Gerade erst hat sich der BGH mit den Anforderungen an die Energiekennzeichnung im Internet beschäftigt. Jetzt gilt eine neue EU-Verordnung, nach der Händler, die kennzeichnungspflichtige Produkte verkaufen, ihre Seiten erneut überarbeiten müssen.
Von der Außenwelt relativ unbemerkt gilt seit 1. August 2017 bereits die EU-Verordnung 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung. Grundsätzliches Anliegen dieser Verordnung ist es, die Skala der Energieeffizienzklassen, die derzeit teilweise von A+++ bis D geht, wieder auf die übersichtlichere Einteilung A bis G zu bringen.
Neue Anforderungen für Händler
Mit der Verordnung wird aber auch Händlern eine neue Pflicht auferlegt, die bereits seit 1. August greift.
Artikel 6 der Verordnung hält neue Pflichten für Händler bereit:
“Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler
Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin;”(die sprachlichen Fehler sind so aus der Verordnung übernommen)
Zusätzliche Pflichten für Händler
Zusätzlich muss bei jeder Werbung noch die Skala angegeben werden.
Hat also z.B. ein Kühlschrank die Energieeffizienzklasse A+, muss zusätzlich das Spektrum A+++ bis D angegeben werden.
Hintergrund ist, dass der Kunde wissen soll, dass er in dem Beispiel nur ein Produkt der drittbesten Klasse kauft. Das A+ alleine könnte aber suggerieren, dass es ein Spitzenprodukt ist, welches sogar noch eine höhere Klasse als die vermeintlich beste Klasse A hat.
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind alle Produkte, für die eine Energiekennzeichnungspflicht greift. Das sind aktuell
- Haushaltsgeschirrspüler
- Haushaltskühl- und gefriergeräte
- Haushaltswaschmaschinen
- Staubsauger
- Fernsehgeräte
- Raumklimageräte
- Haushaltswäschetrockner
- elektrische Lampen und Leuchten
- Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
- Warmwasserbereiter und -speicher sowie Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
- Haushaltsbacköfen
- Haushaltsdunstabzugshauben
- Wohnraumlüftungsgeräte
- gewerbliche Kühllagerschränke
- Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
Infopflichten auf der Produktseite
Für diese genannten Produktgruppen gibt es sog. delegierte Verordnungen. Die Pflichten, die diese delegierten Verordnungen für die Darstellung auf der Produktseite vorgeben, bleiben vorerst bestehen. Hier gibt es aber Pläne der EU-Kommission, dass auch diese in der Folgezeit angepasst werden.
Das heißt, auf der Produktseite müssen in der Nähe des Preises sowohl das elektronische Etikett wie auch das elektronische Produktdatenblatt angezeigt werden. Möglich ist auch die Form einer geschachtelten Anzeige, also einer Verlinkung, wobei die Linkbezeichnungen in den jeweiligen delegierten Verordnungen genau vorgegeben sind.
Fazit
Die neue Verordnung zwingt Händler, die die entsprechenden Produkte verkaufen zur Anpassung von Werbematerialien – und auch Kategorie- oder Ãœbersichtsseiten im Online-Shop. Händler sollten schnell reagieren, um Abmahnungen zu vermeiden. (mr)
Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com
Hinweis:
Wir bitten zu entschuldigen, dass wir erst jetzt über diese neue Pflicht berichten. Hintergrund ist, dass die Verordnung am 28.7. im Amtsblatt der Union verkündet wurde und dann schon am 1.8. in Kraft trat. Im Vorfeld der VO hat man nicht mitbekommen, dass dem Händler neue Pflichten auferlegt werden sollen. In einer Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums hieß es außerdem, dass die Veränderungen, die die Verordnung mit sich bringen, erst ab 2020 greifen. Darauf haben wir uns verlassen. Wir bitten dies zu entschuldigen und versprechen, dass wir zukünftig wieder wie gewohnt vorab und pünktlich.
Hallo Herr Rätze,
eine Besonderheit gibt es bei Leuchten mit zB. E27 Fassung. Hier können Lampen aller Energieklassen eingesetzt werden. Hersteller kennzeichnen dies auf Ihren Labeln mit einer großen Klammer. Bei der Umsetzung im Onlineshop geben die meisten Händler nur die beste Klasse an. Dies scheint mir zwar derzeit gänige Praxis zu sein, dürfte aber rechtlich sehr problematisch sein.
Wie sehen Sie das? Gibt es dazu weiterführende Informationen?
beste Grüße
Hallo,
hier hat die EU-Kommission auch erkannt, dass ihre Verordnung völlig unzureichend ist. Sie wollte eigentlich eine Änderung herbeiführen, hat dies mW aber noch nicht gemacht. Es gibt Hinweise der Kommission, wie man die Kennzeichnung in diesen Fällen gestalten kann, aber diese Hinweise sind unverbindlich und die Gerichte müssen sich nicht daran halten.
… besteht dann nicht eine hohe Abmahngefahr in solchen Fällen wo nur die beste Klasse angegeben wird?
Wo finde ich diese Hinweise?