Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese sicher sind. Händler haben zur Einhaltung dieser Vorgabe beizutragen. Dazu kann es auch gehören, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen Angaben zum Hersteller gemacht werden. Fehlen diese, haftet der Händler.
Die beiden vor dem BGH (Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15) streitenden Parteien verkaufen beide u.a. farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke.
Dabei hatte es einer der beiden Händler aber nicht auf den Hersteller des Produkts hingewiesen. Es fanden sich keine Angaben zum Namen bzw. der Firma sowie der Anschrift des Herstellers bzw. - wenn dieser seinen Sitz nicht im europäischen Wirtschaftsraum hat - Angaben zu seinem Bevollmächtigten auf dem Produkt.
Der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht noch die Auffassung vertreten, dass die mangelnde Angabe der Herstellerdaten einen Verstoß gegen die Kosmetik-Verordnung darstelle.
Dieser zufolge muss gem. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 der Name und die Anschrift der Firma bzw. der verantwortlichen Person angegeben werden, damit das Produkt auf dem Markt verkauft werden darf. Diese Angaben müssen darüber hinaus unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar sein.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ließ der BGH - genau wie zuvor schon das Berufungsgericht - die Anwendung der Kosmetik-VO auf das fragliche Produkt aber nicht zu.
"Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich der Kosmetik-Verordnung, weil sie weder nach Art des in Rede stehenden Mittels noch nach dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem sie in Berührung kommen, noch nach dem mit ihrer Verwendung verfolgten Zweck die Kriterien erfüllen, die für ihre Einordnung als kosmetische Mittel iSv Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Kosmetik-VO kumulativ vorliegen müssten."
Ein Verstoß gegen die Kosmetik-Verordnung war also ausgeschlossen.
Allerdings stellte der BGH dann einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) fest. Danach ist der Händler unter anderem verpflichtet, dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Mitwirkungspflicht sah der BGH verletzt.
Dazu gab er folgende Begründung:
"Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 Produktsicherheits-RL haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen können und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.
Diese Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a) Produktsicherheits-RL beispielweise die Angabe des Herstellers und seiner Adresse (...).
Dem nach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen.
Diese Angaben haben den Zweck, die Herstellerin den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher."
Demnach sei der Händler zur Herstellerangabe verpflichtet.
Der BGH entschied weiter, dass der Händler die Rechtslage kennen müsse und es ihm daher bekannt sein müsste, dass er Produkte ohne entsprechende Kennzeichnung nicht auf den Markt bringen dürfe.
"Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei einem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage.
Der Beklagte musste daher als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Kontaktlinsen nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher waren, weil weder die Kontaktlinsen selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen waren.
Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren."
Produkte dürfen also nur verkauft werden, wenn Angaben zum Hersteller gemacht werden. Es gibt eine Ausnahme von dieser Pflicht, wenn das Anbringen dieser Angaben mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Händler haften für das Fehlen dieser Angaben, wenn sie davon entweder Kenntnis hatten oder davon ausgehen mussten, dass diese Angaben fehlen. (mr)