Das Jahr 2016 ist noch nicht lange vorbei. Wie in jedem Jahr wollen mit Ihnen den juristischen Rückblick wagen und noch einmal schauen, welche Urteile für Online-Händler von besonderer Bedeutung waren. Haben Sie alle Vorgaben der Gerichte umgesetzt? Gehen Sie durch unsere Liste und prüfen Sie noch einmal genau.
Die bereits jahrelang im Raum stehende Frage, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen und deshalb nicht problemlos massenhaft gespeichert werden dürfen, musste 2016 der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Vorlagefrage des BGH klären.
Der EuGH entschied, dass dynamische IP-Adressen dann personenbezogene Daten seien, wenn die rechtliche Möglichkeit für den Website-Betreiber besteht, an die Klardaten des Nutzers zu kommen. Dies sei der Fall, wenn ein z.B. ein Online-Händler die rechtliche Möglichkeit hat, sich mit einer Abfrage an Strafverfolgungsbehörden zu wenden, um die Daten des Anschlussinhabers zu erfahren.
Die Frage liegt nun wieder beim BGH, der die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zu prüfen hat. Am 16. Mai 2017 wird der BGH hierzu sein Urteil verkünden.
Die AGB Klausel "Es gilt deutsches Recht" ist unzulässig. Was deutsche Gerichte schon seit längerem so beurteilten, hat 2016 auch der EuGH bestätigt. Die von amazon verwendete ABG-Klausel "Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" wurde in einer Vorlagefrage für unzulässig erklärt.
Grundsätzlich sind Rechtswahlklauseln zwar zulässig, allerdings darf einem Verbraucher der Schutz, der ihm nach der an seinem Wohnsitz herrschenden Rechtsordnung zukommt, nicht durch die Anwendung einer Rechtswahlklausel entzogen werden. Wenn in AGB Rechtswahlklauseln verwendet werden, muss in diesen für den Verbraucher klar und deutlich zu Ausdruck kommen, dass von dem am Wohnsitz des Verbrauchers geltenden Recht nicht nachteilig abgewichen werden darf.
Der BGH hatte sich letztes Jahr mit der Frage nach dem Wertersatz nach Widerruf zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde den Kaufvertrag über einen Katalysator widerrufen, nachdem er diesen in sein Fahrzeug ein- und wieder ausgebaut hatte. Obgleich der Katalysator dadurch deutlich an Wert verloren hatte, begehrte der Kunde Erstattung des vollen Kaufpreises, da sein Verhalten zur Prüfung des Produktes erforderlich gewesen sei.
Der BGH entschied, dass der Kunde hier nicht mehr innerhalb seines Prüfungsrechts handelte und daher für den Wertverlust aufkommen müsse. Die Prüfung des Produktes nach einem Online-Kauf könne nur soweit gehen, wie sie auch bei einem Kauf im stationären Handel möglich gewesen wäre.
Ein Einbau eines Katalysators wäre aber im Ladengeschäft nicht möglich gewesen, weswegen der Verbraucher Wertersatz leisten müsse.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbräuchlichkeit kommt nicht in Betracht, wenn ein Verbraucher unter "Androhung" eines Widerrufs versucht, aus einer vom Händler eingeräumten "Tiefpreisgarantie" Geld erstattet zu bekommen, weil er ein günstigeres Angebot gefunden hat.
Der BGH stellte klar, dass das Widerrufsrecht nur unter engen Voraussetzungen und bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Händlers wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein kann, etwa wenn der Verbraucher arglistig oder mit Schädigungsvorsatz handelt. Dies kommt bei der versuchten Durchsetzung einer "Tiefpreisgarantie" nicht in Betracht.
Streichpreise bergen häufig das Risiko von Abmahnungen. Erklärt werden müssen die gestrichenen Preisangaben, so entschied der BGH, grundsätzlich nicht. Im Prozess hatte ein Händler einen Wettbewerber abgemahnt, weil er der Ansicht war, dieser müsse die in seinen Angeboten bei amazon angegeben Streichpreise erklären.
Dieser Auffassung erteilte der BGH jedoch eine Absage. Bei amazon sei für den Verbraucher erkennbar, dass durchgestrichene Preise die früher von dem Anbieter verlangten Preise seien. Streichpreise seien nicht für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher mehrdeutig.
Auch das Impressum eines Online-Shops birgt viele Risiken, die zu einer Abmahnung führen können. So muss neben einer E-Mail-Adresse mindestens eine weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme angegeben werden. Dies darf jedoch nach dem BGH keine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefon- oder Faxnummer sein.
Solche Nummern stellen keine effiziente Kontaktmöglichkeit dar, da sie den Verbraucher bei seiner Kontaktaufnahme hemmen können. Auf die Höhe der Kosten für die Mehrwertnummer kommt es nicht an.
Immer wieder kann es vorkommen, dass es bei dem Upload von Angeboten zu fehlerhaften Preisangaben im Online-Shop kommt. Was passiert aber dann, wenn ein Kunde auf die Lieferung zu dem falschen Preis beharrt?
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anspruch des Kunden zumindest nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, wenn der angegebene Preis eklatant zu niedrig ist und sich dem Kunden daher aufdrängen muss, dass hier ein Fehler vorliegt. Hier konnte der Kunde keine Lieferung verlangen, da das Gericht zu der Überzeugung kam, dass dieser den wahren Wert der Produkte kannte und diese mit Gewinn weiterverkaufen wollte.
Dass vor der Zusendung von E-Mail Werbung eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einzuholen ist, dürfte bekannt sein. Der sicherste Weg hierfür ist das Double-Opt-In Verfahren. Hatte das OLG München noch für Aufregung gesorgt, als es entschieden hatte, dass die Bestätigungs-E-Mail im Double-Opt-In Verfahren unzulässige Werbung sei, ist das OLG Düsseldorf der gegenteiligen Auffassung.
Demnach sei die Bestätigungsmail nicht zur Erlangung einer Einwilligung zur Zusendung von Werbung gedacht, sondern solle nur eine bereits erteilte Einwilligung auf ihre Echtheit kontrollieren.
Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler Verbrauchern den Link auf die OS-Plattform bereitstellen. Das OLG München hat diese Pflicht dahingehend konkretisiert, dass ein bloßer Verweis auf die OS-Plattform nicht ausreicht, sondern dass ein klickbarer Link auf die Plattform vorhanden sein muss.
Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung stellt klar, dass der Link leicht zugänglich sein muss. Daher fügt man ihn am besten im Impressum ein, zusammen mit den Infopflichten nach § 36 VSBG.
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Wer auf eine fremde Seite verlinkt, auf der Urheberrechtsverletzungen begangen werden, begeht dadurch selbst eine Urheberrechtsverletzung. So jedenfalls entschied das LG Hamburg.
Dies gilt für alle Webseiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Auch die fehlende Kenntnis davon, ob auf den verlinkten Seiten Urheberrechtsverletzungen begangen werden, ändert daran nichts. In jedem Falle sollte, bevor auf eine fremde Seite verlinkt wird, beim Seitenbetreiber nachgefragt werden, ob Urheberrechtsverletzungen bekannt sind.
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Das letzte Jahr war wieder sehr ereignisreich in der Rechtsprechung. Und das wird sich wohl auch in diesem Jahr nicht ändern, dafür werden schon die zahlreichen Gesetzesänderungen aus dem letzten Jahr sorgen. Wir werden Sie natürlich weiterhin hier im Blog auf dem Laufenden halten und Ihnen zahlreiche Tipps geben, wie Sie sich gegen Abmahnungen schützen können und mit Ihrem Shop immer rechtssicher bleiben. (mr)
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