Der Verkauf von Produkten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könnten, unterliegt strengen Regeln. Besondere Kennzeichnungs- und Prüfvorschriften gelten für Online-Händler. Die Landesjugendschutzbehörden haben jetzt Richtlinien hierfür veröffentlicht.
Die Obersten Landesjugendbehörden haben die aktuelle Rechtsauffassung und Praxishinweise zum (Online-)Versandhandel gemäß dem JuSchG bekannt gegeben.
Betroffen sind Händler, die Trägermedien (also Filme, Computerspiele, Musik), Alkohol, Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten verkaufen.
Versand von Trägermedien
Trägermedien mit indiziertem oder schwer jugendgefährdendem Inhalt dürfen nicht öffentlich angeboten oder beworben werden.
Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Abspielgerät eingebaut sind.
Etwas weniger abstrakt formuliert, heißt das Gegenstände wie USB-Sticks, CDs oder DVDs, Festplatten, etc.
Die Werbung und das Anbieten im Internet ist von diesem Verbot ebenfalls betroffen, damit nicht das Interesse von Kindern und Jugendlichen geweckt wird.
Altersnachweis erforderlich
Indizierte oder schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen nicht im Versandhandel angeboten werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Angebot ausschließlich Erwachsene erreichen kann.
Dafür muss eine zuverlässige Altersüberprüfung zur Anwendung kommen.
Diese darf sich nicht nur auf das Angebot an sich beschränken, sondern muss auch dafür sorgen, dass die bestellte Ware nicht von einem Minderjährigen in Empfang genommen wird.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat an die Überprüfung bei der Zustellung verbindliche Kriterien aufgestellt, die unter www.kjm-online.de abrufbar sind.
Bei der Ablieferung muss in jeden Fall eine Ausweiskontrolle des Empfängers durch den Zusteller durchgeführt werden, damit die Volljährigkeit gewährleistet wird.
Mitwirkungspflicht für Händler
Die Betreiber von Online-Shops sind außerdem verpflichtet, Hinweisen nachzugehen und jugendgefährdende Angebote zu sperren.
Des Weiteren müssen Vorkehrungen getroffen, sodass es möglichst keine weiteren Rechtsverletzungen der gleichen Art mehr gibt.
Insbesondere bedeutet dies, dass andere Angebote desselben Händlers geprüft werden müssen, wenn durch sie ein Verstoß stattgefunden hat.
Versand von Filmen und Spielen
Der Versand von Filmen und Spielen ist gesondert geregelt und richtet sich danach, ob und wie die Altersfreigabe eingeschränkt wurde.
Info- und Lehrprogramme, Freigabe ab 0-6:
- Dürfen als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet werden, falls sie der Information, Instruktion oder zu Lehrzwecken dienen und offensichtlich nicht jugendgefährdend sind.
- Keine Beschränkung für den Versandhandel
Filme und Spiele ab 12 oder 16:
- Händler muss sicherstellen, dass Minderjährige nur Zugang zu Filmen und Spielen haben, die für ihr Alter zugelassen sind.
- Händler hat die Wahl, ob Altersüberprüfung bei Bestellung oder bei Lieferung erfolgt
- Nur eins von beiden ist nötig
- KJM hat Kriterien für Einsatz “technischer Mittel” bei Überprüfung des Alters ab 16 Jahren aufgestellt. Diese können auch unter www.kjm-online.de abgerufen werden.
- Für die Überprüfung des Alters ab 12 Jahren existieren keine technischen Mittel. Hier wird empfohlen, die Bestellung von den Eltern durchführen zu lassen.
Filme und Spiele ohne Kennzeichnung oder Jugendfreigabe:
- Nur zulässig, wenn Versand an Kinder und Jugendliche sicher ausgeschlossen ist
- Effektiver Schutz von Minderjährigen sowohl bei Bestellung als auch bei Lieferung sicherzustellen
- Alterskontrolle des Empfängers nicht ausreichend
- Altersverifikation erforderlich
- Ausländische Alterskennzeichnung kann Kennzeichnung durch die Obersten Landesjugendbehörden nicht ersetzen
Versand von Tabakwaren
Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen Minderjährigen im Versandhandel weder angeboten noch an diese abgegeben werden.
Der Versand ist aber unter den gleichen Vorgaben wie für Trägermedien zulässig.
Es muss also das Alter des Empfängers sowohl bei der Bestellung als auch bei der Lieferung überprüft werden.
Die Prüfung der Personalausweiskennziffern nur bei der Bestellung ist dagegen nicht ausreichend.
Die Beschränkungen für den Versandhandel mit Tabakwaren gelten ebenso für e-Zigaretten und Shishas.
Versand von Alkohol
Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige ist verboten.
Zwar ist dieses Verbot nicht ausdrücklich für den Versandhandel formuliert, doch wird dieser sowohl vom Normzweck, als auch vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG erfasst.
Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt.
Hierfür wird beispielsweise der Ident-Check von DHL empfohlen, der Identität und Volljährigkeit der empfangenden Person überprüft.
Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Sekt dürfen nicht an Minderjährige unter 16 Jahren abgegeben werden.
Auch hier muss gewährleistet sein, dass die Auslieferung nicht an Angehörige dieser Altersgruppe stattfindet.
Fazit
Der Versand von Waren, die unter den Jugendschutz fallen, ist nicht gerade leicht zu bewerkstelligen. Insbesondere im Fernabsatz, wo man den Kunden nicht erkennt, müssen strenge Prüf-Anforderungen erfüllt werden. Händler, die dies nicht gewährleisten, laufen in die Gefahr von Ambahnungen und hohen Bußgeldern. (mr)
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Man sollte schon dazu schreiben, dass das alles Wunschvorstellungen der Landesjugendbehörden sind. Die rechtliche Praxis hierzu sieht anders aus.
Insbesondere muss man hier wohl hervorheben, dass Versandhandelsverbote (ohne Alterskontrolle) ausschließlich für “FSK/USK 18”, nicht geprüfte und indizierte Medien im Gesetzeswortlaut zu finden sind und gerade NICHT für Tabak, Alkohol und FSK16 oder darunter. Dies zu versuchen “hintenrum” über Normzweck o. ä. wieder einzuführen, entspricht nicht dem Gesetz. Hätte der Gesetzgeber so etwas gewollt, hätte er es auch genau so ins Gesetz schreiben müssen (wie eben für FSK18 und indizierte Medien explizit geschehen).
Hallo,
das ist falsch, was Sie schreiben. § 10 Jugendschutzgesetz schreibt explizit vor, dass der Verkauf von Tabakprodukten (sowie E-Zigaretten) an Kinder und Jugendliche auch im Versandhandel verboten ist.
Ok, richtig, sehe gerade, dass das Versandhandelsverbot für Tabak im März 2016 ins Gesetz gekommen ist. Aber das ist dann ja NOCH ein Argument mehr dafür, dass Alkohol ohne besondere Kontrolle verschickt werden darf, wenn jetzt schon Medien ohne Altersfreigabe UND Tabak gesondert als “Versandhandel verboten” erwähnt sind! Man darf dann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber, dies dann auch beim Alkohol gesondert erwähnt hätte, wenn hierfür ein Versandhandelsverbot gelten sollte. Die Gelegenheit zur Änderung hätte ja sonst im März 2016 bestanden.
Hallo,
Sie schreiben bei dem Kapitel “Versand von Tabakwaren”, das Wort “nur”:
>> Die Prüfung der Personalausweiskennziffern NUR bei der Bestellung ist dagegen nicht ausreichend.
Bedeutet es denn nun, dass die Abfrage der Personalausweiskennziffer zu lässig ist, wenn man natürlich die zweistufige Altersprüfung (DHL Alterssichtprüfung) durchführt, das Geburtsdatum aus der Registrierung mit dem Geburtsdatum des Ausweises prüft und wenn man die Gültigkeit des Ausweises prüft?
Grüße
Hallo,
viele Dank für den interessanten Beitrag. Doch wie sieht es denn bei einer Website aus, die beispielsweise wie ein Magazin Spirituosen vorstellt, diese aber nicht vertreibt. Ist dann trotzdem eine Altersverfikation vor dem Betreten der Website nötig (z.B. – Popup “Sind Sie über 18Jahre – Ja oder Nein “)?
§ 9 JugendschutzG gilt für die “Abgabe” von alkoholische Getränken, nicht die Werbung.
Und wie zum Henker soll man Downloadprodukte wie ebooks oder bilder an den mann bringen, wenn man keinerlei Möglichkeiten hat, das Alter KOSTENLOS zu überprüfen? Es verdienen doch nur Banken an der Altersprüfung die dann noch nicht mal ausreicht.
Auch dieses Gesetz ist wieder relativ nutzlos. Ich bestelle regelmäßig bei diversen Shisha Shops und wurde bis jetzt NOCH NIE geprüft.