Postfach im Impressum ist nicht ausreichend

Fehler im Impressum führen immer wieder zu Abmahnungen. So gehört in das Impressum eines Online-Shops unter anderem eine ladungsfähige Anschrift. Die Angabe eines Postfaches erfüllt diese Voraussetzungen nicht, hat jetzt das LG Traunstein erneut bekräftigt.

Das LG Traunstein (Urt. v. 22.7.2016, 1 HKO 168/16) musste über einen Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Verein entscheiden. Dabei ging es unter anderem darum, dass der Verein auf der Website in seinem Impressum keine Postanschrift nannte, sondern lediglich ein Postfach.

Zusätzlich gab der Verein seinen vollständigen Vereinsnamen sowie seine Telefonnummer, die Angaben zum Vereinsregister sowie die E-Mail-Adresse an.

Änderungen aufgrund der Abmahnung

Wegen der fehlenden Anschrift (und einem weiteren Punkt, der hier für den Bericht keine Rolle spielt) mahnte die Wettbewerbszentrale den Verein ab.

Dieser ließ die Abmahnung zurückweisen. Hinsichtlich des Verstoßes im Impressum war er der Auffassung, dass es ausreichen würde, dass er die Angaben aufgrund der Abmahnung geändert hätte.

"Im Übrigen habe der Beklagte entsprechend der Abmahnung die Anschrift entsprechend der Vorgabe des § 5 TMG geändert und die Klagepartei hierüber mit Schreiben vom 2.11.2015 informiert.

Ein Verstoß habe bei Einreichung der Klage somit nicht mehr vorgelegen."

Die bloße Änderung des Internetauftrittes reicht aber nicht, stellte das Gericht auch noch einmal fest:

"Unstreitig hat der Beklagte seinen Internetauftritt geändert. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die bloße Änderung des gerügten Auftritts nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen."

Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich

Wann ein Abgemahnter einer Klage entgehen kann, ist relativ eindeutig im Gesetz geregelt: Die Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt. Genau heißt es in § 12 Abs. 1 UWG:

"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen."

Ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist also der Streit noch nicht beigelegt. Nur durch die mit einer Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassungserklärung macht der Rechtsverletzer ernsthaft deutlich, dass er sich in Zukunft an das Gesetz halten wird.

Fazit

Das Impressum für den eigenen Online-Shop (oder für eBay oder amazon) zu erstellen, ist eigentlich gar nicht so schwer, dennoch schleichen sich auch hier immer wieder Fehler ein. Wichtig ist es, auch hier auf Details und Genauigkeit zu achten. (mr)

[hubspotform whitepaper="true" title="Studien-Ergebnisse herunterladen: Abmahnungen im Online-Handel 2016" image_path="" image_text="Abmahnungen im Online-Handel sind noch immer ein großes Problem. Und es hat sich verschärt: Im letzten Jahr wurde mehr abgemahnt und Abmahnungen wurden teurer. Das hat unsere Studie ergeben. Laden Sie sich jetzt die Ergebnisse im Detail herunter." copy_text="" portal_id="603347" form_id="15581791-f9ae-42db-8e70-a30313d87dee" css=""]

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21.12.16