Online-Händler müssen auf der Bestellseite noch einmal über die wesentlichen Merkmale der Ware informieren. Wie ausführlich das gesehen muss, ist umstritten. Ob man auf dieser Seite einen Link setzen darf, hat das LG Hamburg entschieden.
Die Betreiberin eines Online-Shops für Medizinprodukte und Desinfektionsmittel war wegen angeblich mangelhafter Informationen u.a. auf der Bestellseite abgemahnt worden.
Auf der Bestellseite waren die wesentlichen Merkmale der Produkte nicht noch einmal vollständig aufgeführt, sondern lediglich “sprechend verlinkt”.
Als die Beklagte nicht auf die Abmahnung reagierte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, welche das LG Hamburg (Urt. v. 26.1.2016, 312 O 482/15) bestätigt hat.
Gleicher Kundenkreis reicht zum Wettbewerb
Zu Beginn des Verfahrens hatte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin angezweifelt. Sie war der Ansicht, dass die Klägerin keine Mitbewerberin sei, weil beide unterschiedliche Produkte vertrieben.
Während die Beklagte einen Shop für Medizinprodukte unterhalte, führe die Klägerin ein “Reinigungsportal”.
Des Weiteren habe nur die Beklagte die in der Abmahnung beanstandeten Produkte in ihrem Shop verkauft, sodass eine Wettbewerbsstellung ausscheide. Lediglich ein einziges Produkt habe die Klägerin in der Vergangenheit ebenfalls in ihrem Sortiment geführt aber dies nicht einmal ernsthaft.
Während der Marktpreis für das in Frage stehende Desinfektionsmittel nur etwa 8,- Euro betragen hatte, war es im Shop der Klägerin mit 12,50 Euro bepreist worden.
Das Gericht war anderer Meinung.
Da die Klägerin eine Reihe von Desinfektionsmitteln anbiete, die auch zur Verwendung im Krankenhaus geeignet seien und ebenfalls im Shop der Beklagten vertrieben würden, seien die Produkte beider Parteien zum Teil austauschbar, sodass die denselben Kundenkreis ansprächen.
Damit stünden sie in einem Wettbewerbsverhältnis, was die Klägerin zur Abmahnung und zum Antrag auf einstweilige Verfügung aktiv berechtige.
Wesentliche Merkmale müssen aufgeführt werden
Nach Ansicht der Beklagten sei es ausreichend, von der letzten Bestellseite mit Hilfe von “sprechenden Links” auf die Produktdetailseiten über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren.
Auch diesem Vorbringen schloss sich das LG Hamburg nicht an.
Der Anbieter von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr habe im Rahmen seiner Informationspflicht über die wesentlichen Merkmale der Ware die entsprechenden Angaben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden (nochmals) einzublenden.
Dabei nahm das Gericht Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 13.8.2014, 5 W 14/14).
Das OLG Hamburg macht darin deutlich, dass Angaben zum Produkt, die außerhalb der Bestellseite erfolgen, ohne Bedeutung für die Erfüllung der Informationspflichten sind.
Es genüge daher nicht, auf die Informationen zu verlinken, da die Kenntnisnahme der Informationen zur Abgabe der Bestellung erforderlich sei.
Wesentliche Merkmale im Einzelfall zu entscheiden
Ebenso hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, dass nicht alle Eigenschaften oder Merkmale der Waren wesentlich seien. In dem Zeitpunkt, wenn er die Ware in den Warenkorb legt, habe der Kunde bereits seine vorläufige Kaufentscheidung getroffen.
Daher werde ein erneutes Aufführen aller Merkmale der Produkte nur zur Unübersichtlichkeit führen und damit dem Gesetzeszweck entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang führte das Gericht folgendes aus:
“Welches die wesentlichen Merkmale einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.
Die Beantwortung dieser Frage kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt möglicherweise auch davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop anpreist.
(…)
Vorliegend sind zumindest solche Merkmale als wesentlich anzusehen, welche notwendig sind, um die Produktart und den Verwendungszweck erkennen zu können.”
Angaben dieser Art hätten in dem Shop der Beklagten zumindest bei einigen der beanstandeten Produkte gefehlt.
Bei diesen hätten sich die Angaben auf den Markennamen und die Menge des Inhalts beschränkt. Abgesehen davon, dass die Markennamen nicht allen Kunden geläufig sind, sind diese Informationen bei Weitem nicht ausreichend.
Welche Merkmale hätten angegeben werden müssen, um den Informationspflichten Genüge zu tragen, könne offen bleiben, weil es bereits an den grundlegendsten Informationen gefehlt habe.
Fazit
Die wesentlichen Merkmale müssen auf der Bestellseite noch einmal wiederholt aufgeführt werden. So will es das Gesetz, das hat das LG Hamburg bestätigt. Über Sinn und Zweck dieser “verbraucherschützenden” Vorschrift kann man sicherlich gut streiten. In welchem Umfang dies geschehen muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier bedarf es immer einer Prüfung im Einzelfall. Nicht ausreichend ist die Verlinkung auf die Produktseite. (mr)
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Wieder mal toll gemacht vom Gesetzgeber. Vermutlich kann man aber auch nicht einfach eine Liste aller Merkmale integrieren, weil dann die Abmahnung kommt das man zu viele unwesentliche Merkmale aufgelistet habe und das ganze jetzt zu unübersichtlich sei.
Hallo Herr Rätze,
in vielen Online-Shops ist auf der Bestellseite eine kurze Artikelbeschreibung aufgeführt (meist 4-5 Zeilen). Diese sind dann verlinkt mit der Produktbeschreibung.
Meine Frage: Ist so etwas ausreichend…?
Wenn da jetzt mehr stehen müßte, wer entscheidet das und um es 100% rechtlich Wasserdicht zu halten, müßte ja dann für jeden bestellten Artikel die komplette Artikelbeschreibung aufgelistet sein…
@Achim: verstehe das Problem nicht wirklich?!
Eine (kurze) Artikelbeschreibung ist keine Auflistung der wesentlichen Produktmerkmale/-eigenschaften.
Und warum sollte eine Verlinkung zu einer Produktbeschreibung die Auflistung der wichtigsten Merkmale ersetzen?
eine Produktbeschreibung ist bestenfalls eine beschönigende Lobehymne auf das Produkt.
Es muss nicht mehr stehen – sondern dass was für die Käufer relevat ist UND wichtig (Merkmale).
So z.B. allergene Stoffe – wenn vorhanden.
Oder hautreizende Stoffe – wenn vorhanden.
Letztendlich zählt der Kunde und nicht der Verkäufer.
Denn ich muss VOR dem Kauf wissen was das Produkt enthält.
Also – ist doch nicht so schwer?!
@OSWorX: Ich hatte das schon verstanden und bezog sich ja auch nicht auf das, was Du da beschrieben hattest.
Meine Frage bezog sich auf das o.g. Urteil und die Auslegung des Relativen der Länge in der Bestellseite, da es hier keine klare Vorgeben oder jur. Vorgehensweise gibt. So, wie von Herrn Rätze beschrieben.
Daher hätte ich mir von Herrn Rätze hier mal ein Statement gewünscht.
Denn: Was eine Produktbeschreibung ist, wissen wir sehr wohl, besonders nach einer Abmahnung…
Und ob etwas “…doch nicht so schwer” ist, wird sich zeigen, wenn die Bestellseite rechtlich haltbar ist und nicht irgendwelche Lobeshymnen!