Amazon blendet manchmal selbstständig Prodruktfotos in die Angebote der Marketplace-Händler ein, ohne dass diese etwas davon wissen. Das Problem dabei: Amazon besitzt nicht immer die Rechte für diese Handlung. Für diese Urheberrechtsverletzung haftet aber auch der einzelne Händler, bei dessen Angeboten die Bilder eingeblendet werden.
Das LG Köln (Urt. v. 16.06.2016, 14 O 355/14) musste sich mit einer Urheberrechtsverletzung auf dem Amazon-Marketplace beschäftigen.
Der Beklagte verkaufte dort Matratzen. Die Klägerin verkaufte ebenfalls bei Amazon Matratzen. Dazu ließ sie von einem Fotografen Bilder anfertigen, die sie für ihre Angebotsseiten nutzte. Diese Bilder versah sie sogar mit einem Copyright-Hinweis.
Amazon fügte Bilder hinzu
Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, weil bei seinen Angeboten ebenfalls die von ihr angefertigten Bilder verwendet wurden.
Der Beklagte behauptete, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Bilder in seinen Angeboten angezeigt werden. Bei der Erstellung seiner Angebote waren die Bilder noch nicht zu sehen.
Außerdem war er der Meinung, dass die Klägerin mit der Einstellung ihrer Bilder die AGB von Amazon akzeptiert habe, in denen geregelt sei, dass mit der Einstellung der Lichtbilder auch ein Nutzungsrecht eingeräumt werde.
Verletzung von Urheberrechten
Das Gericht sah die Klage als begründet an.
“Durch die Einblendung der Lichtbilder in das Internetangebot des Beklagten auf der Webseite www.amazon.de wurde die Klägerin in ihrem ausschließlichen Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder verletzt.
Denn die Darstellung der streitgegenständlichen Lichtbilder in dem Angebot des Beklagten erfolgt nicht durch bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Angebotsseite.”
Der Beklagte hafte auch für diese Urheberrechtsverletzung.
“Ein Anbieter, welcher seine Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon eingepflegt hat, macht sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, dass er selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder zu seinem Angebot von Seiten des Unternehmens Amazon erfolgt sei und er auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss habe.
Dennoch ist die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB.
Denn die Rechtsverletzung erfolgte in bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen Amazon einerseits und dem Beklagten andererseits.
Nach den von dem Beklagten vorgelegten AGB von Amazon sowie der “Amazon-Produktzusammenfassung” wäre der Beklagte in Ermangelung bereits vorhandener Bilder gehalten gewesen, selbst ein “Hauptbild” auf die Webseite des Unternehmens hochzuladen zwecks Verbindung mit eigenen Angeboten.”
Der Beklagte hätte also eigene Bilder hochladen müssen, um der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen aus dem Wege zu gehen.
Außerdem hätte der Beklagte später seine Angebote kontrollieren müssen, um Rechtsverletzungen auszuschließen.
“Wer aber eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht.
Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe keinen Einfluss darauf, welche Lichtbilder mit seinem Verkaufsangebot versehen würden, die liege allein im Einflussbereich des Unternehmens Amazon, steht der Annahme einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten deshalb nicht entgegen.”
Fazit
Der Verkauf über Plattformen, die Angebote selbstständig verändern oder vervollständigen kann für Händler zur Haftungsfalle werden, wie dieser Fall zeigt. Man sollte sich daher genau vorab mit den Bedingungen der Plattform beschäftigen und seine Angebote regelmäßig kontrollieren, um festzustellen, ob Änderungen vorgenommen wurden, mit denen man nicht einverstanden ist. Wenn man dies feststellt, sollte man die Änderungen rückgängig machen oder das Angebot beenden. (mr)
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Ja, natürlich, ich werde jetzt ganz schnell überlegen, ob ich alle Angebot auf Amazon deaktiviere, kleiner Spaß am Montag….oder?:)
So einfach ist das bei Amazon leider nicht …Beiden meisten Artikeln geht es nach der EAN/ISBN etc Nummer die ich zwingend nutzen oder angeben muss. Wenn es also der gleiche Artikel ist dann wird dieser unter weitere Anbieter aufgeführt mit dem Bild welches irgendwann mal vom ersten Anbieter bei Amazon hochgeladen wurde. Selbst wenn ich eigene Bilder hochlade, werden diese nicht auf der ersten Anzeige aufgeführt.
Insofern ist das Urteil als Problem zu sehen.
Guten Tag,
gilt dies auch wenn man selbst nicht der Verkäufer, sondern nur der Lieferant ist? Dieses Verfahren findet beispielsweise bei Check24 und Crowdfox statt. Die Handelsrechnung wird von den beiden Anbietern an den Kunden direkt ausgestellt.
Danke für Ihre Antwort.
Weltfremdes Urteil!
Amazon ändert den Inhalt (Text und Bilder) von Angeboten nach Belieben und zu jeder Zeit, wenn Amazon es für richtig hält. Eine Kontrolle des Angebotes hätte dem Beklagten daher keinesfalls geholfen.
Er müsste seine Angebote täglich kontrollieren, was bei einer größeren Anzahl von Angeboten sicher ein paar Arbeitsplätze schaffen kann.
Findet er eine Urheberrechtsverletzung in einem Angebot, kommt der aufwendigere Teil der Aufgabe: Amazon dazu bringen, das Angebot zu ändern … viel Spaß!
In welcher Welt leben Juristen, die solche Urteile sprechen?
Weltfremd passt wohl eher zu deiner Sicht der Dinge. Jemand der mit dem Handel von Waren sein Geld verdient, hat die Pflicht das so zu tun, das es im gesetzlichen Rahmen stattfindet. Wenn Ihm der Aufwand, der dafür erforderlich ist, zu viel ist, ist er ganz offensichtlich nicht geeignet so sein Geld zu verdienen. Und damit die, denen es nicht zu viel ist Ihren Verpflichtungen nach zu kommen, nicht benachteiligt werden, ist es nur richtig die anderen entsprechend abzumahnen.
Keiner wird gezwungen dort zu verkaufen. Tut man es, kann man sich nicht aus der Verantwortung stehlen indem man behauptet eine Kontrolle sei nicht möglich oder zumutbar. Und selbst wenn es so wäre, kann es nur zwei mögliche Lösungen geben. Die Abkehr von der Plattform oder in Zusammenarbeit mit dem Plattformbetreiber eine Änderung der Bedingungen herbei zu führen.
Leider ist es bei Amazon so, dass auch wenn ein eigenes Hauptbild vorhanden ist, Amazon eigenmächtig andere Bilder einblendet. Dies ist auch im eigenen Angebot nicht zu sehen, d.h. wenn ich in meinem Servicebereich die Details des Produktes darstelle, dann sehe ich, was ich eingestellt habe, unabhängig davon, was Amazon einblendet. Das Urteil bedeutet für einen Händler, dass er möglichst täglich alle seine Artikel auf der Amazonseite überprüft (Produktseite, nicht eigene Serviceseite). Das ist völlig illusorisch und nur von großen Anbietern machbar. Also haften mal wieder wie üblich die kleinen Anbieter.
Guten Tag Herr Rätze.
Demnach wäre ja das sich “Dranhängen” an die Angebote von Konkurrenten bereits eine Urheberrechtsverletzung. Bisher gingen wir auch davon aus, dass Amazon beim Hochladen der Bilder ein Nutzungsrecht gegeben wird. Gerade in England haben wir unheimliche Probleme mit Händlern, die sich einfach an unsere Produkte hängen. Es ist klar, dass die Händler nicht die gleichen Produkte verkaufen wie wir, dennoch macht Amazon nichts. Wir haben schon mehrmals probiert Amazon auf den Mißstand hinzuweisen. Ohne Erfolg!
Beste Grüße,
Christian Radny
Unglaublich…. Ein Amazon-Maketplace-Händler wird zum “Mittäter”, obwohl er weder etwas aktiv Eingestellt, noch durch eine andere Funktion etwas aktiviert hat …???
Zitat:
“Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, dass er selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder zu seinem Angebot von Seiten des Unternehmens Amazon erfolgt sei und er auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss habe.
Dennoch ist die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB.”
Für mich der letzte Sargnagel zum Thema Amazon, ebay und Co. Da kann man nur jedem Online-Händler raten das Zepter endlich selbst in die Hand zu nehmen und seinen eigenen Webshop aufzubauen.
Offensichtlich ein krasses Fehlurteil, das hat das OLG München vor über 2 Jahren schon ganz anders entschieden:
http://shopbetreiber-blog.de/2014/08/04/amazon-urheberrecht-produktbilder/
Selbst wenn der Händler sein Angebot von der ASIN offline nehmen würde, wären die Bilder immer noch bei Amazon auf der Seite abgebildet, da hat der Händler also gar kein Einfluss darauf. Also wieder mal ein Urteil von Internetausdruckern, das die nächsten Instanzen kassieren müssen.
Guten Tag,
auch wenn es in der Praxis vermutlich zu Schwierigkeiten führt, finde ich es trotzdem richtig, das der Händler in letzter Konsequenz verantwortlich ist.
Er ganz alleine hat entschieden seine Produkte in diesem Kontext anzubieten.
Dieses Urteil ist wieder einmal ein klares Zeichen, dass hier aus dem Elfenbeinturm gerichtet wird und das reale Umstände ignoriert werden. Hartes Vorgehen gegen eigene Landsleute ist so einfach und toll. Man muss nur einen Firmensitz in China haben, wie bereits über 5000 Händler auf Amazon. Dann gilt das alles nichts mehr für den Amazon-Handel in Deutschland. Da braucht man nicht mal mehr Mehrwertsteuer zahlen, geschweige sich an andere Vorgaben halten, wie Urheberrecht oder Giftstoffverordnungen usw. Die gleichen Richter heben da die Hände und können nichts machen. Macht nur weiter so.
Das ist nicht richtig. Natürlich kann man auch gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland vorgehen – und das sogar vor deutschen Gerichten. Sicher, die Zustellung mag schwieriger sein, als wenn es ein Händler mit Sitz in Deutschland ist. Aber dass das nicht möglich sein soll oder die Richter da “die Hände heben”, ist nicht korrekt.
Ist schon krass, dass Amazon den Händler in den AGBs quasi dazu auffordert, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Als Werbefotograf erlaube ich meinen Kunden und Auftraggebern natürlich nur die Nutzung der Produktfotos für seine Verkäufe. Bei Amazon dürfen/müssen sich andere Händler mit dem selben Produkt an diesen Artikel dran hängen und profitieren von den vorhandenen Bildern, die sie gar nicht bezahlt haben. Mir entgehen dadurch viele Fotoaufträge und der erste Verkäufer, der den Fotografen bezahlt hat ist ebenfalls Leid tragend. Von daher verkaufen viele unsere Kunden lieber bei eBay, da muss Jeder Händler selbst für die Bilder sorgen. Wird endlich Zeit, dass diese Praxis bei Amazon aufhört.
Was für Artikel verkauft man denn ohne ein eigenes Bild hochzuladen?
Ich wünschte mir so oft Jura studiert zu haben. Ich würde nur noch klagen. Teilweise wird alles Unternehmer freundlich ausgelegt ohne das man es nach vollziehen kann.
Dieser Artikel hat viele meiner Fragen zum Thema „Händler haftet für Urheberrechtsverletzungen von Amazon“ beantwortet. Ich habe den Artikel sehr gerne gelesen und interessante Ideen daraus schöpfen können. Macht weiter so und schreibt interessante Artikel über Shop-Themen.