Kommt Ware nach einem Widerruf zurück, war diese ja schon einmal bei einem Kunden. Daher könnte man auf die Idee kommen, dass es sich dann um "gebrauchte Ware" handelt. Aber ist dem wirklich so? Eine Entscheidung aus Nürnberg bringt etwas Klarheit ins Dunkel.
Ein Buchhändler verkaufte ein Buch für knapp 150 Euro, obwohl der zu dem Zeitpunkt gültige gebundene Preis bei 59 Euro lag. Der Händler argumentierte, dass es sich um ein gebrauchtes Buch handle und er sich daher nicht an die Buchpreisbindung halten müsse.
Das Buch sei deswegen als gebraucht einzustufen, weil es sich um einen Rückläufer nach einem Widerruf handelte. Das Buch wurde an einen Käufer ausgeliefert und kam anschließend (noch eingeschweißt) an den Händler zurück.
Der Händler war daher der Meinung, dass es sich hier um ein gebrauchtes Buch handelte und die Buchpreisbindung nicht mehr greife.
Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 21.9.2016, 4 HK O 6816/16) entschied, dass das Buch nicht gebraucht sei und deswegen die Buchpreisbindung noch greife.
Entscheidend war hier die Frage, wann ein Buch im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes als gebraucht angesehen wird.
"Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises bezieht sich grundsätzlich nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer."
Diese Voraussetzung war vorliegend aber nicht erfüllt, so das Gericht weiter, da das Buch durch den Widerruf nicht in den privaten Besitz des Letztabnehmers gelangte.
"Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Buch nach Widerrufserklärung des Kunden an die Verfügungsbeklagte zurückgesandt worden ist, somit nicht in den privaten Gebrauch gelangt ist.
Insbesondere hat der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert. Letztlich wurde nämlich der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt.
Die Tatsache, dass der Widerruf vorliegend mehrere Monate nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgte, beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte das Buch erst nach Monaten ausgeliefert hat; hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen."
Was für Bücher gilt, kann auch auf andere Produkte übertragen werden. Online-Händler, die Ware im Rahmen des Widerrufs zurückerhalten, müssen diese nicht zwangsläufig als gebraucht kennzeichnen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ware wie hier noch originalverschweißt zurückkommt.
Hat die Ware dagegen deutliche Gebrauchsspuren, kann sie als gebraucht gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung der Ware als gebraucht, kann für den Händler sogar gefährlich werden. Denn nach § 475 Abs. 2 BGB kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware auf ein Jahr z.B. durch AGB verkürzt werden.
Verwendet man nun eine solche Klausel und kennzeichnet ein Produkt als gebraucht, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht, schränkt man die Gewährleistungsrechte des Kunden unzulässig ein und man kann hierfür abgemahnt werden.
Ware, die im Rahmen des Widerrufsrechtes zurück zum Händler gelangt, muss immer aufwendig untersucht werden, um festzustellen, ob diese überhaupt noch verkehrsfähig ist oder ob sie vielleicht sogar vernichtet werden muss. Der Händler kann in solchen Fällen womöglich einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz durch den Verbraucher haben. Aber auch dies muss ganz genau geprüft werden. Pauschale Aussagen kann man hier leider nicht treffen, denn jeder Einzelfall ist anders.
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