Maßanfertigungen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen, sofern schon mit der Anfertigung des Produktes begonnen wurde. Diesem Urteil wurde nun jedoch von einem anderen Oberlandesgericht widersprochen. Wie sieht die Rechtslage also aus?
LG Frankfurt a.M.: „mailto“-Link im Impressum nicht ausreichend
OLG Hamm: Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bei formellen Fehlern
LG Frankfurt a.M.: Unternehmer trägt Risiko für selbst formulierte Widerrufsbelehrung