Maßanfertigungen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen, sofern schon mit der Anfertigung des Produktes begonnen wurde. Diesem Urteil wurde nun jedoch von einem anderen Oberlandesgericht widersprochen. Wie sieht die Rechtslage also aus?
LG Rostock: Wesentliche Merkmale müssen auf der Check-out-Seite angegeben werden
KG Berlin: „Kundenbetreuung“ als Bezeichnung für Impressum nicht ausreichend
BGH: IDO darf nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken