Fremde Marken darf man nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzen. Aber liegt auch eine Benutzung vor, wenn man die Marke als Metatag nutzt, sodass der eigene Shop bei Eingabe der Marke in einer Suchmaschine angezeigt wird?

Das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 6.10.2016, 6 U 17/14) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Online-Händler eine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er eine Marke im Quellcode seines Shops als Metatag verwendet.

Marke in Metatag verwendet

Die Beklagte verwendete die Marke scan2net als Metatag in ihrem HTML-Code. Dies stellte im Streitfall eine markenmäßige Verwendung dar.

“Für eine markenmäßige Verwendung reicht es grundsätzlich aus, dass ein Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen.

Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das Markenwort als “Metatag” in dem normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten enthalten ist.

Die Beklagte hat den Begriff “scan2net” als Metatag im Quelltext ihrer Internetseite verwendet.”

Beschreibende Verwendung wäre zulässig

Keine markenmäßige Verwendung läge dagegen vor, wenn die Marke nur beschreibend verwendet werden würde.

“Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Begriff im Quelltext allein in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet wird.

In diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, selbst wenn der Begriff durch das vom Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt wird, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt.

Dem als Verletzer in Anspruch Genommenen obliegt eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die für eine nur beschreibende Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs im Quelltext sprechen.”

Vorliegend konnte aber eine solche lediglich beschreibende Verwendung der Marke nicht festgestellt werden.

“Für eine markenmäßige Benutzung spricht im Streitfall entscheidend die Besonderheit, dass die Bezeichnung lediglich im Quellcode der Internetseite als Metatag abgebildet ist.

Es steht keine Markenverwendung in Rede, bei der der Verkehr die Bezeichnung unmittelbar wahrnimmt, sie also liest oder hört.

Er stößt vielmehr auf die Internetseite der Beklagten, wenn er den Begriff selbst als Suchwort eingibt.

Die Frage der markenmäßigen Benutzung hängt in diesem Fall davon ab, ob der Nutzer bereits bei der Eingabe das Suchwort für eine Marke oder einen generischen Begriff hält.

Auch wenn der Verkehr dem ihm unmittelbar begegnenden Begriff “scan2net” aus den genannten Gründen einen beschreibenden Inhalt beimisst, folgt daraus noch nicht, dass er auch dann, wenn er selbst mit Hilfe einer Suchmaschine Informationen über die Technik des unmittelbaren Scannen in Netzwerke oder die entsprechenden Produkte erhalten möchte, sich hierzu des Suchworts “scan2net” bedienen wird.

Auch wenn der Nutzer inzwischen in der Lage sein mag, innerhalb einer englischsprachigen Wortfolge die Zahl 2 als Synonym für das Wort “to” zu erkennen, ist diese Schreibweise im deutschen Sprachraum noch nicht derart verbreitet, dass sie auch bei der aktiven Bildung von Suchwörtern ohne weiteres Verwendung findet.

Da weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass “scan2net” ansonsten bisher schon in nennenswertem Umfang als generischer Begriff tatsächlich verwendet worden ist, wird das mit der Klagemarke identische Suchwort nur oder jedenfalls weit überwiegend von solchen Nutzern verwendet, die diese Marke kennen und hierüber nähere Informationen erhalten wollen.

Unter diesen Voraussetzungen stellt die Verwendung der Marke als Metatag eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar.”

Fazit

Fremde Marken sollten nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden. Der Markenschutz bietet dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Marke. Verletzt man dieses, kann man wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt werden – und diese Abmahnungen sind wesentlich teurer als Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Studien-Ergebnisse herunterladen: Abmahnungen im Online-Handel 2016″ image_path=”” image_text=”Abmahnungen im Online-Handel sind noch immer ein großes Problem. Und es hat sich verschärt: Im letzten Jahr wurde mehr abgemahnt und Abmahnungen wurden teurer. Das hat unsere Studie ergeben. Laden Sie sich jetzt die Ergebnisse im Detail herunter.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”15581791-f9ae-42db-8e70-a30313d87dee” css=””]

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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