Was sind Hygieneartikel und wann sind diese vom Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Eine häufig unter Händlern diskutierte Frage lautet: "Was sind eigentlich Hygieneartikel und sind diese vom Widerrufsrecht ausgeschlossen?" Der BGH wird sich demnächst näher mit dieser Frage beschäftigen. Wir haben für Sie das Urteil der Vorinstanz analysiert.

In dem Fall des LG Mainz, Urt. v. 10.8.2016, 3 S 191/15 ging es um die Frage, ob Matratzen vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Der BGH wird hierzu am 23. August verhandeln.

Aber was meinen die Richter des LG Mainz zu der Frage? Der Fall hat aber auch grundsätzliche Bedeutung für andere "Hygieneartikel", da es noch keine abschließende juristische Definition für diesen Begriff gibt.

Matratzenkauf im Internet

Im November 2014 bestellte der Kläger im Online-Shop der Beklagten eine Matratze zum Preis von 1.094 Euro.

In der Widerrufsbelehrung in dem Shop hieß es:

"Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren." und weiter:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

Innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung erklärte der Kunde dann seinen Widerruf.

Er hatte die Schutzfolie von der Matratze entfernt. Trotz Aufforderung organisierte der beklagte Online-Händler nicht den Rücktransport, sodass der Kunde diesen selbst organisierte und dafür rund 100 Euro aufwendete.

Letztlich klagte er auf Erstattung der rund 1.200 Euro durch den Händler.

Greift hier das Widerrufsrecht?

Der Händler war der Auffassung, das Widerrufsrecht sei in dem Fall ausgeschlossen, da es sich nach seiner Auffassung um Produkte handel, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zurückgegeben werden können, sofern eine vorhandene Versiegelung entfernt worden sei.

Dem folgte das Amtsgericht Mainz in erster Instanz nicht. Vielmehr verurteilte es den Händler zur Rückzahlung.

"Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die E-Mail des Klägers als Widerrufserklärung auszulegen sei und auch nur so auch von der Beklagten verstanden worden sei.

Im Übrigen halte zwar der Umsetzungsleitfaden der GD Justiz S. 66 Auflegematratzen generell für einen Fall von § 312 g Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB, die Matratze lasse sich aber, wenn auch mit einigem Aufwand, wieder verkaufsfähig machen, so dass das Widerrufsrecht insbesondere nicht bei Matratzen ausgeschlossen sei.

Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rücktransrports der Matratze."

Gegen das Urteil des AG Mainz legte der Händler Berufung ein, sodass sich dann das LG Mainz mit der Frage beschäftigten musste.

Matratzen sind keine Hygieneartikel

Nach Ansicht der Kammer am LG Mainz gehören Matratzen nicht zu Hygieneartikelen, die bei entsprechender Entsiegelung vom Widerrufsrecht ausgenommen werden.

Der vom Beklagten angeführte Leitfaden zur Verbraucherrechterichtlinie schreibt hierzu:

"Damit Artikel gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, die aus einer Schutzverpackung oder einer Schutzfolie bestehen kann.

Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte beispielsweise für die folgenden Waren gelten, wenn vom Verbraucher nach deren Anlieferung ihre Versiegelung entfernt wurde: Kosmetikartikel wie Lippenstifte; Auflegematratzen."

Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Aufzählung lediglich beispielhaft ist. Aus der Formulierung "könnte gelten" komme zum Ausdruck, dass dies keine verbindliche Regelung sein soll.

Beispiele für Hygieneartikel

Das Gericht beschäftigt sich dann mit der Frage, was nach seiner Meinung zur Gruppe der Hygieneartikel gehören könnte.

"Entscheidend ist nicht, ob hygienische Gründe die Rückgabe (oder gar die Rücksendung) ausschließen, sondern ob diese Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstehen.

Nur dann können überhaupt triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen.

Unter diese Vorschrift fallen zunächst alle Waren, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung intensiv mit dem Körper in Kontakt kommen, wie zum Beispiel Zahnbürsten, Earphones usw."

Die Ausnahme greife dagegen nicht für Handtüche, Bekleidungsartikel oder Schuhe. Auch Kleidung, die direkt auf dem Körper getragen wird, falle nicht unter diese Ausnahme, so das Gericht weiter.

"Bei Ware, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand wieder verkaufsfähig machen lässt, erlischt das Widerrufsrecht nicht. Damit sind etwa Bettwäsche oder auch Matratzen in Zukunft nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen."

Weiterveräußerbarkeit der Produkte

Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, für welche Matratze sich ein Kunde entscheiden würde, wenn er die Wahl hätte zwischen fabrikneu und schon benutzt (zum gleichen Preis). Denn es obliegt hier dem Händler für eine entsprechende Reinigung zu sorgen, sodass die Matratze hygienisch einwandfrei ist.

"Keine andere Beurteilung ist daher veranlasst, wenn man zur Beurteilung des Hygienebegriffs auf einen durchschnittlichen Verbraucher abstellt verbunden mit der Frage, ob er die entsiegelt zurückgeschickte Ware kaufen würde.

Diese Frage betrifft stets hygienische Waren, die nur der Nutzung der Privatsphäre dienen, also in einem unmittelbaren Umfeld des Verbrauchers eingesetzt werden, bei denen nicht per se ein Gefühl des Ekels aufkommen muss, wenn diese zuvor von einem Dritten getestet wurden, also insbesondere für Kleidungsstücke, wie etwa Unterwäsche, die auf dem Körper getragen wird, aber auch nach Auffassung der Kammer bei Matratzen."

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Unterwäsche und Bademode nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen

Das Gericht zählte bei seinen Beispielen außderm Unterwäsche und Bademode auf, bei denen das Widerrufsrecht ebenfalls nicht ausgeschlossen ist und begründet dies verständlich mit alltäglichen Verkaufssituationen im Ladengeschäft.

"Auch beim Kauf im Geschäft werden Kleidungsstücke, etwa Badewäsche, auf der bloßen Haut anprobiert, ohne dass diese anschließend gereinigt werden, bevor sie durch einen anderen Kunden anprobiert und gekauft werden.

Auch hier wird der Käufer zunächst, bevor er Kleidungsstücke, etwa Bade- oder Unterwäsche, nach dem Kauf trägt, diese waschen bzw. reinigen lassen.

Nichts anderes geschieht, wenn der Online-Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen zurück erhält, die getragen oder benutzt sind. Er wird sie dann, wenn er sie wieder in Verkehr bringen will, mit einigem Aufwand reinigen und in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen müssen.

Ob er diese Ware dann als neu, neuwertig oder gebraucht verkauft und ob diese zuvor retournierte Ware einen Wertverlust erlitten hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung."

Gerade mit dem letzten Satz weist das Gericht noch auf einen wichtigen Punkt hin: Händler müssen immer unterscheiden, ob das Widerrufsrecht überhaupt besteht oder ob evtl. ein Anspruch auf Wertersatz gegeben ist. Dieser besteht aber nur, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die nicht zur Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise oder Beschaffenheit der Ware notwendig war und wenn der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Fazit

Das LG Mainz hat sich zwar vorwiegend mit der Frage des Widerrufsrechtes beim Matratzenkauf beschäftigt, aber auch viele weitere Beispiele in seinem Urteil genannt. Am 23. August wird sich der BGH mit dieser Frage beschäftigen. Sobald die Ergebnisse der Verhandlung beim BGH vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren. (mr)

Bildnachweis: Davizro Photography/shutterstock.com

10.08.17