Die Werbung für Tabakerzeugnisse sowie für E-Zigaretten ist fast nicht mehr möglich, das Gesetz kennt nur sehr wenige Ausnahmen. Insbesondere die Frage, welche Abbildungen im Internet noch erlaubt sind, wird stark diskutiert. Der BGH wird diese Frage klären.
Seit 20. Mai gelten die gleichen strengen Werbeverbote für E-Zigaretten, die vorher schon für herkömmliche Tabakprodukte galten. Die Kommentare der Leser unter unserem Beitrag zeigen, dass Händler sehr verunsichert sind hinsichtlich der Frage, was noch erlaubt ist und was nicht.
Beim BGH wird es um folgende Konstellation gehen:
Ein Tabakhersteller betrieb eine Internetseite, auf er sich Nutzer über das Unternehmen informieren konnten. Um Zugang zu der Website zu erhalten, wurde eine elektronische Altersabfrage durchgeführt.
Im November 2014 befand sich auf der Startseite eine Abbildung von vier rauchenden Personen.
Darin sah ein Verbraucherschutzverein eine unzulässige Werbung für Tabakprodukte, die nach dem Tabakgesetz verboten war. In beiden Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg.
Der BGH hat nun angekündigt, dass dieser Fall am 29. Juni 2017 verhandelt wird. Dies gab der BGH mit Pressemitteilung 237/16 bekannt.
"Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abbildung stelle als Werbung im Internet einen "Dienst der Informationsgesellschaft" dar und unterfalle daher dem Tabakwerbeverbot nach § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes - VTabakG* [jetzt § 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG**].
Die in § 21a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VTabakG vorgesehene Ausnahme vom Werbeverbot für Tabakfachzeitschriften komme für die Tabakunternehmenswebseite der Beklagten nicht zum Tragen. Der Verstoß gegen das gesetzliche Tabakwerbeverbot sei wettbewerbswidrig, weil es sich um verbraucherschützende Regelungen handele."
Der BGH wird sich also mit der Frage beschäftigen müssen, ob bereits eine solche Abbildung rauchender Personen "Werbung" im Sinne des TabakG darstellt. Ist diese Frage geklärt, wird man auch genauer einschätzen können, welche Art von Werbung für E-Zigaretten noch erlaubt ist und welche nicht.
Bis dahin sollte man eher eine strenge Ansicht vertreten, will man Abmahnungen oder Bußgelder vermeiden.
Übrigens: In anderen Ländern Europas gelten noch strengere Regeln in Bezug auf den Verkauf von E-Zigaretten. So ist in Polen der Online-Handel mit diesen Produkten z.B. komplett verboten. (mr)
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