Ein eBay-Verkäufer wollte Gebühren sparen und schrieb deswegen als Preis nur 100 Euro in sein Angebot. In der Angebotsbeschreibung klärte er dann aber auf, dass das Produkt tatsächlich 2.600 Euro kosten soll und der Kunde mit Abgabe eines Gebots diesen höheren Preis akzeptiere. Ein Kunde kaufte. Was dieser am Ende wirklich zu bezahlen hatte, musste der BGH entscheiden.
Der beklagte Verkäufer hatte bei eBay ein E-Bike zu einem Sofortkaufpreis von 100 Euro zuzüglich Versandkosten von 39,90 Euro angeboten.
In der Artikelbezeichnung gab der Beklagte jedoch Fett und in Großbuchstaben Folgendes an:
„Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!!
…
Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit dem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke.“
Der Kläger betätigte den "Sofort-Kaufen" Button und erhielt anschließend eine E-Mail des Beklagten mit einer Zahlungsaufforderung über 2600 Euro nebst Versandkosten. Der Kläger hingegen verwies auf die Kaufbestätigung von eBay, zahlte 139,90 Euro und bat um den Versand des E-Bikes.
Vor dem AG Bielefeld und dem LG Bielefeld hatte der Kläger keinen Erfolg. Jetzt hat der BGH (Urt. v. 15.2.2017, VIII ZR 59/16) entschieden.
Das LG Bielefeld hatte den Anspruch des Klägers verneint, weil er durch die Betätigung des "Sofort-Kaufen" Buttons lediglich eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung abgegeben hatte.
Es sei erkennbar gewesen, dass das E-Bike tatsächlich nicht für 100 Euro verkauft werden sollte. Eine solche "Scherzerklärung" ist gemäß § 118 BGB nichtig.
Der BGH befasste sich ausführlicher mit dem tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung. Der Beklagte sei hier, da er den angegebenen "Sofort-Kaufen"-Preis nicht als tatsächlichen Kaufpreis gelten lassen wollte, erkennbar von den AGB von eBay abgewichen.
Aus diesem Grund müsse die individuelle Vereinbarung für die Bestimmung des Vertragsinhalts maßgeblich sein.
„Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite nach seinem Empfängerhorizont zunächst davon ausgehen, dass der neben der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ erscheinende und optisch hervorgehobene Festpreis betragsmäßig dem Angebot des Verkäufers entspricht. Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben.
Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestandes stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen.
Bei der danach gebotenen Vorgehensweise zur Erfassung des Angebotsinhalts fällt zwar zunächst ein Widerspruch auf zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot über 100 Euro und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, nach der bei einer Gebotsabgabe Einverständnis mit einem Verkaufspreis von 2.600 Euro besteht.
Dieser Widerspruch löst sich jedoch allein schon durch die abgegebenen Erklärungen unmissverständlich dahin auf, dass der im Eingang genannte Angebotspreis von 100 € nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf 2.600 Euro lauten sollte, und das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem Preis angenommen würde.“
Zudem erkannte der BGH hier, dass der Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem deshalb nichtig sei, weil der Kläger durch sein Verhalten selbst seine Annahme des Vertragsangebotes angefochten habe.
Ein Anfechtungsgrund habe vorgelegen, da sich der Kläger bei Betätigung des „Sofort-Kaufen“ Buttons in einem Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB über den Inhalt seiner Erklärung befunden habe.
Durch die Bezahlung der in dem Sofortkauf-Angebot geforderten 100 Euro und der Weigerung, die Forderung des Beklagten über 2.600 Euro anzuerkennen, habe der Kläger seinen Willen gezeigt, dass er das Geschäfts nicht gelten lassen will. Die Anfechtung braucht nicht explizit erklärt zu werden.
Aus diesem Grund bewerteten die Karlsruher Richter den Kaufvertrag als rückwirkend unwirksam, womit kein Anspruch des Klägers auf Lieferung des E-Bikes besteht.
Wenn ein auffallend niedriges Sofortkauf-Angebot lediglich dazu dienen soll, hohe Transaktionsgebühren der Verkaufsplattform zu umgehen und dem Käufer dies auch mitgeteilt wird, kann der Schnäppchenjäger nicht auf Zahlung des günstigeren Sofortkauf-Preises beharren. Die Individualvereinbarung geht hier vor.
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der BGH hier einer solchen Praxis Tür und Tor öffnet. Aus der Entscheidung geht nur hervor, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags durch die Umgehung der Gebühr nicht berührt wird. Das Rechtsverhältnis zwischen eBay und dem Verkäufer war nicht Gegenstand der Entscheidung. Wäre der Vertrag im Sinne des Verkäufers erfüllt worden, stünden eBay Regressansprüche zu.
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