Seit Oktober 2015 müssen auch Online-Händler Elektro-Altgeräte zurücknehmen. Kleine Geräte müssen sogar zurückgenommen werden, wenn der Verbraucher kein neues Gerät kauft. Diese Pflicht hat der Gesetzgeber nun konkretisiert. Das neue Gesetz tritt am 1. Juni in Kraft.
AAm 30. März wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet.
Änderung des Elektro-Gesetzes
Aktuell sind Unternehmer mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet,
“1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und
2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.”
Dies gilt entsprechend auch für Online-Händler, wobei bei diesen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte in Bezug genommen werden.
Rücknahmepflicht soll beschränkt werden
Die Rücknahmepflicht von Kleingeräten (Nr. 2) soll in Zukunft beschränkt werden. Es heißt dann im Gesetz, dass Händler mit eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern (bzw. Lager- und Versandfläche bei Online-Händlern) verpflichtet sind,
“2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.”
Die übrigen Pflichten bleiben unberührt. Betroffene Online-Händler müssen also weiterhin dafür sorgen, dass der Endnutzer in zumutbarer Entfernung geeignete Rückgabemöglichkeiten hat.
Beschränkung auf fünf Altgeräte
Die Rücknahmeverpflichtung wird also auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Der Gesetzeswortlaut lässt aber völlig offen, ob fünf Geräte vor Jahr, pro Endnutzer oder pro Rücknahmeverlangen oder was auch immer gemeint sind.
Die Gesetzesbegründung bietet hier ebenfalls keine Erklärung. Der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages hat diese neue Vorschrift erst ins Gesetz gebracht und dazu lapidar in die Begründung geschrieben, diese Änderung solle dazu dienen, die Pflichten der Unternehmer zu konkretisieren.
In der zu Protokoll gegebenen Rede von Dr. Thomas Gebhardt (CDU/CSU) heißt es:
“Zum anderen geht es darum, die Rücknahmepflicht zu konkretisieren. Künftig ist die Rücknahme in den Fällen, in denen kein neues Gerät gekauft wird, auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Dies soll die Umsetzung erleichtern und Rechtssicherheit schaffen.”
In der Rede von Ralph Lenkert (DIE LINKE) heißt es dazu:
“Mit dem Änderungsantrag der Koalition soll nunmehr festgelegt werden, was eine haushaltsübliche Menge ist. Eine „haushaltsübliche Menge“ bei der Rücknahme von Elektrogeräten bis 25 Zentimetern in Einzelhandelsgeschäften ist demnach also konkret fünf Stück.”
Weitere Anhaltspunkte, wie die neue Vorschrift zu interpretieren ist, gibt es leider nicht.
Die Reden der Parlamentarier und auch die Formulierung der neuen Vorschrift sprechen dafür, dass die Rücknahme auf fünf Altgeräte pro Rücknahmeverlangen beschränkt werden soll.
Beschränkung, die keine Beschränkung ist
Eine solche “Beschränkung” ergibt allerdings überhaupt keinen Sinn.
Zum einen dürften nur wenige Endnutzer mehr also 5 Altgeräte von einer Geräteart zu Hause liegen haben.
Endnutzer, bei denen das doch der Fall ist, verlangen vom Händler dann halt zunächst die Rücknahme der ersten fünf Altgeräte und am nächsten Tag verlangen sie die Rücknahme der nächsten fünf.
Hinzu kommt, dass es für eine solche Beschränkung keine Grundlage in der europäischen WEEE-Richtlinie gibt, sodass sich die Frage stellt, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt eine solche Beschränkung einführen kann.
Was ist eine Geräteart?
Es stellt sich außerdem die Frage, was eine Geräteart ist. Was sind als fünf Altgeräte einer Geräteart?
Das Gesetz bietet hierzu eine Definition des Begriffs Geräteart:
“Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen”
Hohe Bußgelder drohen
Für Händler ist diese inhaltliche Änderung besonders wichtig. Denn mit dieser Änderung wird gleichzeitig der Bußgeld-Katalog des ElektroG erweitert.
Es stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Unternehmer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt.
Es drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Fazit
Die Beschränkung ist keine echte Beschränkung, Online-Händler müssen weiterhin Elektro-Altgeräte zurücknehmen. Ab 1. Juni 2017 drohen hohe Bußgelder, wenn sich Unternehmer nicht an diese Pflicht halten. (mr)
Bildnachweis: multitel/shutterstock.com
Gibt es eigentlich eine klare Definition bzw. Entscheidung bzgl. der 400m2 Lager- bzw. Regalfläche?
Bezieht sich diese Zahl nur auf die Fläche die man im Lager für Elektroartikel reserviert hat oder auf die gesamte Lagerfläche eines Online-Händlers?
Das bezieht sich auf die Fläche für Elektrogeräte.
Super, danke. 🙂
Es gibt genug Händler mit Sitz in der EU bzw. Europa, welche die gleichen oder ähnliche Geräte online in Deutschland verkaufen. Was müssen diese tun bzw. was brauchen diese Händler im Gegensatz zu deutschen Händlern nicht tun????
Diese Händler gelten als Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 9 d ElektroG und sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu nennen (so wie die deutsche Händler ebenso dazu verpflichtet sind, wenn diese ins Ausland verkaufen). Dieser Hersteller bzw. der Bevollmächtigte müssen dann die Rücknahme der Elektro-Altgeräte sicherstellen.
Ob 3, 5 oder 10 Rücknahmen macht mich emotional nicht so fertig…
Mich würde viel mehr interessieren wie der Gesetzgeber den Rücktransport “gestalten” will.
Sehr viele E-Geräte haben eingebaute Lithuim-Batterien.
Kaum ein Endverbraucher ist fachlich in der Lage sicher festzustellen, ob die Batterie in seinem Gerät, was er entsorgen (uns schicken) will, nicht kaputt ist. Ist diese kaputt, darf das Gerät nicht transportiert werden, siehe Richtlienen für Gefahrguttransporte wie die ADR. Da steht ganz klar der Transport eines Gerätes mit defekter Lithium-Batterie ist nicht möglich, weder auf der Strasse, noch Schiene, noch durch die Luft, Wasser geht auch nicht…
Eine interessante Frage… Würde mich auch mal interessieren, wie das denn zu händeln ist.
Hatte mir schon bereits beim Einstellen des Hinweises zum Batteriegesetz Gedanken darüber gemacht. Hat sich hier (wieder einmal) der Gesetzgeber selber ins Knie geschossen …?
Und wie sieht es hier mit der Rechtssicherheit aus..? Schon wieder ein gefundenes Fressen für das Betätigungsfeld der Abmahner …?
Ich glaube, viele Online-Händler haben Ihre Berufswahl verfehlt. Die “Gewinnmargen” der Abmahnmafja ist wesentlich lukrativer, als denn ein redliches Geschäftsfeld…
Also wir verstehen immer noch nicht wofür die WEEE Nummer da ist? Man zahlt als Händler/Hersteller, wir auch, astronomische Summen, damit die Geräte fachgerecht entsorgt werden ggf. recycelt. Braucht man jetzt kein WEEE mehr? Wir läuft es im Versandhandel ab mit groß Geräten? Muss man es von der Spedition wirklich abholen lasse beim Kunden? Ich denke man muss keinem Sagen, was Transport eines über 100 kg Gerätes kostet. Genauso ist es bekannt, dass keine Spedition ein altes Gerät vom Kunden umsonst zurück bringt. Jetzt rechnen wir mal nach: Transportkosten zum Kunden (Innland über 100 kg) 90 bis 150€ netto. Viele Händler verpacken den Versand sogar mit in den Preis bei eBay oder Amazon, weil dort für die bestplatzierte Angebote kostenloser Versandoption verlangt wird. Wie hoch bieten den die Großhändler einem Wiederverkäufer, oder was bleibt bei den Selbstimporteuren an gewinn bei Wiederkauf übrig? ich denke über 30% bei großer Ware ist selten. Somit hat der Händler, bei einem 100 KG Gerät was zum Beispiel 900€ VK kostet, bis zur 300€ Kosten für den Versand? Das ist das ganze Gewinn hin!
Warum redet keiner über den Transport weg zum Händler? Oder erstattet der Mediamarkt dem Kunden, für den gebrauchten gebrachten alten Fernseher auch den Bahnticket, oder die Spritkosten?
Es sind soviel Fragen die offen sind und der erste Kunden klopft schon an der Tür…. gruselig einfach, was sich Gesetzgeber hier wieder einfallen lassen hat