gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte weiterhin ein in seinem Auftrag erstelltes Sachverständigengutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück.
In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kaufpreisforderung sei endgültig erloschen; die Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu PayPal, nicht aber die Rechtsbeziehungen der Kaufvertragsparteien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Eines der Verfahren wurde in der Vorinstanz vom LG Saarbrücken entschieden:
"Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet."
Der Käufer hatte ein angeblich mangelhaftes Produkt erhalten und beantragte deswegen beim PayPal-Käuferschutz die Erstattung des Kaufpreises.
Nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens entschied PayPal zugunsten des Käufers und erstattete den Kaufpreis, vom Händlerkonto zog es den Kaufpreis wieder ab.
Der Händler verteidigte sich mit einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshof zur SEPA-Lastschrift.
Zahlt der Kunde per SEPA-Lastschrift, tritt Erfüllung nur dann ein, wenn der Gläubiger (als der Händler) den Betrag endgültig zur freien Verfügung hat. Die Erfüllung entfällt beim Lastschriftverfahren rückwirkend, wenn der Schuldner die Lastschrift zurückgehen lässt.
"Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren – anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen.
Nach dem im Interbankenverhältnis maßgeblichen SEPA-Rulebook kann solange auch die Schuldnerbank die Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank zurückgeben ("Time Cycle" nach 4. 3. 4 des SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook).
Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gläubigerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die Möglichkeit, die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung wieder rückgängig zu machen.
Diese Rückbelastungsmöglichkeit, die der Schuldner mit seinem Erstattungsverlangen auslösen kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Parteiwille im Valutaverhältnis gehe dahin, dass auch der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist erbracht ist.
Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschriftverfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
Allerdings hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des Erstattungsverlangens des Schuldners entfällt.
Der Interessenlage der Parteien wird daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erfüllung nur dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfällt, wenn es – ausnahmsweise – zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt."
Bei der Zahlungsart PayPal habe der Käufer aber diese Rückbuchungsmöglichkeit nicht, so das LG Saarbrücken. Der PayPal-Käuferschutz sei mit dem Erstattungsverfahren bei einer SEPA-Lastschrift nicht vergleichbar.
"Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst.
Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) –, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.
Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.
Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.
Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.
Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen."
Nun wird sich also der BGH mit dieser Frage beschäftigen.
Wie der BGH letztlich entscheiden wird, kann man nicht mit Gewissheit voraussehen. Aber die Argumentation des LG Saarbrücken ist einleuchtend. Letztlich liegt die Entscheidung der Rückbuchung nicht beim Kunden, sondern bei PayPal.
Der Kunde hat seine Vertragserfüllung gegenüber dem Händler bereits erfüllt. Doppelt erfüllen muss er nicht.
Der Händler müsste wohl gegen PayPal vorgehen, weil PayPal das Geld vom Händler-Konto wieder abzieht. Einen Anspruch auf Schadenersatz hätte der Händler aber nur dann, wenn PayPal sich damit vertragswidrig verhalten hätte, also das Geld unberechtigt und unter Verstoß gegen die eigenen AGB vom Händler-Konto abzieht.
Wir werden Sie über das Verfahren auf dem Laufenden halten. (mr)