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LG Hamburg entscheidet erneut zu gängigen und zumutbaren Zahlungsarten

Einige Online-Shops verlangen Zusatzgebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart. Dies ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich. So muss es mindestens eine gängige und zumutbare, kostenlose Zahlungsart für den Verbraucher geben. Welche nicht dazu zählen, hat nun das LG Hamburg entschieden.

Das LG Hamburg (Urt. v. 18.11.2016, 315 O 28/16) hat erneut entschieden, dass die Zahlungsarten Visa Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard in Deutschland keine gängigen und zumutbaren Zahlungsmittel sind.

Hohe Gebühren für Auswahl der Zahlungsart

Ein Flugbuchungsportal bot den Verbrauchern verschiedene Möglichkeiten zur Zahlung der Flugpreise an.

Bei der Auswahl der Zahlungsarten wurde der angezeigte Flugpreis dann teurer, weil für die Auswahl der Zahlungsarten eine zusätzliche Gebühr erhoben wurde. Lediglich die Zahlungsarten Visa Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard führten zu keiner Erhöhung des Preises.

“Wählt der Buchende auf der Internetseite der Beklagten ein anderes Zahlungsmittel als die Karten „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“, verlangt die Beklagte eine zusätzliche Zahlungsgebühr.

Je nach Wahl des Zahlungsmittels variiert die Gebühr und beträgt zwischen € 0,76 und € 23,64, also bis zu mehr als 56 % des in dem dokumentierten Buchungsbeispiel anfallenden Flugpreises (Anlagen B 18 bis B 26).

Bei einer Zahlung mittels Sofortüberweisung (€ 4,00) betragen die Zahlungskosten 9,6 % des Flugpreises, bei Zahlung mittels Visa Kreditkarte oder Mastercard Kreditkarte (€ 8,32) 20,1 % des Flugpreises, bei Zahlung mit den Zahlungskarten Visa Electron, Visa Debit, American Express und Master Card Debit jeweils € 7,56 und damit 18.2 % des Flugpreises und bei Zahlung mit PayPal (€ 23,64) sogar 57 % des Flugpreises.”

Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel anbot, bei dessen Auswahl keine zusätzlichen Gebühren anfallen.

Darüber hinaus seien die Entgelte für die Zahlungsarten viel zu hoch. Diese dürfen maximal so hoch sein, wie dem Unternehmer an Kosten durch die Nutzung dieser Zahlungsarten entstehen.

Zahlungsarten nicht üblich

Die beiden kostenfreien Zahlungsarten „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“ seien in Deutschland nicht üblich, entschied das Gericht und schon deswegen ist es unzulässig, für andere Zahlungsarten Gebühren zu verlangen.

“Ausweislich der aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank, die 2015 veröffentlicht worden ist, spielen vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle.

Laut der Bundesbank-Studie hat der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrug im Jahr 2014 null Prozent.

Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall.

Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an.

Damit werden keine gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten angegeben, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ – wie bereits ausgeführt – in Deutschland unüblich sind.”

Überhöhte Gebühren

Außerdem schloss sich das Gericht der Meinung des Klägers an, dass die für die anderen Zahlungsarten verlangten Gebühren überhöht seien. Auch darin liegt ein Wettbewerbsverstoß.

“Im streitgegenständlichen Fall verlangt die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen.

Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gehen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen.

Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Beklagte hat dazu nur ausgeführt, dass am Ende der Buchungstrecke „Zahlungskosten und Entgelte pro Strecke“ berechnet würden.

Daraus ergebe sich, dass in dem jeweils genannten Betrag nicht nur die etwaigen Kosten von Zahlungsdienstleistern enthalten seien, sondern auch und insbesondere die Buchungsgebühren und Serviceentgelte der Klägerin.

Solche Gebühren für die Vermittlung seien in der Reisebranche üblich und auch in der hier relevanten Höhe durchaus dem Verbraucher bekannt. Aus dieser Terminologie lasse sich zu Lasten der Beklagten folglich nicht pauschal ableiten, dass überhöhte Zahlungsentgelte verlangt würden, die den jeweiligen Kostenbetrag der Beklagten übersteigen.

Denn der Beklagten fielen weitere Kosten an, die sie in diesen Kostenpunkt am Ende der Buchung auch eingepreist habe. Diese Argumentation der Beklagten ist nicht erheblich.

Buchungsgebühren sind keine Kosten, die durch die Nutzung des Zahlungsmittel entstehen, so dass unstreitig mit den Entgelten für die Zahlungsmittel u.a. auch Kosten geltend gemacht werden, die der Beklagten nicht durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen.”

Fazit

Online-Händler, die zusätzliche Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart verlangen, müssen sicherstellen, dass sie dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsart anbieten. Gängig und zumutbar sind nach Auffassung des Gerichts z.B. Lastschrift, Überweisung und Visa-Kreditkarte). Alternativ könnte man diese Gebühren auch mit in den Gesamtpreis einkalkulieren. Händler, die z.B. nach Österreich verkaufen, müssen außerdem beachten, dass es in Österreich vollständig untersagt ist, zusätzliche Gebühren für die Wahl einer Zahlungsart zu erheben. (mr)

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