LG Trier: Bezeichnung "veganer Käse" ist wettbewerbswidrig

Vegetarische oder vegane Lebensmittel wurden in den letzten Jahren immer beliebter bei den Verbrauchern. Dabei hat die Industrie zahlreiche Ersatzprodukte entwickelt, bei denen auf tierische Bestandteile verzichtet wird. Ein "Käse", der aber nicht aus Milch hergestellt wurde, darf nicht Käse genannt werden.

Das LG Trier (Urt. v. 24.3.2016, 7 HK O 58/15) hat entschieden, dass ein Online-Händler ein veganes Produkt nicht als "Käse" oder "Cheese" bezeichnen darf.

Käse ist nicht vegan

In einem Online-Shop wurden Produkte mit der Bezeichnung "Käse" oder "Cheese", die durch Zusätze wie "pflanzlich" oder "kuhmilchfrei" verbunden waren.

Dies sah ein Wettbewerbsverband als irreführend an. Es läge außerdem ein Verstoß gegen EU-Recht vor, weil dort klar definiert ist, was als Käse bezeichnet werden dürfe. Und dazu zählen nur Erzeugnisse, die aus Milch hergestellt wurden.

Auch der Begriff "Milch" ist in der Verordnung Nr. 1308/2013 definiert. So heißt es dort:

"Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten."

Weiter wird der Begriff "Milcherzeugnisse" definiert:

""Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a) auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:
...
viii) Käse"

Es gibt keinen pflanzlichen Käse

Das sah auch das Gericht so und folgte hier den klaren Vorgaben der EU-Verordnung.

"Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut der Verordnung unabhängig davon, ob weitere erläuternde Begriffe hinzugefügt sind.

Bezüglich der gleichlautenden Vorgängernorm (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87) hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C 101/98 - Beck RS 2004, 74042) ausgeführt, dass für Erzeugnisse aus Milch, bei denen - wie hier - ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, die Verwendung einer Bezeichnung wie „Diät-Käse“ (bzw. Diät-Weichkäse“) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung selbst dann nicht zulässig ist, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung ergänzt wird.

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

Die Verwendung beschreibender Zusätze durch die Verfügungsbeklagte wie „Veggie“ oder „Pflanzen-Käse“ hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Käse“ zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen - wie hier - Milchbestandteile durch einen anderen Stoff ersetzt worden sind."

Darüber hinaus verstieß die Bezeichnung als "veganer Käse" auch gegen § 1 Abs. 1 der Käseverordnung.

Wer also vegane Produkte verkauft, sollte auf eine korrekte Bezeichnung achten.

Veggie-Schnitzel?

Agrar-Minister Schmidt fordert laut Meldungen der dpa, dass auch andere vegetarische oder vegane Produktbezeichnungen wie "Veggie-Schnitzel" verboten werden, weil es sich auch hier um eine Verbrauchertäuschung handeln würde.

Leberkäse oder Fleischkäse?

Das Urteil des LG Trier lässt sich auch auf andere Produkte wie den Leberkäse (oder Fleischkäse) übertragen, denn auch bei diesen Produkten handelt es sich nicht um Milcherzeugnisse. Die Bezeichnungen müssten dann also ebenfalls unzulässig sein.

Fazit

Im Bereich des Lebensmittelhandels herrscht ein hoher Grad an Regulierung, bis hin zu einzelnen Produktbezeichnungen. Online-Lebensmittelhändler müssen daher nicht nur die Pflichten erfüllen, die alle Online-Händler erfüllen müssen, sondern zusätzlich noch ganz genau darauf achten, wie sie ihre Produkte bezeichnen, wollen sie Abmahnungen vermeiden. (mr)

[hubspotform whitepaper="true" title="Studien-Ergebnisse herunterladen: Abmahnungen im Online-Handel 2016" image_path="" image_text="Abmahnungen im Online-Handel sind noch immer ein großes Problem. Und es hat sich verschärt: Im letzten Jahr wurde mehr abgemahnt und Abmahnungen wurden teurer. Das hat unsere Studie ergeben. Laden Sie sich jetzt die Ergebnisse im Detail herunter." copy_text="" portal_id="603347" form_id="15581791-f9ae-42db-8e70-a30313d87dee" css=""]

 

 

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

28.12.16